Urteil des BGH vom 30.11.2005
BGH (zpo, nebenintervention, brandenburg, ausnahme, begründung, sicherung, beschwerde, fortbildung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 325/05
vom
25. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin und der Nebenintervenientin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2005 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die erhobenen
Rügen nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten
der Nebenintervention, die der Nebenintervenientin auferlegt werden
(§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
218.583,91 €.
Nobbe Joeres
Mayen
Ellenberger
Schmitt
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 23.02.2005 - 8 O 75/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 3 U 51/05 -