Urteil des BGH vom 19.08.2008
BGH (anfang, angriff, raum, schneider, entfernung, rechnung, berlin, stpo, zweifel, umstand)
5 StR 357/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 5. November 2007 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge:
Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge formgerecht erhoben wurde.
Daran bestehen schon aufgrund der Unleserlichkeit der beigefügten Fotoko-
pien des Hauptverhandlungsprotokolls erhebliche Zweifel. Sie ist jedenfalls
unbegründet, denn die Sachaufklärungspflicht drängte nicht zu der Augen-
scheinseinnahme, die für sich von vornherein bedenklich ist, weil sie identi-
sche Lichtverhältnisse wie zur Tatzeit vorausgesetzt hätte. Das Landgericht
hat in seinen Feststellungen dem Umstand Rechnung getragen, dass aus
einer Entfernung von zwanzig Metern eine Verwechselung der beiden Brüder
U. nicht ausgeschlossen und somit nicht zweifelsfrei festgestellt werden
konnte, welcher der Brüder sich bereits zu Anfang an dem Angriff gegen den
Geschädigten R. beteiligte (UA S. 15). Dass jedoch letztlich beide Brü-
der mit abgebrochenen Bierflaschen auf den Geschädigten R. und auf
die eingreifenden Polizeibeamten eindrangen, hat das Landgericht rechtsfeh-
lerfrei aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten festgestellt. Eine Perso-
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nenverwechselung hat es dabei in nachvollziehbarer Weise aufgrund der
Tatsache ausgeschlossen, dass die Polizeibeamten den beiden Angeklagten
nunmehr unmittelbar gegenüber standen und sie auch festnahmen
(UA S. 16).
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