Urteil des BGH vom 14.06.2007
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 269/06
Verkündet
am:
14. Juni 2007
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 652
Der Versicherungsmakler ist zur Beratung und Betreuung seines Kunden in
Bezug auf den zu vermittelnden Versicherungsvertrag verpflichtet. Über den
Inhalt des vorgelagerten Maklervertrags muss er dagegen auch bei der Ver-
mittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice nur ausnahms-
weise aufklären.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06 - LG Neuruppin
AG
Neuruppin
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Wöstmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Handelsmaklerin vermittelte dem Beklagten am 24. Januar
2003 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der
in Luxemburg ansässigen A. S.A. mit einer Beitragssumme von
25.047.78 €, einer Vertragslaufzeit von 48 Jahren und einer Beitragszahlungs-
dauer von 30 Jahren. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice,
bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des
Vertrags enthält. Statt dessen unterzeichnete der Beklagte eine vorformulierte
"Vermittlungsgebührenvereinbarung", in der er sich zur Zahlung einer Vermitt-
lungsprovision an die Klägerin in Höhe von 1.952,28 €, zahlbar in 36 Monatsra-
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ten zu je 54,23 €, verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu
leistende Prämie während der ersten drei Jahre von monatlich 75 € auf 20,77 €
gesenkt. In der Vereinbarung heißt es unter anderem:
1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die ne-
benstehende Fondspolice mit wählbarer Zusatzversicherung zu
vermitteln. Er erhält vom Kunden hierfür eine Vermittlungsge-
bühr. Der Handelsmakler erhält von dem jeweiligen Versiche-
rungsunternehmen für die Vermittlung des Versicherungsver-
trages keine Abschlussprovision.
2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die
einmalige Vermittlung der Fondspolice mit wählbarer Sparziel-
absicherung und die damit in unmittelbarem Zusammenhang
stehende Beratung beschränkt. Eine darüber hinausgehende
Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und
wird vom Handelsmakler nicht geschuldet.
…
Der Anspruch des Handelsmaklers auf Zahlung der Ver-
mittlungsgebühr entsteht mit dem Zustandekommen des
vom Kunden jeweils gewünschten Versicherungsvertrages.
…
Zur Sicherung der Ansprüche des Handelsmaklers auf Zahlung
der Vermittlungsgebühr tritt der Kunde seine gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus
der vermittelten Fondspolice … an den Handelsmakler ab, der
diese Abtretung annimmt.
Im Übrigen gelten die umseitigen Bedingungen …
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§ 1 Nr. 3 der in Bezug genommenen "Allgemeinen Bedingungen für die
Vermittlungsgebührenvereinbarung - Deutschland -" lautet:
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Wenn der Kunde die vermittelten Versicherungsverträge ohne Zu-
stimmung des Handelsmaklers ändert oder beendet und hierdurch
der noch bestehende Anspruch des Handelsmaklers auf die Ver-
mittlungsgebühr nicht mehr in voller Höhe besichert ist, kann der
Handelsmakler die noch nicht bezahlten Raten sofort fällig stellen
und den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist zur
Zahlung des gesamten Betrags auffordern.
Versicherungsbeginn war der 1. März 2003. Der Beklagte zahlte die Ver-
sicherungsprämie und die Maklervergütung bis zum Juni 2003. Danach kündig-
te er den Versicherungsvertrag und stellte seine Zahlungen ein. Mit der vorlie-
genden Klage verlangt die Klägerin nach Fälligstellung des Gesamtbetrags ihre
restliche Vermittlungsprovision für die Zeit ab Juli 2003 in Höhe von 1.608,24 €
nebst Zinsen zuzüglich 120,34 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und wei-
terer 5 € Mahnauslagen.
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Der Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung
habe die Vermittlungsgebührenvereinbarung weder die Höhe der monatlichen
Raten noch den Teilzahlungs- und den Barzahlungspreis ausgewiesen. Die
Klägerin habe zudem weder über den abzuschließenden Versicherungsvertrag
beraten noch darauf hingewiesen, dass die Vermittlungsgebühren auch im Falle
einer Kündigung des Versicherungsvertrags vollständig gezahlt werden müss-
ten. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte er den Versicherungsvertrag nicht
geschlossen.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer - vom Beru-
fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung wei-
ter.
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Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht hält zutreffend im Anschluss an die Senatsurteile
BGHZ 162, 67 und Urteil vom 19. Mai 2005 (III ZR 309/04 - NJW-RR 2005,
1425) die Vereinbarung einer unmittelbar vom Kunden zu zahlenden Makler-
provision bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopoli-
ce für wirksam. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennen-
den Senats (vgl. außerdem Urteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 207/04 - VersR
2005, 404; vom 19. Mai 2005 - III ZR 240/04 - NJW-RR 2005, 1141 = VersR
2005, 1144 und vom 19. Mai 2005 - III ZR 322/04 - NJW-RR 2005, 1423) und
hat auch im Schrifttum Zustimmung gefunden (Langheid, BGH-Report 2005,
565, 566; Looschelders/Götz, JR 2006, 65, 66; Loritz, NJW 2005, 1757, 1758;
Reiff, LMK 2005, 88 f.). Die Parteien stellen dies ebenso wenig in Frage. Soweit
es zusätzlich um die vom Beklagten behauptete Blankounterschrift unter ein
unvollständig ausgefülltes Vertragsformular der "Vermittlungsgebührenverein-
barung" geht, ist zugunsten der Klägerin für das Revisionsverfahren jedenfalls
eine Formwirksamkeit der Abrede (§ 492 Abs. 1 Satz 1, §§ 499, 501, 502
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Abs. 3 Satz 1 BGB) zu unterstellen. Hiervon abgesehen wäre der Formmangel
des mit Rücksicht auf den Teilzahlungsaufschlag entgeltlichen Kreditvertrags
gemäß § 502 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Vermittlung des gewünschten Versi-
cherungsvertrags auch geheilt; lediglich hinsichtlich des Barzahlungspreises
und der Verzinsung wäre der Höhe nach eine Einschränkung des Klagean-
spruchs erforderlich (§ 502 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB; vgl. Senatsurteil vom
19. Mai 2005 - III ZR 240/04 - aaO).
II.
1.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Beklagte indes von der
Klägerin wegen der Verletzung einer Beratungspflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB
Schadensersatz verlangen. Er müsse deshalb so gestellt werde, als habe er
den Versicherungsvertrag nicht geschlossen. Als Versicherungsmaklerin sei die
Klägerin verpflichtet gewesen, den Beklagten umfassend zu beraten (Hinweis
auf BGHZ 94, 356 und BGHZ 162, 67). Sie hätte ihn darum auch über die Be-
sonderheiten der Nettopolice beraten und aufklären müssen. Dabei hätte sie
den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass eine Beendigung des Versiche-
rungsvertrags die Provisionsansprüche der Klägerin nicht berühre. Nur dann
könne der Auftraggeber bei seiner Entscheidung berücksichtigen, dass mit ei-
ner Beendigung des Lebensversicherungsvertrags innerhalb der ersten drei
Jahre nicht nur - wie bei einer Bruttopolice - der überwiegende Verlust des ein-
gesetzten Kapitals einhergehe, sondern dass die Provisionszahlungspflicht in
voller Höhe bestehen bleibe. Die Beschränkung der Beratungspflichten der Klä-
gerin auf die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermittlung der Fonds-
police stehende Beratung in Ziffer 2 der Vermittlungsgebührenvereinbarung
stehe nicht entgegen. Die geschuldete Beratung über die unterschiedlichen
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Provisionsmodelle habe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem durch die
Klägerin vermittelten Vertrag gestanden. Dafür, dass der Beklagte trotz eines
Hinweises auf den Fortbestand der Provisionspflicht den vermittelten Versiche-
rungsvertrag geschlossen hätte, trage die Klägerin die Beweislast. Hierzu habe
sie nichts vorgetragen.
2.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das
Berufungsgericht vermengt zwei unterschiedliche, rechtlich zu trennende Fra-
genkreise vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten.
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a) Die Parteien des Versicherungsvertrags, der Versicherer auf der einen
und der Versicherungsnehmer auf der anderen Seite, bedienen sich für das
Zustandekommen ihres Vertragsverhältnisses häufig der Hilfe Dritter, in der
Regel eines Versicherungsvertreters oder eines unabhängigen Versicherungs-
maklers. Richtig ist, dass die Pflichten des nicht an einen Versicherer gebunde-
nen, den wirtschaftlich schwächeren Versicherungsnehmer herkömmlich unter-
stützenden Versicherungsmaklers weit gehen. Er wird regelmäßig vom Versi-
cherungsnehmer beauftragt und ist dessen Interessen- oder sogar Abschluss-
vertreter. Er hat als Vertrauter und Berater dem Versicherungsnehmer individu-
ellen Versicherungsschutz zu besorgen. Deshalb ist er, anders als sonst der
Handels- oder Zivilmakler, dem ihm vertraglich verbundenen Versicherungs-
nehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des
gewünschten Versicherungsvertrags verpflichtet. Dem entspricht, dass der Ver-
sicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den
Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und unge-
fragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühun-
gen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser
umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Ver-
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sicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als des-
sen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Bera-
tern verglichen werden (BGHZ 94, 356, 358 f.; Senatsurteil BGHZ 162, 67, 78;
ebenso Gruber in Berliner Kommentar zum VVG, Anhang zu § 48 Rn. 6 ff.;
Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 VVG Rn. 5, 9 m.w.N.).
b) Diese weit gespannten Betreuungs- und Beratungsverpflichtungen des
Versicherungsmaklers betreffen allerdings nur, was das Berufungsgericht ver-
kennt, die dem Makler übertragene vertragliche Leistung, d.h. das von ihm zu
vermittelnde Versicherungsverhältnis. In Bezug auf den Abschluss des vorgela-
gerten Maklervertrags stehen sich hingegen der Versicherungsmakler und sein
Kunde wie bei anderen Verträgen mit entgegengesetzten Interessen selbstän-
dig gegenüber. In solchen Fällen besteht keine regelmäßige Pflicht einer Partei,
von sich aus - ungefragt - den anderen vor oder bei Vertragsschluss über die
damit verbundenen Risiken zu unterrichten. Jedermann darf grundsätzlich da-
von ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über die Um-
stände, die für dessen Vertragsentscheidung maßgeblich sind, sowie über Art
und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft
hat. Es ist im Allgemeinen nicht Aufgabe des Vertragsgegners, gegenüber dem
anderen Teil die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit den Pflichten
aus dem beabsichtigten Vertrag verbunden sind, und diese gegen die Vorteile
abzuwägen. Nur ausnahmsweise kann eine Aufklärungspflicht nach Treu und
Glauben (§ 242 BGB) bestehen, wenn wegen besonderer Umstände des Ein-
zelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner
nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (BGH,
Urteil vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96 - NJW 1997, 3230, 3231 m.w.N.; Urteil
vom 6. April 2001 - V ZR 402/99 - NJW 2001, 2021; s. auch BGH, Urteil vom
28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, 2619). Das gilt auch für den
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Inhalt von Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträgen (vgl. etwa zur Aufklä-
rungspflicht des Rechtsanwalts über die Höhe seiner Vergütung BGH, Urteil
vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97 - NJW 1998, 3486, 3487; zur Aufklärungspflicht
eines Mittelverwendungskontrolleurs Senatsurteil vom 22. März 2007 - III ZR
98/06
- ZIP 2007, 873, 875 Rn.
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f.). Für einen (Versicherungs-)
Maklervertrag gilt nichts anderes.
Im Streitfall sind solche besonderen Umstände nicht erkennbar. Mit dem
angebotenen Abschluss einer "Vermittlungsgebührenvereinbarung" und den
dortigen einleitenden Vertragsbestimmungen unter Ziffer 1 hatte die Klägerin
klargestellt, dass das bislang weitgehend übliche Modell einer Bruttopolice, bei
der der Versicherer aus den eingehenden Versicherungsprämien eine Provision
an den Versicherungsmakler leistet, zwischen ihr und dem Beklagten nicht gel-
ten sollte, der Beklagte sich vielmehr unmittelbar zur Zahlung einer Vergütung
an die Klägerin in der berechneten Höhe verpflichtete. Die Abrede entsprach
damit dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags (§ 652 BGB), bei dem der
Provisionsanspruch vom späteren Schicksal des Hauptvertrags grundsätzlich
unabhängig ist. Dies darf der Makler als allgemein bekannt voraussetzen. Un-
gewöhnlich war im vorliegenden Falle, verglichen mit anderen Maklerverträgen,
lediglich die Einräumung von Ratenzahlungen auf die Dauer von 36 Monaten
und die daran anknüpfende Verminderung der Versicherungsprämien für den-
selben Zeitraum. Das allein konnte bei verständiger Würdigung aber auf Seiten
des Maklerkunden nicht den Schluss rechtfertigen, die Ratenzahlungsverpflich-
tung in Bezug auf die Provision teile darum ausnahmsweise auch das Schicksal
des Lebensversicherungsvertrags und sei wie dieser (vgl. § 165 Abs. 1, § 174
Abs. 1, § 178 VVG) gegebenenfalls frei kündbar. Infolge dessen war die Kläge-
rin ohne weitere Anhaltspunkte für ein in dieser Beziehung fehlerhaftes Ver-
ständnis des Beklagten oder eine besondere geschäftliche Unerfahrenheit auf
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dessen Seite, worüber nichts vorgetragen ist, nicht gehalten, diesen über den
Vertragsinhalt weiter aufzuklären. Auf die Frage, ob der Beklagte die vom
Landgericht vermissten Informationen jedenfalls den Regelungen in § 1 Nr. 3
der auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckten Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen entnehmen konnte, wie die Revision meint, kommt es nicht
an.
III.
Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil darum nicht
bestehen bleiben. Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts kommt
nicht in Betracht. Der Beklagte hat sich außerdem auf mangelnde Beratung
beim Abschluss des Lebensversicherungsvertrags berufen, insbesondere zu
der Frage, ob die angebotene Lebensversicherung überhaupt seinem Bedarf
und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprach. Bereits am 11. Juni 2003
habe er den Versicherungsvertrag kündigen müssen, da er sich die hohen Bei-
träge nicht mehr habe leisten können. Auf dieser Grundlage wäre, gegebenen-
falls nach ergänzendem Sachvortrag, unter dem Gesichtspunkt der erörterten
umfassenden Beratungs- und Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers hin-
sichtlich des abzuschließenden Versicherungsvertrags eine Schadensersatz-
pflicht der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB zu prüfen. Feststellungen hierzu
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fehlen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das
Notwendige nachzuholen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr
Wöstmann
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, Entscheidung vom 22.02.2006 - 41 C 218/05 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 12.10.2006 - 4 S 68/06 -