Urteil des BGH vom 14.01.2009

BGH (vereinte nationen, zeuge, ausbildung, stgb, körperliche unversehrtheit, befehl, verhör, behandlung, grundausbildung, wasser)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 554/08
vom
14. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Misshandlung
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Prof. Dr. Sander,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
und Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Münster vom 26. November 2007 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-
nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben
die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhal-
ten.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten dieses Rechtsmittels - an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht waren zwei Taten,
welche dem Angeklagten zur Last gelegt wurden. Dabei hat das Landgericht
den Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe (Geiselnahmeübung im zweiten
Quartal 2004) wegen Misshandlung gemäß § 30 Abs. 1 WStG zu einer Geld-
strafe von 60 Tagessätzen zu je 40,-- Euro verurteilt. Im Fall II.2 der Urteils-
gründe (Geiselnahmeübung im dritten Quartal 2004) hat es ihn dagegen von
dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung
und mit entwürdigender Behandlung (§ 31 Abs. 1 WStG) freigesprochen.
1
- 4 -
Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die näher ausgeführte Sach-
beschwerde gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Mit der zu Unguns-
ten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft wird eben-
falls die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die Revision der Staatsanwalt-
schaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten und richtet sich gegen den
Freispruch des Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgründe (Geiselnahmeübung
im dritten Quartal 2004). Betreffend den Fall II.1 der Urteilsgründe (Geiselnah-
meübung im zweiten Quartal 2004) beanstandet die Beschwerdeführerin die
fehlende Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperver-
letzung und entwürdigender Behandlung. Während das Rechtsmittel des Ange-
klagten keinen Erfolg hat, ist das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft
mit den Feststellungen - ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgesche-
hen - aufzuheben.
2
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
1. Der Angeklagte - Stabsunteroffizier - war in Coesfeld in der 7. Kompa-
nie des 7. Instandsetzungsbataillons der Bundeswehr als Hilfsausbilder tätig.
Bei dieser Kompanie, die in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne stationiert war und
die vom früheren Mitangeklagten Hauptmann S. geführt wurde, handelte
es sich um eine reine Ausbildungskompanie, der jeweils zu Quartalsbeginn
neue Rekruten zur dreimonatigen Grundausbildung zugewiesen wurden.
4
2. Zur Tatzeit - im zweiten und dritten Quartal 2004 - galt für die Ausbil-
dung der Rekruten die „Anweisung für die Truppenausbildung Nummer 1“
(AnTrA1), Stand Juni 2001. Sie regelte Ziele und Inhalte der Allgemeinen
5
- 5 -
Grundausbildung und sah für die dreimonatige Grundausbildung der Rekruten
eine Ausbildung „Geiselnahme/Verhalten in Geiselhaft“ nicht vor. Am 8. Juli
2004 wurde nach längeren Überlegungen im Bundesministerium der Verteidi-
gung eine geänderte AnTrA1 herausgegeben, die zum 1. Oktober 2004 in Kraft
trat. Diese enthielt einen neuen Teil „Basisausbildung EAKK“ (Einsatzvorberei-
tende Ausbildung für Krisenbewältigung und Konfliktverhütung) mit dem Ziel,
bereits in der Grundausbildung die für einen Auslandseinsatz im Rahmen der
Konfliktverhütung und Krisenbewältigung erforderlichen Grundkenntnisse und
Grundfertigkeiten zu erlernen. Dieser neue Ausbildungsteil sah eine zweistün-
dige, vom Kompaniechef durchgeführte Unterrichtseinheit - jedoch keine prakti-
sche Übung - über Geiselhaft, Entführung und Gefangenschaft bei Einsätzen
sowie über die Konfrontation mit Verwundung und Tod und deren Bewältigung
vor. Diese geänderte AnTrA1 war seit 19. Juli 2004 im Intranet der Bundeswehr
abrufbar. Bereits zuvor fanden im Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum in
Hammelburg Lehrgänge statt, in denen Zugführer von Ausbildungskompanien
für die Ausbildung nach der neuen AnTrA1 geschult wurden, um als Multiplika-
toren für die übrigen Ausbilder zu fungieren.
Die Übung „Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft“ ist ein Abschnitt
der „Einsatzbezogenen Zusatzausbildung“, die von der Bundeswehr für diejeni-
gen Soldaten auf Zeit, freiwillig länger dienende Soldaten oder Berufssoldaten
vorgesehen ist, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen und den Befehl be-
kommen haben, an einem Auslandseinsatz teilzunehmen. Diese Übung wurde
von der Bundeswehr nur an drei Standorten im Bundesgebiet durchgeführt, wo-
zu die Freiherr-vom-Stein-Kaserne aber nicht gehörte. Sie wurde zudem zuvor
im Unterricht mit allen Teilnehmern besprochen und von Psychologen begleitet.
Die Übung lief dergestalt ab, dass die auszubildenden Soldaten eine Busfahrt
unternahmen, während derer sie überfallen wurden. Ihnen wurden die Augen
6
- 6 -
verbunden und sie wurden aufgefordert, ihre Hände in den Nacken, auf die Knie
oder die Sitzbank vor ihnen zu legen. Anschließend wurden sie an einen Ort
verbracht, an dem eine „Befragung“ stattfand. Hierbei wurden die Soldaten, de-
ren Augen nach wie vor verbunden waren, physischen und psychischen Belas-
tungen ausgesetzt, um bei ihnen Stress zu erzeugen. Sie wurden lautstark be-
fragt und mussten körperliche Übungen wie Liegestütze oder Kniebeugen ma-
chen. Zudem wurde ihnen gedroht, Kameraden zu schlagen oder zu erschie-
ßen, wenn sie nicht die gewünschten Antworten gaben. Zur möglichst realisti-
schen Untermalung wurden die entsprechenden Geräusche (Schläge und
Schüsse) simuliert. Während der Übung hatten die Soldaten - wie ihnen beim
vorhergehenden Unterricht gesagt worden war - jederzeit die Möglichkeit, durch
ein Handzeichen aus der Übung auszusteigen. Die früheren Mitangeklagten
K. und H. hatten eine solche „Einsatzbezogene Zusatzausbildung“
bereits absolviert.
3. Nachdem in der Vergangenheit auch außerhalb der drei festgelegten
Standorte eine Ausbildung „Geiselnahme/Geiselhaft“ durchgeführt worden war,
die nicht derjenigen in den drei Ausbildungszentren entsprach und die bei eini-
gen Teilnehmern zu Anzeichen einer Traumatisierung geführt hatte, wies das
Heeresführerkommando der Bundeswehr in einem als „VS - nur für den Dienst-
gebrauch“ gekennzeichneten Schreiben vom 26. Februar 2004 darauf hin, dass
diese Ausbildung ausschließlich im Rahmen der „Einsatzbezogenen Zusatz-
ausbildung“ in den drei Ausbildungs- beziehungsweise Gefechtsübungszentren
durchgeführt werden dürfe, da sie dort unter Anleitung des dafür speziell ge-
schulten Personals erfolgen könne. Empfänger dieses Schreibens war auch die
7. Ausbildungskompanie in Coesfeld. Außerdem war in dem „Befehl 38/10“ vom
12. April 2004 die Ausbildung über das Thema „Verhalten in Geiselhaft“ aus-
schließlich dem Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum zugewiesen worden.
7
- 7 -
Dass der Angeklagte dieses Schreiben oder den Befehl kannte, vermochte die
Kammer nicht festzustellen.
8
4. Anfang April 2004 begannen in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne etwa
80 Rekruten, von denen zirka die Hälfte Wehrdienstleistende waren, ihre drei-
monatige Grundausbildung. Es wurden zwei Ausbildungszüge gebildet, deren
Zugführer die ehemaligen Mitangeklagten Hauptfeldwebel D. und Ho.
waren.
a) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Verlauf des
zweiten Quartals 2004 kamen die beiden Zugführer auf die Idee, in der „Allge-
meinen Grundausbildung“ in Coesfeld eine Geiselnahmeübung einzuführen.
Vor dem 8. Juni 2004 fand auf deren Anordnung eine Ausbilderbesprechung
statt, an der auch der Angeklagte teilnahm. Dabei wurde der grobe Ablauf der
Geiselnahmeübung erörtert. Die beiden Zugführer D. und Ho. beab-
sichtigten, die Rekruten nach der dienstplanmäßigen Nachtschießübung am
8. Juni 2004 gruppenweise auf einen nächtlichen Orientierungsmarsch zu schi-
cken, bei dem zum Schluss die „Geiselnahme“ mit anschließendem „Verhör“ er-
folgen sollte. Weder der Orientierungsmarsch noch die Geiselnahmeübung
standen auf dem für die Rekruten einsehbaren Dienstplan und waren diesen
somit nicht bekannt.
9
Die beiden Zugführer D. und Ho. teilten neben fünf weiteren
Ausbildern den Angeklagten für das „Überfallkommando“ ein. Sie sollten die
Rekruten in den frühen Morgenstunden des 9. Juni 2004 überfallen, entwaffnen,
fesseln und ihnen die Augen verbinden. Anschließend sollten die Rekruten auf
der Ladefläche eines Pritschenwagens zum Standortübungsplatz gefahren
werden, um in einer dortigen Sandgrube ihr „Verhör“ durchzuführen. Für dieses
10
- 8 -
Verhör teilten die beiden Zugführer den früheren Mitangeklagten H. ein.
Diesem sagte D. , das „Verhör“ solle „etwa so wie in Hammelburg“, im Ver-
einte-Nationen-Ausbildungszentrum, ablaufen, wo der frühere Mitangeklagte
H. eine Geiselnahmeübung absolviert hatte.
11
Das Landgericht sah sich nach „der bisherigen Beweisaufnahme“ nicht in
der Lage aufzuklären, ob bei dieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzel-
heiten der Geiselnahmeübung erörtert wurden. Die beiden Zugführer D.
und Ho. teilten den Anwesenden mit, die geplante Geiselnahmeübung sei
vom Kompaniechef „abgesegnet worden“. Tatsächlich hatte Hauptmann
S. eine solche Übung auch genehmigt.
b) Gegen Ende der Nachtschießübung am 8. Juni 2004 erklärten die bei-
den Zugführer D. und Ho. den angetretenen Rekruten, im Raum
Coesfeld seien Terroristen gesichtet worden, das Gebiet müsse bestreift und
sämtliche Auffälligkeiten müssten dokumentiert werden. Die Rekruten, die ihr
gesamtes Marschgepäck und ihr Gewehr bei sich hatten, machten sich grup-
penweise auf den Weg. Dabei marschierten die einzelnen Gruppen zeitlich ver-
setzt ohne ihren planmäßigen Gruppenführer los. Die Rolle des Gruppenführers
musste jeweils ein Rekrut übernehmen. Es gab keinen ausdrücklichen Hinweis
darauf, dass etwas Besonderes passieren könnte. Ein Kennwort, mit dem die
Rekruten die Übung hätten beenden können, wurde ihnen nicht mitgeteilt. Le-
diglich manchen Rekruten war während ihres späteren Verhörs gesagt worden,
um die Übung zu beenden, müssten sie nur das Wort „Tiffy“ nennen, das in der
Grundausbildung als Synonym für „Schwächling“ oder „Weichei“ verwendet
wurde und durchaus negativ behaftet war.
12
- 9 -
c) Die sechs Beteiligten des „Überfallkommandos“ hatten einen Hinter-
halt im Gelände eingerichtet. Sie trugen Bundeswehrkleidung, hatten aber teil-
weise ihre Dienstgradabzeichen und Namensschilder entfernt. Ihre Gesichter
waren vermummt, um nicht auf den ersten Blick erkannt zu werden. Sie hatten
Gewehre mit geladenen Manöverpatronengeräten dabei, teilweise auch unge-
ladene Pistolen und mehrere Übungsgranaten. Es waren auch Kabelbinder vor
Ort. Spätestens jetzt besprachen die sechs Ausbilder, den Rekruten damit die
Hände auf den Rücken zu fesseln, wobei vermieden werden sollte, dass die
Kabelbinder in die Haut schnitten.
13
Die erste Gruppe traf verspätet erst in den Morgenstunden des 9. Juni
2004 ein. Das „Überfallkommando“ lenkte die Rekruten zuerst ab und griff sie
dann schreiend und schießend an. Die Rekruten waren im Allgemeinen zu
überrascht und - nach rund 24 Stunden Dienst und dem mehrstündigen Orien-
tierungsmarsch - zumeist auch zu erschöpft, um noch größere Gegenwehr zu
leisten. Sie gingen durchweg davon aus, dass es sich bei den maskierten An-
greifern um Bundeswehrangehörige handelte. In aller Regel kamen die Rekru-
ten der Aufforderung, sich zu ergeben und sich auf den Boden zu legen, letzt-
lich freiwillig nach. Bei manchen Rekruten halfen die Angreifer mit körperlichem
Druck nach. Allerdings leisteten andere Rekruten auch Widerstand. So wurde
der Zeuge L. von einem der Angreifer zu Boden gerissen, wo er auf
dem Bauch zum Liegen kam. Damit er nicht wieder aufstehen konnte, drückte
einer der Ausbilder ein Knie auf seinen Hals. Anschließend wurden L.
s Hände mit den Kabelbindern auf den Rücken gefesselt und zusätzlich mit
der Splitterschutzweste oder dem Koppeltragegestell verbunden, wodurch seine
Arme nach oben gezogen wurden und er schmerzhaften Druck auf seinen
Schultern verspürte. Als er sich gegen die Fesselung wehrte, nahm einer der
Angreifer das Knie des Zeugen L. in einen Haltegriff, so dass dessen
14
- 10 -
Bein verdreht wurde und er Schmerzen erlitt. Auch mit dem Zeugen R.
gab es bei der Entwaffnung eine „kleine Rangelei“, bei der er aber nicht verletzt
wurde. Der Zeuge Kl. wurde bei dem Überfall von hinten in einen Würgegriff
genommen und zu Boden gebracht.
15
Alle Rekruten mussten sich nach ihrer Entwaffnung hinknien oder auf
den Bauch legen. Ihnen wurden die Hände mit Kabelbindern auf den Rücken
gefesselt, wobei größtenteils darauf geachtet wurde, dass sie nicht zu stramm
anlagen. Der Zeuge Sc. wurde vom Angeklagten gefesselt. Als der Zeuge
auf Frage erklärte, der Sitz der Kabelbinder sei „o.k.“, zog der Angeklagte die
Kabelbinder bewusst noch fester zu, so dass sie nunmehr zu stramm saßen,
dem Zeugen Schmerzen verursachten und es später Schwierigkeiten bereitete,
ihn davon zu befreien. Deswegen wurde der Angeklagte wegen Misshandlung
(§ 30 Abs. 1 WStG) verurteilt. Bei dem Versuch eines Ausbilders, sie mit einem
Taschenmesser zu durchtrennen, trug der Zeuge Sc. eine leichte Schnitt-
verletzung davon. Bei den meisten Soldaten hinterließen die Kabelbinder keine
Spuren. Sechs Rekruten trugen jedoch Druckstellen an den Handgelenken da-
von; zwei erlitten Kratzer beziehungsweise kleine Schnittwunden an den Ar-
men. Die Augen der Rekruten wurden mit einem Dreiecktuch verbunden; mögli-
cherweise wurde einzelnen auch ein Wäschesack über den Kopf gezogen.
d) Nachdem sämtliche Rekruten einer Gruppe wie geschildert außer Ge-
fecht gesetzt worden waren, was zwischen fünf und zehn Minuten dauerte,
wurden sie auf die Ladefläche eines Pritschenwagens verladen. Dabei wurde
ein Rekrut „in den Lkw hineingezogen oder unsanft hineingeschoben“. Ein an-
derer kam nach dem Einladen auf einem Kameraden zu liegen und wieder ein
anderer wurde auf den Lkw geschubst, wobei er sich das Knie schmerzhaft an-
stieß. Während der langsamen Fahrt zur etwa zwei Kilometer entfernten Sand-
16
- 11 -
grube war einer der Angreifer - bei einer Fahrt auch der Angeklagte - auf dem
Lkw dabei, um für Ruhe zu sorgen und zu verhindern, dass die Rekruten mit-
einander redeten. Kam ein Rekrut einer Anweisung nicht nach, so erhielt er ei-
nen leichten Schlag - zumeist auf den Helm. Dies war - mit Ausnahme der
Schläge, die der Zeuge L. bezog - nicht schmerzhaft. Jedoch bekam
ein Rekrut während der Fahrt aufgrund der beengten Platzverhältnisse einen
schmerzhaften Krampf in den Beinen.
e) Nach etwa fünf bis zehn Minuten Fahrt an der Sandgrube angekom-
men, wurden die Rekruten einzeln von der Ladefläche geholt, wobei darauf ge-
achtet wurde, dass sie sich nicht verletzten. Fünf Rekruten fielen beim „Abla-
den“ allerdings auf den Sandboden. Der Pritschenwagen fuhr mit dem Ausbilder
zurück zum Überfallort, um auf die nächste Gruppe zu warten.
17
Die Rekruten mussten sich in einem von dem Angeklagten H. und
den ihm zur Unterstützung zugeteilten drei Hilfsausbildern mit Stacheldraht ab-
getrennten Bereich zunächst hinknien. Einige wurden angewiesen, sich mit ih-
rem Kopf an eine steile Sandwand anzulehnen. Es begann dann das vom An-
geklagten H. geleitete „Verhör“. Dabei befragte er die Rekruten zuerst ganz
allgemein in gebrochenem Englisch. Die Reaktionen waren unterschiedlich. Die
Rekruten waren auf eine solche Übung nicht vorbereitet worden, so dass sie
nicht wussten, wie sie sich richtig zu verhalten hatten. Die schweigenden Re-
kruten und diejenigen, die unpassende Antworten gaben, unterzog der Ange-
klagte H. unterschiedlichen „Behandlungen“, die er sich ausgedacht hatte.
18
So mussten sich einige Rekruten - mit nach wie vor auf dem Rücken ge-
fesselten Händen - in einer Entfernung von etwa einem Meter einem Kamera-
den gegenüber hinknien. Beiden wurde dann der Oberkörper so weit nach vor-
19
- 12 -
ne gezogen, bis sie sich mit ihren Helmen gegenseitig stützten. Dies führte da-
zu, dass beide in den Sand fielen, sobald einer von ihnen die Position nicht
mehr halten konnte. Teilweise mussten sich die gefesselten Rekruten an einen
Baum stellen und sich mit dem behelmten Kopf daran anlehnen. Ihnen wurden
die Füße ebenfalls so weit zurückgezogen, bis sie ihre Stellung nur mit Mühe
halten konnten. Wäre ein Rekrut abgerutscht, wäre er ohne die Möglichkeit des
Abfangens umgefallen. Andere Rekruten wurden von den Kabelbindern befreit
und mussten mit verbundenen Augen Liegestütze oder Kniebeugen machen.
Den Zeugen B. fasste der Angeklagte H. dabei am Kragen und drück-
te ihn nach unten, wodurch die Ausführung der Liegestütze erheblich erschwert
wurde und der Zeuge mit dem Kopf auf den Sandboden aufschlug. Wieder an-
dere mussten allein oder zu zweit mit verbundenen Augen einen Baumstamm
vor dem Körper oder über dem Kopf halten.
Für den Fall, dass Rekruten Aufgaben nicht erfüllten oder Fragen des
Angeklagten H. nicht beantworteten, gab es simulierte Erschießungen der-
gestalt, dass zunächst die Erschießung des Rekruten oder eines Kameraden
angedroht und schließlich ein Feuerstoß aus dem Maschinengewehr abgege-
ben wurde.
20
Aus einer mitgebrachten Kübelspritze wurden zahlreiche Rekruten mit
Wasser bespritzt. Dem Zeugen L. wurde, während er von oben herab
nass gespritzt wurde, gesagt, es werde auf ihn und seine Gruppe uriniert. Eini-
gen Rekruten wurde Sand unter die Kleidung geworfen und wieder andere wur-
den mit beidem - Sand und Wasser - „traktiert“. Da der nasse Sand an der Klei-
dung haftete und auf der Haut rieb, führte dies bei zwei Rekruten dazu, dass sie
sich beim anschließenden Marsch in die Kaserne die Oberschenkel wund liefen
21
- 13 -
beziehungsweise sich ihre bereits vorhandenen wunden Stellen verschlimmer-
ten.
22
Einem anderen Teil der Rekruten pumpten der Angeklagte H. und ein
Hilfsausbilder mit der Kübelspritze Wasser auch in den Mund, wobei ein ande-
rer den Rekruten festhielt. Der Zeuge L. wurde im Laufe seiner Be-
fragung auf den Rücken gelegt, was die Schmerzen in seinen Schultern ver-
schlimmerte; dabei wurde er festgehalten. Zusätzlich wurde sein Mund gewalt-
sam geöffnet, indem der Angeklagte H. oder in dessen Beisein ein Hilfs-
ausbilder mit der Hand Druck auf den Unterkiefer ausübte. In den geöffneten
Mund wurde sodann mehrmals Wasser hineingepumpt, so dass der Zeuge
L. keine Luft mehr bekam. Schließlich wurde ihm der Reißverschluss
seiner Hose geöffnet, der Schlauch hineingesteckt und Wasser in die Hose ge-
pumpt. Der Angeklagte H. verhöhnte ihn anschließend als „Bettnässer“. Als
der Zeuge L. daraufhin seinerseits den Angeklagten H. beleidig-
te, bekam er, nachdem er gefragt worden war, ob er sterben wolle, einen metal-
lischen Gegenstand an den Kopf gehalten und hörte einen Maschinengewehr-
verschluss einrasten. Dadurch geriet er in Panik, weil er dachte, ein echtes Ma-
schinengewehr werde ihm an den Kopf gehalten, und er wusste, welche Verlet-
zungen auch Platzpatronen in solchen Waffen verursachen können, wenn sie in
unmittelbarer Nähe eines Menschen abgefeuert werden. Es fielen sodann tat-
sächlich auch mehrere Schüsse, wobei sich das Maschinengewehr aber in eini-
ger Entfernung befand.
Auch weiteren Rekruten wurde, während sie mit auf dem Rücken gefes-
selten Händen und verbundenen Augen auf dem Boden knieten oder lagen,
Wasser in den Mund und/oder in die Nase gepumpt. Teilweise wurde ihnen da-
bei der Mund gewaltsam geöffnet oder die Nase zugehalten, damit sie den
23
- 14 -
Mund öffneten. Einige Rekruten konnten dadurch nicht mehr richtig atmen oder
verschluckten sich. Einem dieser Rekruten wurde zudem ebenfalls Wasser in
die Hose gepumpt.
24
f) Als der Angeklagte eine der Gruppen auf dem Pritschenwagen zur
Sandgrube begleitet hatte, hatte er gesehen, wie Rekruten - noch immer gefes-
selt und mit verbundenen Augen - im Sand knieten oder auf ihren Fersen hock-
ten. Der Zeuge Sc. wurde von dem früheren Mitangeklagten H. und
dessen Hilfsausbildern mit der Kübelspritze nass gemacht und ihm wurde Sand
unter die Kleidung geworfen. Anschließend wurde er von seinen Fesseln befreit
und musste zusammen mit einem Kameraden einen Baumstamm halten. Da
dieser zu schwer war, ließen sie ihn fallen, woraufhin ihnen ein leichterer gege-
ben wurde, den sie vor dem Körper halten mussten. Währenddessen befragte
der Angeklagte, der in der Sandgrube verblieben war, den Zeugen Sc. nach
dem Kompaniechef. Als dieser antwortete, er wisse das nicht, beschimpfte ihn
der Angeklagte als „Motherfucker“. Als der Zeuge Sc. den Angeklagten da-
raufhin ebenfalls beleidigte und den Baumstamm fallen ließ, fasste ihn der An-
geklagte an den Haaren, zog seinen Kopf nach hinten und sagte „Shoot him!“.
Ob der Angeklagte davor wusste, was mit den Rekruten in der Sandgrube im
Einzelnen geschah, konnte die Kammer nicht feststellen.
g) Das „Verhör“ einer Gruppe dauerte jeweils etwa 30 Minuten. Danach
wurden die Rekruten, soweit noch nicht geschehen, von Kabelbindern und Au-
genbinden befreit, bevor sie den Befehl erhielten, zur Kaserne zurück zu mar-
schieren. Der Zeuge L. konnte, weil seine Schultern aufgrund der
Fesselung derart stark schmerzten, nicht allein aufstehen, sondern musste von
zwei Hilfsausbildern unterstützt werden. Im Anschluss an die Übung fand eine
Nachbesprechung statt.
25
- 15 -
5. Im dritten Quartal 2004 begannen etwa 160 Rekruten ihre Allgemeine
Grundausbildung in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne in Coesfeld, die auf drei
Ausbildungszüge verteilt wurden. Zugführer waren unter anderem die beiden
Hauptfeldwebel D. und Ho. . Der Angeklagte war als Gruppenführer
im dritten Zug eingesetzt. Nach den Planungen der Zugführer D. und Ho.
sollten auch in diesem Quartal Geiselnahmeübungen stattfinden - dieses
Mal jedoch für jeden Zug gesondert. Zunächst sollte der dritte, von Hauptfeld-
webel Ho. geführte Zug die Übung absolvieren.
26
a) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Tag vor dem 24. August
2004 fand deshalb wiederum eine Ausbilderbesprechung statt, an der auch der
Angeklagte teilnahm. Dabei wurde erneut der grobe Ablauf der Geiselnahme-
übung erörtert. Die beiden Zugführer D. und Ho. beabsichtigten, die
Rekruten nach der dienstplanmäßigen Schießübung des dritten Zuges am
24. August 2004, die sich bis in den späten Abend ziehen sollte, auf einen zu-
vor nicht angekündigten nächtlichen Orientierungsmarsch zu schicken, bei dem
sie zum Schluss überfallen, entwaffnet und gefesselt werden sollten. Anschlie-
ßend sollten sie mit einem Fahrzeug zum „Verhör“ gebracht werden, das dieses
Mal im Keller des Kasernenblocks 6, in dem der dritte Zug untergebracht war,
stattfinden sollte.
27
Der Angeklagte sollte seine Gruppe auf dem Marsch begleiten, damit
sich die Gruppe nicht verläuft; er sollte also weder am Überfall noch am Verhör
teilnehmen. Ob bei dieser Ausbilderbesprechung bereits Einzelheiten der Stati-
onen „Überfall“ und „Verhör“ erörtert wurden, konnte das Landgericht nicht fest-
stellen. Allerdings wurde zu der Station „Verhör“ gesagt, dass sich die entspre-
chenden Ausbilder am Vorgehen in der Sandgrube orientieren sollten.
28
- 16 -
b) Nachdem die Rekruten des dritten Zuges am 24. August 2004 die
dienstplanmäßige Schießübung absolviert hatten, kehrten sie gegen 0.00 Uhr
zur Kaserne zurück. Von dem Zugführer Ho. wurde ihnen mitgeteilt, im
Raum Coesfeld habe es terroristische Anschläge gegeben und die Bahnstrecke
müsse gesichert werden. Die geplante Geiselnahme erwähnte er nicht. Aller-
dings erklärte er den Rekruten, dass sie die Übung jederzeit durch Nennung
des Wortes „Tiffy“ beenden könnten. Nur wenige der Rekruten verstanden die-
ses Wort als Synonym für „Weichei“; für die meisten hatte es keine spezielle
Bedeutung. Die Rekruten wurden auf vier Gruppen aufgeteilt und marschierten
zeitlich versetzt begleitet von ihrem jeweiligen Gruppenführer los.
29
c) Währenddessen bereitete sich das „Überfallkommando“ - wie bereits
bei der Übung im Juni 2004 - vor. Vor Ort wurden die daran Beteiligten von den
Zugführern D. und Ho. eingewiesen. Die Rekruten sollten nach dem
Überfall wiederum entwaffnet und gefesselt werden. Außerdem sollte ihnen ein
Wäschebeutel über den Kopf gezogen werden. Beim Anlegen der Kabelbinder
sollte erneut darauf geachtet werden, dass sie nicht in die Haut schnitten. Da
sich der Angeklagte bei der Übung im zweiten Quartal im Überfallkommando
befunden hatte, wusste er in etwa, was auf die Rekruten zukommen würde.
30
In den frühen Morgenstunden des 25. August 2004 waren die Rekruten,
auch die Gruppe des Angeklagten, die er begeleitete, nach einem etwa 20 Ki-
lometer langen Marsch auf dem Rückweg zur Kaserne. Als sie an den Überfall-
ort gelangten, verwirrten die Ausbilder die Rekruten durch den lauten Knall ei-
nes gezündeten Bodensprengsimulators und kamen laut schreiend aus ihrer
Deckung. Auch hier waren die Rekruten aufgrund des langen Marsches und
nach fast 24 Stunden Dienst zu erschöpft und auch zu überrascht, um noch
größeren Widerstand zu leisten. Nach einem Schusswechsel leisteten die Re-
31
- 17 -
kruten der Aufforderung, die Waffe abzulegen und sich hinzulegen, Folge. Eini-
ge Rekruten wurden von den Ausbildern zu Boden gedrückt oder gerissen. Als
sich der Zeuge P. verteidigen wollte, rammte ihm einer der Ausbilder die
Schulterstütze eines Gewehres in den Rücken.
32
Nachdem die Rekruten entwaffnet worden waren, wurden ihnen die
Hände mit Kabelbindern auf den Rücken gefesselt, wobei größtenteils darauf
geachtet wurde, dass sie nicht zu stramm anlagen. Bei dem Zeugen Be.
saßen sie aber so eng, dass er Druckspuren auf der Haut davontrug. Der Zeu-
ge La. erlitt durch die Fesselung Schürfwunden und bei dem Zeugen P.
, dem zusätzlich auch die Füße gefesselt wurden, schnitten die Kabelbinder
in das Fleisch, so dass Abdrücke auf der Haut zu sehen waren. Allen Rekruten
wurde zudem ein Wäschebeutel über den Kopf gezogen oder ihnen wurden die
Augen mit einem Dreiecktuch verbunden. Neben dem Kopf des Zeugen La.
wurde eine Pistole durchgeladen und ihm an die Schläfe gehalten.
d) Anschließend wurden die Rekruten auf die Ladefläche eines herange-
fahrenen Mercedes Sprinters gesetzt und in das Fahrzeug hineingeschoben.
Der Zeuge P. , der an Händen und Füßen gefesselt war, wurde zum Fahr-
zeug getragen und auf die Ladefläche gelegt. Auf der folgenden Fahrt zur Ka-
serne fuhren zwei Ausbilder auf der Ladefläche mit, um die Rekruten zu befra-
gen und um für Ruhe zu sorgen. Als der Zeuge P. , der mit seinem Bauch auf
dem Knie eines Kameraden lag und deshalb schlecht Luft bekam, versuchte,
sich aufzurichten, wurde er von einem der Ausbilder niedergedrückt und ge-
schlagen, wodurch er Schmerzen erlitt. Der Zeuge N. wurde mit der Schul-
terstütze eines Gewehrs angestoßen, was „nicht übertrieben weh tat, aber auch
nicht angenehm“ war. Dem Zeugen M. wurde, wenn er eine Frage falsch
33
- 18 -
beantwortet hatte, der Mündungsfeuerdämpfer eines Gewehres in seine Ober-
schenkelregion gedrückt, was Schmerzen verursachte.
34
Auch der Angeklagte fuhr mit dem Sprinter zurück zur Kaserne. Für die
Kammer blieb jedoch offen, ob er sich dabei auf der Ladefläche oder in dem
abgetrennten Führerhaus befand.
e) Nach kurzer Fahrt in der Kaserne angekommen fuhr das Fahrzeug
rückwärts an eine auf dem Boden ausgelegte, etwa 40 cm dicke Hochsprung-
matte heran. Zum „Abladen“ wurden die Rekruten bis an die Ladekante des
Sprinters gezogen und sie wurden dann entweder zum Springen aufgefordert
oder hinunter gestoßen. Dadurch sollte bei den Rekruten, die nichts sehen
konnten, Angst und Unsicherheit erzeugt werden. Daran beteiligte sich auch der
Angeklagte, indem er die Rekruten zum Springen aufforderte.
35
f) Sodann wurden die Rekruten in den Keller des Kasernenblocks 6 ge-
bracht. Die Rekruten sollten sich zunächst in einem Kellerraum hinknien und
wurden weiterhin befragt. Dann wurden sie nacheinander in einen anderen
Raum gebracht und dort weiter verhört. Als der Zeuge P. als einziger im ers-
ten Raum war und versuchte die Tür zuzuschlagen, um sich zu befreien, stieß
ihn ein Ausbilder in eine Ecke, wo er mit dem Kopf gegen die Wand prallte. Der
Zeuge P. wurde anschließend in einem anderen Raum auf einen Stuhl ge-
setzt und weiter befragt. Als er weiterhin nicht antwortete, wurde er mit einem
harten, länglichen Gegenstand fest auf Arme, Beine und Rücken geschlagen.
Dies bereitete ihm Schmerzen. Nachfolgend wurde er in einen anderen Raum
gebracht, wo seine Kleidung mit Wasser durchnässt wurde, während er weiter-
hin befragt wurde. Schließlich wurde er in den Kellerflur hinausgebracht, wo er
36
- 19 -
sich hinknien musste. Dort blies ihm ein Ausbilder Rauch unter das Dreiecktuch
und es wurde ihm ein heißer Gegenstand an seinen Nacken gedrückt.
37
Dem Zeugen La. wurde während der Befragung mit einer Lampe
ins Gesicht gestrahlt. Danach musste er sich in einem anderen Raum hinknien
und mit dem Kopf auf einem Waschbecken abstützen. Nachdem er in dieser
Stellung einige Zeit ausgeharrt hatte, wurde seine Feldbluse aufgeknöpft und er
wurde - ebenso wie drei weitere Rekruten - mit Wasser nass gemacht. Der
Zeuge Bä. musste sich hinknien und seinen Kopf an die Wand anlehnen. In
dieser Haltung wurde er dann befragt. Gab er keine Antworten, bekam er einen
Schlag auf den Helm. Der Zeuge Be. wurde im Keller herum und gegen
die gepolsterten Wände geschubst. Auch dem Zeugen Ha. wurde Zigaretten-
rauch ins Gesicht geblasen. Außerdem wurde er mit einem Eimer Wasser
übergossen und ihm der leere Eimer auf den Kopf gestellt, wodurch er sich ge-
demütigt fühlte.
g) Nach etwa 30 bis 45 Minuten war die Übung für die Gruppe des Ange-
klagten beendet. Die Rekruten wurden von den Kabelbindern befreit und konn-
ten auf ihre Stube gehen. Bei dem Zeugen P. saßen die Kabelbinder aller-
dings so streng, dass sie zunächst nicht gelöst werden konnten und erst von ei-
nem Kameraden mit einem Messer durchtrennt werden mussten.
38
Für die Kammer ließ sich in der Beweisaufnahme nicht klären, wo sich
der Angeklagte während des gesamten Verhörs seiner Gruppe im Keller auf-
hielt. Der Angeklagte hatte zwar gesehen, wie der Zeuge Be. in einem
Vernehmungsraum auf einem Stuhl saß. Ob er auch mitbekommen hat, was im
Keller mit den anderen Rekruten geschehen war, konnte die Kammer nicht klä-
ren.
39
- 20 -
h) Auch die übrigen Gruppen des dritten Zuges wurden im Laufe der
Nacht überfallen, gefesselt und in dem Keller verhört. Aufgrund der Beweisauf-
nahme steht für die Kammer jedoch nicht fest, dass der Angeklagte daran betei-
ligt war.
40
41
Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte der Zugführer Ho. den Rekru-
ten des dritten Zuges, wie sie sich bei einer Geiselnahme richtig zu verhalten
hätten.
II.
Der Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift vom 9. Oktober 2008 und in der Revisionshauptver-
handlung dargelegten Gründen der Erfolg versagt, da eine Überprüfung des Ur-
teils weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen den Angeklagten be-
schwerenden Rechtsfehler ergeben hat.
42
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Verurteilung des
Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshand-
lung und entwürdigender Behandlung in zwei tatmehrheitlichen Fällen erstrebt,
hat Erfolg.
43
1. Das Landgericht hat den Angeklagten lediglich im Fall II.1 der Urteils-
gründe wegen der strengen Fesselung des Zeugen Sc. mit den Kabelbin-
dern einer Misshandlung nach § 30 Abs. 1 WStG für schuldig befunden. Bezüg-
lich der weiteren Geschehnisse bei dieser Übung sowie im Hinblick auf den
44
- 21 -
Vorfall am 24./25. August 2004 hat es eine Strafbarkeit hingegen verneint. Je-
doch wird schon die Annahme der Kammer, dass sich der Angeklagte im Fall
II.1 der Urteilsgründe bezüglich des Geschehens in der Sandgrube nicht straf-
bar gemacht habe, da er sich das, was „später der frühere Mitangeklagte H.
in der Sandgrube mit den Rekruten angestellt hat“ (UA S. 42), nicht zurechnen
lassen müsse, weil es keinen gemeinsamen Tatplan gegeben habe, von den
Urteilsfeststellungen nicht getragen und ist rechtsfehlerhaft.
a) Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittäter begeht, ist nach den gesam-
ten Umständen des konkreten Falles in wertender Betrachtung zu beurteilen.
Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Tatinteresses,
der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille
hierzu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem
Willen abhängen (st. Rspr. - vgl. nur BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 13
m.w.N.). Zwar haftet jeder Mittäter für das Handeln der anderen nur im Rahmen
seines - zumindest bedingten - Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit
verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht
zur Last fällt. Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit de-
nen nach den Umständen des Einzelfalles gerechnet werden muss, vom Willen
des Mittäters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat.
Ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verant-
wortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl.
BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32 m.w.N.). Dabei kann bei einem mehrakti-
gen Geschehen Täter auch derjenige sein, welcher nicht sämtliche Akte selbst
erfüllt. Es genügt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die
Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet (vgl. BGHR StGB § 25
Abs. 2 Willensübereinstimmung 3). Diese Maßstäbe hat die Strafkammer ihrer
rechtlichen Beurteilung nicht hinreichend zu Grunde gelegt.
45
- 22 -
b) Nach den Feststellungen des Landgerichts wusste der Angeklagte
aufgrund der vorangegangenen Ausbilderbesprechung, dass die unter anderem
von ihm ausgeführten Überfälle der Ermöglichung der nachfolgenden Befra-
gungen dienten, die „etwa so wie in Hammelburg … ablaufen“ (vgl. UA S. 9)
sollten. Diese Art und Weise der Durchführung der Verhöre teilte der Zugführer
D. ausweislich der Urteilsgründe dem früheren Mitangeklagten H. bei
dieser Besprechung mit. Der Senat muss diese Urteilsausführungen („in der
Besprechung“) dahin verstehen, dass dies für alle an der Ausbilderbesprechung
Beteiligten hörbar war. Die Urteilsausführungen belegen zudem, dass sämtli-
chen Beteiligten - insbesondere aufgrund ihrer eigenen Ausbildung bei der
Bundeswehr und wie das Fehlen einer Nachfrage zeigt - bewusst war, dass das
Verhör - wie auch bei den Geiselnahmeübungen im Rahmen der „Einsatzbezo-
genen Zusatzausbildung“ - jeweils unter psychischen und physischen Belastun-
gen erfolgen sollte, um bei den Rekruten Stress zu erzeugen. Auch wenn - was
das Landgericht „aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme“ nicht zu klären ver-
mochte - weitere Einzelheiten dazu von den Beteiligten nicht erörtert wurden
und der Angeklagte nicht wusste, was in der Sandgrube letztlich im Einzelnen
geschah, liegt es aufgrund der sonstigen Feststellungen nahe, dass es zu er-
heblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit der Rekruten
(dazu näher unten Ziffer III.4.b) kommen würde. Hinzukommt, dass sich der
Angeklagte selbst jedenfalls zeitweilig in der Sandgrube aufhielt und sich aktiv
an der Befragung des Zeugen Sc. beteiligte. Hierbei ging er sogar soweit,
dass er den Rekruten, nachdem dieser einen Baumstamm, den er zusammen
mit einem Kameraden vor seinem Körper hätte halten sollen, fallen gelassen
hatte, beleidigte, an den Haaren fasste und seinen Kopf nach hinten zog. Je-
denfalls legen die gemeinsame Erörterung der Geiselnahmeübung ohne weite-
re Nachfrage zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit der nachfolgenden
aktiven Beteiligung des Angeklagten an dieser Übung nahe, dass ihm die ge-
46
- 23 -
naue Vorgehensweise bei den Verhören in der Sandgrube zumindest gleichgül-
tig war.
47
Absprachegemäß hat der Angeklagte die Verhöre und auch die damit
einhergehenden erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrt-
heit der Rekruten dadurch ermöglicht, dass er diese gemeinsam mit weiteren
Ausbildern überfallen, entwaffnet, gefesselt und zur Sandgrube verbracht hat.
Dabei hatten sie bezüglich der konkreten Ausgestaltung dieses Teils der Übung
freie Hand. Die Beiträge des „Überfallkommandos“ und derjenigen, die das
Verhör durchführten, ergänzten sich - dem Tatplan entsprechend - arbeitsteilig.
Die Feststellungen lassen keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte bei sei-
nem eigenen Handeln bei den Überfällen und bei der Befragung des Zeugen
Sc. in der Sandgrube - insbesondere aufgrund der im Rahmen der Ausbil-
dung ansonsten unüblichen nicht nur kurzzeitigen Fesselung mit Kabelbindern,
der teils gewaltsamen Überwältigungen und der Behandlung des Zeugen
Sc. - die erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der
Rekruten zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die in diesem Zusam-
menhang festgestellte körperliche Misshandlung der Rekruten wäre dann von
seinem Willen umfasst. Die Vorgehensweise bei den Überfällen und der Befra-
gung durch den Angeklagten selbst und die damit zusammenhängenden Beein-
trächtigungen für die Rekruten unterschieden sich nicht wesentlich von denjeni-
gen bei den Geschehnissen bei den übrigen Befragungen. Allein die Steigerung
der Intensität einzelner Handlungen bei den Verhören - wie etwa dem Pumpen
von Wasser in Mund und Nase bis zur Atemnot - bewirkt nicht, dass die Geisel-
nahmeübung insgesamt eine andere, von dem Angeklagten nicht mehr vorge-
stellte Qualität der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit gehabt hät-
te. Aufgetretene Exzesse sind lediglich im Rahmen des Schuldumfangs der
einzelnen Beteiligten von Bedeutung.
- 24 -
c) Der vom Landgericht vorgenommenen Differenzierung zwischen dem
Überfall einerseits und dem Verhör andererseits kann daher nicht gefolgt wer-
den. Das Überwältigen der Rekruten ermöglichte erst das anschließende Ver-
hör und bildete einen unverzichtbaren Bestandteil der insgesamt unzulässigen
(dazu unten Ziffer III.4.c) Geiselnahmeübung. Der an dieser Übung beteiligte
Angeklagte muss sich deshalb die Geschehnisse der gesamten Übung zurech-
nen lassen, soweit sie von dem gemeinsam gefassten Tatplan gedeckt sind und
es sich nicht um einzelne Exzesse handelte. Jedenfalls die von den Rekruten in
der Sandgrube auszuführenden Zwangshaltungen, Kniebeugen, Liegestütze,
das Haltenmüssen von Baumstämmen und die Scheinerschießungen stimmen
nach den Urteilsfeststellungen nach Art und Intensität der Beeinträchtigung mit
den Vorgehensweisen bei den zulässigen Geiselnahmeübungen, die unter an-
derem in Hammelburg durchgeführt werden, überein, so dass dies nahe liegend
von dem gemeinsamen Tatplan umfasst und somit dem Angeklagten zurechen-
bar war.
48
d) Unabhängig davon erfüllt entgegen der Auffassung des Landgerichts
bereits der Umstand, dass der Angeklagte im Rahmen der Befragung des Zeu-
gen Sc. in der Sandgrube dessen Kopf an den Haaren nach hinten gezogen
hat, nachdem dieser zuvor - wie der Angeklagte mitbekommen hatte - in gefes-
seltem Zustand mit Wasser nass gemacht und ihm Sand unter die Kleidung
geworfen worden war, bevor er bis zur Erschöpfung einen Baumstamm halten
musste, den Tatbestand der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, §§ 30
Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG (zu § 31 WStG vgl. unten Ziffer III.7). Insofern bedarf
es auch keiner weiteren Erörterung, dass diese Vorgehensweise selbstredend
nicht von der Anordnung einer vermeintlich rechtmäßigen Übung gedeckt war.
49
- 25 -
2. Auch im Fall II.2 der Urteilsgründe nimmt die Kammer bei der Beurtei-
lung der Strafbarkeit des Angeklagten wegen seiner Beteiligung an der Geisel-
nahmeübung vom 25. August 2004 rechtsfehlerhaft eine Aufspaltung der Ge-
schehnisse vor und bewertet deren einzelne Abschnitte jeweils isoliert. Der An-
geklagte leistete auch in diesem Fall einen notwendigen Beitrag zur Durchfüh-
rung der Geiselnahmeübung, indem er seine Gruppe - offensichtlich um Ver-
spätungen wie beim ersten Mal zu vermeiden - zum Überfallort und nach dem
Überfall den Transport der Rekruten begleitete sowie bei deren „Abladen“ tätig
war. Dafür, dass dem Angeklagten zudem hier die vom gemeinsamen Tatplan
gedeckte Geiselnahmeübung schon deshalb in ihrer Gesamtheit zurechenbar
ist, soweit nicht einzelne Exzesse vorlagen, spricht, dass er die vorangegange-
nen Vorgänge in der Sandgrube teilweise miterlebt hatte und daher nahe lie-
gend wissen musste, was die Rekruten zu erwarten hatten.
50
Der Senat kann daher offen lassen, ob der „Abladevorgang“, durch den
ein Gefühl von Angst und Unsicherheit bei den Rekruten erzeugt werden sollte,
für sich genommen eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der körperli-
chen Unversehrtheit darstellt.
51
3. Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen der Kammer,
wonach sie im Fall II.1 der Urteilsgründe im Hinblick auf das Geschehen bei
den Überfällen „nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten nur von
dem ausgehen“ könne, „was den Rekruten im Regelfall passiert“ sei „und woran
der Angeklagte auch nach seiner eigenen Einlassung beteiligt war“ (UA S. 44).
Auch insofern sind die Grundsätze der mittäterschaftlichen Begehungsweise
unzulänglich angewendet.
52
- 26 -
Wie bereits dargelegt, haftet jeder Mittäter im Rahmen seines - zumin-
dest bedingten - Vorsatzes für das Handeln der anderen. Dabei werden Hand-
lungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Ein-
zelfalles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn
er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. So verhält es sich hier. Vereinba-
rungsgemäß „überfiel“, entwaffnete und fesselte der Angeklagte gemeinsam mit
weiteren Ausbildern die unvorbereiteten Rekruten. Bei einem - schon aufgrund
der nicht vorhersehbaren Reaktionen der Soldaten - derart unkontrollierbaren
Geschehen liegt es gleichfalls nahe, dass die Beteiligten - entgegen der Auffas-
sung des Landgerichts, das insofern von „Ausnahmen“ ausgeht (UA S. 43) -
selbstverständlich damit rechneten, dass sich Soldaten zur Wehr setzen und es
zu tätlichen, auch schmerzhaften Auseinandersetzungen - wie etwa mit dem
Zeugen L. - kommt. In diesem Fall hätte der Angeklagte nach den
Feststellungen insofern jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt und müsste
sich damit diese Geschehnisse zurechnen lassen. Dabei kommt es nicht darauf
an, dass er selbst an der konkreten Auseinandersetzung mit dem einzelnen, be-
troffenen Rekruten nicht beteiligt war.
53
4. Die Beteiligung des Angeklagten an der gegenständlichen Geiselnah-
meübung in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe stellt entgegen der Ansicht
des Landgerichts jeweils eine körperliche Misshandlung i.S.d. § 30 Abs. 1
WStG, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. Der Begriff der Misshandlung
des § 30 WStG setzt ebenso wie der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB eine
üble und unangemessene Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraus, die
dessen körperliches Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt
(BGHSt 14, 269, 271). Die Beurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei
nach der Sicht eines objektiven Betrachters - nicht nach dem subjektiven Emp-
finden des Betroffenen - und richtet sich insbesondere nach Dauer und Intensi-
54
- 27 -
tät der störenden Beeinträchtigung (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB
27. Aufl. § 223 Rdn. 4a m.w.N.).
55
a) An diesen Maßstäben gemessen stellen - wovon auch die Kammer im
Ansatz zutreffend ausgeht (vgl. UA S. 44) - bereits das Überfallen und Überwäl-
tigen der Rekruten, ihre Fesselung mit Kabelbindern - erst recht die Fesselung
an Händen und Füßen in einem Fall - über einen erheblichen Zeitraum, das
Verbinden ihrer Augen, ihr Verladen auf die Ladefläche eines Tranporters und
der anschließende unzulässige Transport, bei dem die nach wie vor gefesselten
Soldaten mit verbundenen Augen teils übereinander lagen und in keiner Weise
während der Fahrt gesichert waren, sowie die hierbei teilweise verabreichten
Schläge jeweils für sich genommen eine erhebliche Beeinträchtigung des kör-
perlichen Wohlbefindens dar. Dies gilt umso mehr, als die Rekruten nach rund
24 Stunden Dienst und dem mehrstündigen Orientierungsmarsch mit ihrem ge-
samten Marschgepäck und ihrem Gewehr zumeist ohnehin erschöpft waren.
b) Zudem beeinträchtigte die Geiselnahmeübung in ihrer Gesamtheit
- sprich die Überfälle und die sich anschließenden Verhöre der Rekruten -, wor-
auf maßgeblich abzustellen ist (vgl. oben Ziffer III.1.c), das körperliche Wohlbe-
finden der Rekruten mehr als bloß unerheblich. Die Rekruten wurden dieser
„Behandlung“ über einen Zeitraum von jedenfalls 30 Minuten unterzogen. Zum
Teil waren sie während der gesamten Zeit mit den Kabelbindern gefesselt.
Teilweise mussten sie zusätzlich über erhebliche Zeiträume in anstrengenden
Zwangspositionen (etwa mit weit vorgebeugtem Oberkörper einem Kameraden
gegenüber kniend) verharren (vgl. zur körperlichen Misshandlung durch
Zwangshaltungen bereits RMG 3, 119, 121) oder kräftezehrende Übungen
(Liegestütze, Kniebeugen, Halten von Baumstämmen) absolvieren, obwohl sie
- wie dargestellt - überwiegend aufgrund der vorangegangenen körperlichen
56
- 28 -
Anstrengungen sowieso bereits am Ende ihrer körperlichen Möglichkeiten wa-
ren und damit die auferlegten Aufgaben und die übrige Behandlung als bloße
Quälerei empfinden mussten.
57
c) Die Geiselnahmeübung ist auch eine üble und unangemessene Ein-
wirkung auf den Körper der betroffenen Rekruten, da sie offensichtlich den gel-
tenden Dienstvorschriften zuwiderlief und es an einem rechtmäßigen Befehl
fehlte.
aa) Ob eine üble, unangemessene, sozialwidrige Behandlung gegeben
ist, entscheidet sich nach dem Wesen des militärischen Dienstes, der seiner
Natur nach hohe körperliche Anforderungen an den Soldaten stellt. Mutet ein
Vorgesetzter im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse und zu Zwecken der
Ausbildung einem Soldaten besondere Anstrengungen zu und verstößt er dabei
nicht offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen, rechtmäßige Dienstvor-
schriften und Befehle, so fehlt es an einer Misshandlung (BGHSt 14, 269, 271).
58
Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu
achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dies gilt auch
für die Gewährleistung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gemäß
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Diese Gebote bilden die Grundlage der Wehrverfas-
sung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 10 Abs. 4 SG) und bedürfen im
militärischen Bereich besonderer Beachtung. Nach der eindeutigen Regelung
des § 6 Satz 1 SG hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie
jeder andere Staatsbürger. Gemäß § 6 Satz 2 SG werden die grundrechtlichen
Garantien lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes
durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Die körperliche Integ-
rität der Untergebenen innerhalb der Bundeswehr genießt einen hohen Stellen-
59
- 29 -
wert. Es gilt der Grundsatz, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals
anfassen darf, außer es steht zur unmittelbaren Durchsetzung eines rechtmäßi-
gen Befehls kein anderes Mittel zur Verfügung (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1999,
321, 322 m.w.N.).
60
bb) Vorliegend stellt die Durchführung der Geiselnahmeübungen jeweils
einen klaren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften der Bundeswehr und die
Grundrechte der betroffenen Rekruten dar. Eine praktische Übung „Geiselnah-
me/Verhalten in Gefangenschaft“ ist und war auch zur Tatzeit nach den gelten-
den Ausbildungsregeln der Bundeswehr für die dreimonatige Grundausbildung
der Rekruten nicht vorgesehen und damit mangels gesetzlicher Ermächti-
gungsgrundlage nicht zulässig. Eine derartige Übung kam ausschließlich im
Rahmen der „Einsatzbezogenen Zusatzausbildung“ für diejenigen Soldaten auf
Zeit, freiwillig länger Dienende oder Berufssoldaten, die ihre Ausbildung bereits
abgeschlossen hatten und vor einem Auslandseinsatz standen, in Betracht.
Selbst diese Spezialübung darf ausschließlich an drei besonderen Bundes-
wehrstandorten durchgeführt werden. Vorschriftsgemäß hat dem praktischen
Teil eine Unterrichtseinheit mit psychologischer Betreuung vorauszugehen. Ei-
ne tätliche Konfrontation mit den Soldaten oder gar eine Fesselung findet nicht
statt. Zudem können die Soldaten die Übung, auf die sie vorbereitet worden
sind, durch ein Handzeichen jederzeit beenden.
Obgleich unzulässig, wurden aber nicht einmal diese Standards für die
Durchführung derartiger Spezialübungen beachtet. Eine vorbereitende Unter-
richtseinheit fand nicht statt. Die ohnehin zumeist erschöpften Rekruten wurden
nach rund 24-stündigem Dienst und einem kräftezehrenden nächtlichen Orien-
tierungsmarsch außergewöhnlichen, bei solchen Spezialübungen nicht zulässi-
gen zusätzlichen physischen Belastungen (etwa in Form des gewaltsamen
61
- 30 -
Überwältigens mit tätlichen Auseinandersetzungen, der Fesselung oder des
ungesicherten Transports auf einem Transporter), aber auch psychischen Be-
lastungen ausgesetzt und damit in ihrem Grundrecht auf körperliche Unver-
sehrtheit verletzt. Dies verstieß evident gegen gesetzliche Bestimmungen,
Dienstvorschriften und Befehle, § 10 Abs. 4 SG.
5. Rechtsfehlerhaft ist aber auch die Annahme des Landgerichts, der
Angeklagte hätte sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum
gemäß § 16 Abs. 1 StGB befunden, weil er von der Rechtmäßigkeit der Übung
ausgegangen sei. Denn der Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr,
sein Verhalten sei durch gesetzliche Bestimmungen, Dienstvorschriften oder ei-
nen rechtmäßigen Befehl gerechtfertigt, unterfällt dem besonderen Schuldaus-
schließungsgrund des § 5 Abs. 1 WStG.
62
a) § 11 Abs. 2 Satz 1 SG verbietet den Gehorsam gegenüber einem Be-
fehl, wenn der Untergebene dadurch eine Straftat begeht. Ein solcher straf-
rechtswidriger Befehl ist unverbindlich (vgl. BGHSt 19, 231, 232; Dau in
Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 5 WStG Rdn. 2). Ein Befehl, dem die Verbindlichkeit
fehlt, kommt lediglich als Entschuldigungsgrund in Betracht. Der Untergebene,
der eine strafrechtswidrige Weisung ausführt, handelt tatbestandsmäßig und
rechtswidrig, selbst wenn er an die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit der An-
ordnung glaubt (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts - AT 5. Aufl.
§ 46 I.2 m.w.N.). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SG und § 5 Abs. 1 WStG trifft ei-
nen Untergebenen, der auf Befehl eine rechtswidrige Tat begeht, die den Tat-
bestand eines Strafgesetzes verwirklicht, eine Schuld aber nur dann, wenn er
erkennt, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt, oder dies nach den
ihm bekannten Umständen offensichtlich ist (vgl. BGHSt 19, 231, 232).
63
- 31 -
b) Erkennen verlangt hierbei positive Kenntnis, sicheres Wissen (vgl.
BGHSt 22, 223, 225 zu § 47 MStGB). Erkennt der Untergebene die Straf-
rechtswidrigkeit des Befehls nicht, beurteilt er sie unzutreffend oder hat er inso-
weit Zweifel, so handelt er nur dann schuldhaft, wenn die Strafrechtswidrigkeit
nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist. § 17 StGB ist im Rah-
men des § 5 WStG angesichts der ausdrücklichen Regelung der militärischen
Befehlsverhältnisse nicht anwendbar (BGHSt 5, 239, 244; 22, 223, 225 zu § 47
MStGB).
64
Der Begriff „offensichtlich“ ist objektiv zu verstehen. Er umfasst das, was
jedermann ohne weiteres Nachdenken erkennt, was jenseits aller Zweifel liegt
(vgl. BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2). Abzustellen ist damit auf die Erkennt-
nisfähigkeit eines gewissenhaften, pflichtbewussten Durchschnittssoldaten. Be-
urteilungsgrundlage für diesen sind allerdings die dem Täter subjektiv bekann-
ten Umstände - und zwar nicht nur die allgemeinen Tatumstände, sondern alle
für die Beurteilung des Sachverhalts bedeutsamen Umstände - wie etwa die
Kenntnis von vorangegangenen Ereignissen, von Befehlen, Belehrungen,
Dienstvorschriften und dergleichen (Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl.
§ 5 Rdn. 13; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 5 WStG Rdn. 10). Auch wenn ei-
nem Untergebenen regelmäßig keine Sachverhaltsprüfungspflicht obliegt (vgl.
BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2) und er grundsätzlich zu unverzüglichem Ge-
horsam verpflichtet ist, so muss er dennoch Gegenvorstellung erheben oder
den Gehorsam verweigern, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umstände der
Überzeugung ist oder er ohne den berechtigten Vorwurf der Rechtsblindheit die
Überzeugung haben müsste, dass der Befehl strafrechtswidrig ist (vgl. Stauf in
Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht § 5 WStG; BGHSt 19,
231, 233).
65
- 32 -
c) Dies hat das Landgericht nicht in ausreichendem Maße bedacht. Sollte
sich das nun zur Entscheidung berufene Tatgericht aufgrund der neu durchzu-
führenden Beweisaufnahme die Überzeugung davon verschaffen können, dass
der Angeklagte die zum jeweiligen Tatzeitpunkt geltende AnTrA1 und/oder das
Schreiben des Heeresführerkommandos vom 26. Februar 2004 beziehungs-
weise den „Befehl 38/10“ vom 12. April 2004 gekannt oder aufgrund anderer
Umstände um die Unzulässigkeit einer Übung „Geiselnahme/Verhalten in Ge-
fangenschaft“ in der „Allgemeinen Grundausbildung“ gewusst hat, wofür die
Diskussion über die Frage der Genehmigung durch den Kompaniechef spricht,
so ist er - unabhängig von seinen persönlichen Beiträgen - insgesamt für seine
Beteiligung an den beiden Übungen strafrechtlich verantwortlich.
66
Im Übrigen legen bereits die bisherigen Feststellungen - insbesondere
die Diskussion unter den Ausbildern über eine Änderung der AnTrA1 in Bezug
auf eine künftige Zulässigkeit von Geiselnahmeübungen in der Grundausbil-
dung - den Schluss nahe, dass die Strafrechtswidrigkeit der Übung und der
diesbezüglichen „Genehmigung“ des Kompaniechefs für die Beteiligten jeden-
falls offensichtlich im Sinne des § 5 Abs. 1 WStG war. Dies gilt umso mehr, als
Art und Weise der Durchführung der Übung von den bei der „Einsatzbezogenen
Zusatzausbildung“ geltenden Standards abwichen, was die Beteiligten aufgrund
ihrer eigenen Ausbildung wussten. Für diesen Fall hätte der Angeklagte den
strafrechtswidrigen, unverbindlichen Befehl nicht ausführen dürfen.
67
6. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung einer etwaigen Fehlvor-
stellung hält die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der subjektiven
Tatseite sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Zum einen legt die Strafkam-
mer eine entlastende Einlassung des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder
Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als
68
- 33 -
unwiderlegbar zugrunde. Zum anderen ist die Beweiswürdigung des Landge-
richts insofern lückenhaft und widersprüchlich.
69
a) Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte sei jeweils von ei-
nem im Rahmen der militärischen Ausbildung sozial adäquaten Tun und von
keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Ausbildung ausgegangen, beruht auf
dessen Einlassung, die die Kammer, ohne dass es dafür tatsächliche, objektive
Anhaltspunkte gegeben hätte, als unwiderlegt angesehen hat. Da an die Bewer-
tung der Einlassung eines Angeklagten aber die gleichen Anforderungen zu
stellen sind wie an die Beurteilung von Beweismitteln, darf der Tatrichter diese
seiner Entscheidung nur dann zu Grunde legen, wenn er in seine Überzeu-
gungsbildung auch die Beweisergebnisse einbezogen hat, die gegen die Rich-
tigkeit der Einlassung sprechen können (vgl. BGH NJW 2006, 522, 527 - inso-
fern nicht abgedruckt in BGHSt 50, 331 ff.). Dies hat die Kammer nicht getan.
b) Sie hat zwar die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände
wie die Anordnung der Übung durch die Zugführer sowie deren Mitteilung über
die Genehmigung durch den Kompaniechef, den früheren Mitangeklagten
S. , berücksichtigt. Belastende Indizien, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit
Zweifel an einem Irrtum aufkommen lassen und darauf hindeuten, dass dem
Angeklagten - ebenso wie den übrigen Beteiligten an dieser Übung - der Ver-
stoß gegen die geltenden, ihm bekannten Ausbildungsvorschriften der Bundes-
wehr bewusst und ihm daher die Rechtmäßigkeit seines Handelns zumindest
gleichgültig war, hat sie aber nicht erkennbar in die Beweiswürdigung einge-
stellt.
70
aa) So setzt sich die Strafkammer nicht mit der Tatsache auseinander,
dass der Angeklagte als Hilfsausbilder eine zusätzliche, weitergehende Ausbil-
71
- 34 -
dung erhalten hatte und ihm in diesem Zusammenhang die Ausbildungsziele
und die Bestandteile der „Allgemeinen Grundausbildung“ von Rekruten bekannt
gemacht sein mussten.
72
bb) Das Landgericht geht außerdem nicht auf die sich aufdrängende
Frage nach dem Grund für die Mitteilung der beiden Zugführer D. und
Ho. bei der Ausbilderbesprechung über die „Absegnung“ der Übung durch
den Kompaniechef ein. Dies könnte dafür sprechen, dass die Rechtmäßigkeit
des Vorhabens Gegenstand der Diskussion war; wenn es hierfür eine allgemein
gültige Dienstanweisung gegeben hätte, wäre diese Frage kaum aufgetaucht,
sondern einfach hierauf verwiesen worden.
cc) Unerwähnt lässt die Kammer zudem Folgendes: Nach den Urteils-
feststellungen war es „in der Bundeswehr vorgekommen, dass auch außerhalb
(der) drei benannten Ausbildungszentren eine Ausbildung „Geiselnah-
me/Geiselhaft“ durchgeführt worden war, die nicht der Ausbildung in den Aus-
bildungszentren der Bundeswehr entsprach und die bei einigen Teilnehmern zu
Anzeichen einer Traumatisierung geführt hatte“. Deshalb war in einem entspre-
chenden Schreiben des Heeresführerkommandos sowie in dem „Befehl 38/10“
auf die Unzulässigkeit derartiger Übungen in der „Allgemeinen Grundausbil-
dung“ und außerhalb der vorgesehenen Ausbildungszentren hingewiesen wor-
den (UA S. 7/8). Angesichts dessen erscheint es auch im Hinblick auf die Ge-
spräche der Ausbilder über eine künftige Änderung der AnTrA1 eher abwegig,
dass gerade darüber innerhalb der Kompanie des Angeklagten nicht gespro-
chen wurde beziehungsweise dies unerwähnt blieb.
73
dd) Letztlich gibt die Kammer auch nicht zu erkennen, worauf sie ihre
Auffassung stützt, dass nicht festzustellen war, dass der Angeklagte das
74
- 35 -
Schreiben des Heeresführungskommandos vom 26. Februar 2004 bezie-
hungsweise den „Befehl 38/10“ vom 12. April 2004 kannte. Soweit das Tatge-
richt lediglich darauf verweist, dass selbst der ehemalige Mitangeklagte Haupt-
mann S. erklärt habe, dass ihm - obwohl Kompaniechef - beide Schreiben
nicht bekannt gewesen seien, genügt dies nicht. Die Kammer hat sich mit der
Glaubhaftigkeit dieser Einlassung nicht auseinandergesetzt, obwohl sich die
Frage aufdrängen musste, ob dieser frühere Mitangeklagte nicht ein gewisses
Eigeninteresse verfolgt. Unberücksichtigt gelassen wird auch die in Behörden
und staatlichen Einrichtungen übliche Bekanntmachung derart wichtiger Anwei-
sungen - regelmäßig durch unterschriftliche Bestätigung der einzelnen Empfän-
ger oder Protokollierung der Bekanntgabe unter Mitteilung der hierbei anwe-
senden Soldaten. Gerade deshalb erscheint es eher fern liegend und mit einem
ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf unvereinbar, dass beide Schriftstücke in
dieser Ausbildungseinheit praktisch nicht zur Kenntnis gelangt sein sollen.
ee) Im Hinblick auf die Geiselnahmeübung vom 24./25. August 2004 fin-
det außerdem keine Erwähnung, dass nach Durchführung der ersten Übung, an
der der Angeklagte ebenfalls beteiligt war, eine - nicht näher geschilderte -
Nachbesprechung stattgefunden hatte und das Geschehen fotografisch doku-
mentiert worden war. Hier wäre zu erwarten gewesen, dass diejenigen Beteilig-
ten, deren Vorstellung vom Übungsablauf die tatsächliche Durchführung wider-
sprach, Verwunderung oder Ablehnung im Hinblick auf die erfolgte Behandlung
der Rekruten äußerten und sich von diesem Geschehen distanzierten. Jeden-
falls liegt es aufgrund dieser Nachbesprechung nahe, dass der Angeklagte zu-
mindest bei seiner Teilnahme an der zweiten Übung sehr wohl wusste, was mit
den Rekruten im Einzelnen geschehen wird. Dann musste sich ihm auch min-
destens aufdrängen, dass sich jedenfalls einzelne Vorgänge (etwa die Behand-
lung des Zeugen L. ) nicht im Rahmen einer zulässigen Übung zu
75
- 36 -
Ausbildungszwecken bewegten. Nachdem die zweite Übung - wie dem Ange-
klagten bekannt war - vergleichbar ablaufen und sich insbesondere das Verhör
am Vorgehen in der Sandgrube orientieren sollte, spricht wenig dafür, dass der
Angeklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch von einer insgesamt zulässigen
Übung ausgehen konnte.
Dies alles hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Beweiswürdigung
eingestellt.
76
c) Zudem weist die Beweiswürdigung einen Widerspruch auf. Das Land-
gericht führt aus, auch der Umstand, dass eine derartige Übung bisher nicht
durchgeführt worden war, habe dem Angeklagten keinen Grund für weitere
Nachfragen geboten. Denn ihm könne nicht widerlegt werden, dass „seinerzeit
… in den Kreisen der Ausbilder bereits davon die Rede war, dass die AnTrA1
den geänderten Verhältnissen … angepasst werden sollte. Auch in der Allge-
meinen Grundausbildung wären also geänderte Ausbildungsinhalte zu erwarten
gewesen“ (UA S. 45). Die Kammer geht damit davon aus, dass die Ausbilder
und auch der Angeklagte über eine erst in der Zukunft erfolgende Änderung der
Ausbildungsregeln diskutiert haben. Dann drängt es sich aber gerade auf, dass
die Beteiligten - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die AnTrA1 nach
den Urteilsfeststellungen im Intranet der Bundeswehr abrufbar und damit für sie
ohne weiteres zugänglich war und zudem bereits entsprechende Schulungen
für die Ausbilder stattfanden - sehr wohl wussten, dass zum Tatzeitpunkt eine
Änderung gerade noch nicht erfolgt und die praktische Geiselnahmeübung da-
her nach wie vor nicht zulässig war. Denn wenn einerseits über eine erst zu-
künftige Änderung der Ausbildungsregeln diskutiert wurde, konnte schwerlich
angenommen werden, die damals geltenden Regeln seien bereits ohne Geltung
gewesen. Wieso demnach eine vermutete bevorstehende Veränderung der
77
- 37 -
Rechtslage einen Grund dafür bieten sollte, Nachfragen im Hinblick auf die Zu-
lässigkeit der Übung bereits im Vorfeld zu unterlassen, erschließt sich nicht.
78
d) Unter diesen Umständen war das Tatgericht nicht gehalten, auch ent-
lastende Einlassungen der Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit
es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderleg-
bar zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach ständiger Rechtsprechung viel-
mehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob
derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen
(vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NJW 2007, 2274; Senat, Urt. vom 1. Juli 2008
- 1 StR 654/07). Die vom Landgericht als unwiderlegbar hingenommene Einlas-
sung, die Angeklagten seien von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Aus-
bildung ausgegangen, stellt sich unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten
Gesichtspunkte als eine eher denktheoretische Möglichkeit dar, die beweiskräf-
tiger Anknüpfungspunkte entbehrt. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifels-
satz noch sonst geboten, zu Gunsten eines Angeklagten Tatvarianten zu un-
terstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind
(vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-
RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274; Senat, Urt. vom 1. Juli
2008 - 1 StR 654/07).
7. Schließlich hält die Auffassung des Landgerichts, der Überfall, das
Verbinden der Augen, die Fesselung und das Verladen der Rekruten auf einen
Transporter stellten keine entwürdigende Behandlung nach § 31 Abs. 1 WStG
dar, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
79
a) Entwürdigende Behandlung ist jedes Verhalten eines Vorgesetzten
gegenüber einem Untergebenen, das dessen Stellung als freie Persönlichkeit
80
- 38 -
nicht unerheblich in Frage stellt, das die Achtung nicht unerheblich beeinträch-
tigt, auf die der Untergebene allgemein als Mensch in der sozialen Gesellschaft
und im besonderen als Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft An-
spruch hat. Der Untergebene darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die
ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage
stellt (BayObLG NJW 1970, 769, 770; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl.
§ 31 Rdn. 3; Stauf in Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht § 31
WStG jeweils m.w.N.). Ob eine entwürdigende Behandlung vorliegt, beurteilt
sich, wenn die Handlung nicht bereits wegen ihres absolut entwürdigenden
Charakters unter § 31 Abs. 1 WStG fällt, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller
Tatumstände (BayObLG NJW 1970, 769, 770; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg.
§ 31 WStG Rdn. 3; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 31 Rdn. 4).
b) Daran gemessen unterfällt jedenfalls die Geiselnahmeübung in ihrer
Gesamtheit dem Tatbestand des § 31 Abs. 1 WStG. Insbesondere die Fesse-
lung der Rekruten (vgl. dazu Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 31
Rdn. 5), das Verbinden ihrer Augen, das Verladen der Rekruten „wie Ware“ auf
die Ladefläche eines Pritschenwagens, die auf den Helm verabreichten Schlä-
ge, um für Ruhe zu sorgen, das Hinknienlassen sowie die schikanösen
Zwangshaltungen und Ausdauerübungen, die den nach fast 24-stündigem
Dienst und einem anstrengenden Nachtmarsch ohnehin zumeist erschöpften
Rekruten befohlen wurden, schließlich die angedrohten (teils mit angesetzter
Waffe) und vorgetäuschten Erschießungen (vgl. dazu Dau in Erbs/Kohlhaas
172. Lfg. § 31 WStG Rdn. 4 m.w.N.) stellen ebenso entwürdigende Behandlun-
gen dar, welche zumindest bei einem Soldaten auch zu einer nahezu panischen
Angst führten, wie die Vorgehensweise, die der Angeklagte dem Zeugen Sc.
angedeihen ließ. Dies alles erniedrigte die Rekruten zum bloßen Objekt.
81
- 39 -
IV.
82
Die Sache bedarf daher der erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen
können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch ste-
hende Feststellungen sind zulässig.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenaus-
spruch des angefochtenen Urteils ist durch die insoweit erfolgte Urteilsaufhe-
bung gegenstandslos (vgl. BGH StV 2006, 687, 688).
83
V.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
84
1. Selbst wenn das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu
der Feststellung gelangen sollte, die betroffenen Rekruten hätten ausdrücklich
oder konkludent in die gegenständliche unzulässige Geiselnahmeübung einge-
willigt, so hätte dies keine rechtfertigende Wirkung. §§ 30, 31 WStG schützen
nicht allein das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit beziehungsweise der
Würde des Untergebenen, sondern auch die Disziplin und Ordnung in der Bun-
deswehr. Die ehr- und körperverletzende Behandlung durch Vorgesetzte stellt
einen Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung al-
ler staatlichen Gewalt zum Schutze der Menschenwürde und der durch Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten körperlichen Unversehrtheit dar. Von dieser
Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete
durch das subjektive Einverständnis des Individualgrundrechtsträgers nicht frei-
85
- 40 -
gestellt werden (vgl. BVerwG NJW 2001, 2343, 2344; Dau in Erbs/Kohlhaas
172. Lfg. § 30 WStG Rdn. 10 m.w.N.).
86
2. § 30 WStG kann mit § 224 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen.
§ 30 WStG geht nur § 223 StGB vor, enthält aber keine alle Körperverletzungs-
delikte ausschließende Sonderregelung. Dies folgt schon daraus, dass das all-
gemeine Strafrecht gerade in den schwereren Fällen der Untergebenenmiss-
handlung nicht durch das WStG gemildert werden darf (vgl. BGH NJW 1970,
1332 zu § 226 StGB aF; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 30 Rdn. 28;
a.A. Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 30 WStG Rdn. 18; Arndt, Grundriß des
Wehrstrafrechts 2. Aufl. S. 218).
3. Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht zu der Auffas-
sung gelangen, eine Strafbarkeit gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB,
§§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG liege nicht vor, so wird es aufgrund der Fesse-
lung der Rekruten für teilweise mehr als 30 Minuten - erst recht aufgrund der
Fesselung an Händen und Füßen -, deren Verbringens mit verbundenen Augen
auf die Ladefläche des Pritschenwagens und deren begleiteten Abtransports
87
- 41 -
den Straftatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB, zumin-
dest aber den Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB in den Blick zu
nehmen haben.
Nack Wahl Elf
Graf Sander