Urteil des BGH vom 20.04.2001

BGH (amtliches kennzeichen, rechtskräftiges urteil, anklage, beihilfe, stpo, gesamtstrafe, fahrzeug, sache, berlin, schuldspruch)

5 StR 574/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 20. April 2001 wird
1. das Verfahren im Fall II. 4 der Urteils-
gründe (Tat vom 30. September 2000, Fall IV. 6 der An-
klage) gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Insoweit
trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die
dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;
2. das vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch wie folgt neu ge-
faßt:
Der Angeklagte ist der Beihilfe zur gewerbsmäßigen
Bandenhehlerei in zwei Fällen und des Fahrens ohne
Fahrerlaubnis in zwei Fällen schuldig,
b) im Ausspruch über die Ge-
samtfreiheitsstrafe aufgehoben.
1. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbs-
mäßigen Bandenhehlerei in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in
drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mona-
ten verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuertei-
lung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und den PKW BMW (amtliches Kenn-
zeichen: LA-A 193) eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revi-
sion des Angeklagten mit der Sachbeschwerde.
Im Fall II. 4 der Urteilsgründe (Tat vom 30. September 2000, Fall IV. 6
der Anklage) liegt Strafklageverbrauch vor. Soweit die Revision den verblei-
benden Schuldspruch angreift, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO, zum Rechtsfolgenausspruch hat sie teilweise Erfolg (§ 349 Abs. 4
StPO).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
“Die Revision hat teilweise Erfolg, weil der Verurteilung wegen Fah-
rens ohne Fahrerlaubnis in einem Fall das von Amts wegen zu beachtende
Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (vgl. BGHSt 20, 292, 293)
entgegensteht bzw. ein solches jedenfalls nicht zweifelsfrei ausgeschlossen
werden kann (vgl. Senat, Beschl. vom 16. Mai 1995 – 5 StR 181/95).
Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, am ‚Folgetag‘, das wäre
der 30. September 2000, in Berlin Spandau mit seinem Fahrzeug gefahren
zu sein (UA S. 9), handelt es sich um ein Fassungsversehen, wie der aus-
drückliche Hinweis auf ‚IV. 6 der Anklage‘ belegt. In der unverändert zuge-
lassenen Anklageschrift vom 21. Februar 2001 ist dem Angeklagten in die-
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sem Unterpunkt eine am 4. Oktober 2000 begangene Tat zur Last gelegt
worden (Bd. VI Bl. 91, 101 d.A.). Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsge-
richts Tiergarten vom 26. Februar 2001 – 305 Ds 319/00 – ist der Ange-
klagte wegen eines ebenfalls an diesem Tage mit seinem Fahrzeug began-
genen Verstoßes gegen § 21 StVG verurteilt worden (Bl. 36/37 BA). Zwar
wird in diesem Urteil der “04.01.2000” als Tattag genannt, doch ergibt der
Vergleich mit der dortigen Anklage (Bl. 18 aaO) und der Urteilsaufbau, daß
es sich hierbei um ein Schreibversehen (01 statt 10) handelt. Tatort und
Tatuhrzeit sind in beiden Fällen etwa dieselben. Darüber hinaus ist einer der
Polizeibeamten, die die Verkehrsanzeige aufgenommen haben (Bl. 19/19R
BA), derselbe, der nach vorläufiger Festnahme des Angeklagten in vorlie-
gender Sache die Einlieferungsanzeige vom 4. Oktober 2000 unterschrieben
hat (Bd. I Bl. 193 d.A.). Bei dieser Sachlage liegt es nahe, wird sich jeden-
falls bei weiteren Ermittlungen nicht mehr sicher ausschließen lassen, daß in
beiden Urteilen dieselbe Tat geahndet wurde.
Das Verfahren ist mithin im beantragten Umfang einzustellen, was der
Gesamtstrafe die Grundlage entzieht. Die Einziehung und die Fahrerlaub-
nissperre werden dadurch nicht berührt. Die Festsetzung einer neuen Ge-
samtstrafe durch den Senat kommt hier nicht in Betracht, zumal da auch ei-
ne
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Gesamtstrafenbildung mit den im genannten Urteil des Amtsgerichts er-
kannten Einzelstrafen in Betracht zu ziehen sein wird.”
Dem tritt der Senat bei.
Harms Häger Raum
Brause Schaal