Urteil des BGH vom 25.04.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 224/03
Verkündet am:
25. April 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 281 a.F. (§ 285 n.F.)
Ersteigert ein BGB-Gesellschafter nach Kündigung der Gesellschaft im Rahmen
der Teilungsversteigerung das das Gesellschaftsvermögen bildende Grund-
stück und teilt es anschließend in Wohnungs- und Teileigentum auf, ist dieses
Wohnungs- und Teileigentum nicht das stellvertretende commodum für die
durch Vollbeendigung der BGB-Gesellschaft unmöglich gewordene Verpflich-
tung des Gesellschafters, seinen Gesellschaftsanteil auf seinen früheren Mitge-
sellschafter zu übertragen.
BGH, Urteil vom 25. April 2005 - II ZR 224/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer,
Münke, Dr. Strohn und Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des
6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 26. Juni 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt und der Rechtsstreit gegen die Beklagten
zu 1 und 2 hinsichtlich der Höhe an das Landgericht Hamburg zu-
rückverwiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang
mit der Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Klägerin.
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Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück
"S. A. 8" in H. war ursprünglich das einzige Vermögen einer GbR,
welche aus drei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschaftern bestand.
Für den Fall der ohne Zustimmung der Mitgesellschafter gestatteten Anteils-
übertragung sah der Gesellschaftsvertrag ein Vorkaufsrecht der verbleibenden
Gesellschafter vor, auf das die §§ 2034 ff. BGB Anwendung finden sollten. Am
31. August 1989 wurde ein Gesellschaftsanteil von
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an die Klägerin übertra-
gen. Mit Vertrag vom 11. Mai 1990 erwarben die Beklagten zu 1 und 2 (im fol-
genden: die Beklagten) die beiden anderen
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- Anteile von den früheren Ge-
sellschaftern. Hierfür war ein Kaufpreis von insgesamt 2,5 Mio. DM vereinbart
worden. Im notariellen Vertrag wurde jedoch ein Kaufpreis von 3,5 Mio. DM be-
urkundet. Dennoch übte die Klägerin das Vorkaufsrecht zu dem - von ihr vermu-
teten - wahren Kaufpreis von 2,5 Mio. DM aus. Weil die Klägerin jedoch zum
damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage war, die Vereinbarung des niedrigeren
Kaufpreises zu beweisen, stimmte sie der Grundbuchberichtigung zugunsten
der Beklagten im Juli 1990 zu, nachdem die Beklagten zuvor mit einer Klage
gedroht hatten.
Im Januar 1993 kündigten die Beklagten die Gesellschaft und beantrag-
ten die Teilungsversteigerung des Grundstücks. Dieses ersteigerten sie sodann
für 9 Mio. DM und wandelten das Grundeigentum in Wohnungs- und Teileigen-
tum um. Eine der Eigentumswohnungen übereigneten sie ihrem Sohn
(= Beklagter zu 3). Nach einigen Verzögerungen wurde der Erlös aus der Tei-
lungsversteigerung an die Parteien ausgekehrt.
Da die Klägerin der Ansicht war, wegen Vereitelung der Erfüllung ihres
Anspruchs aus dem ausgeübten Vorkaufsrecht einen Schadensersatzanspruch
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gegen die Beklagten zu haben, die Beklagten aber wiederum meinten, wegen
verspäteter Zustimmung zur Erlösauskehr selbst Schadensersatzforderungen
gegen die Klägerin durchsetzen zu können, tauschten die Parteien Bürgschaf-
ten zur Sicherung ihrer wechselseitig behaupteten Ansprüche aus. 1995 klagten
die Beklagten (u.a.) auf Herausgabe der der Klägerin ausgehändigten Bürg-
schaftsurkunde. Diese Klage wurde vom Oberlandesgericht Hamburg durch
Urteil vom 17. November 1998 - 9 U 283/96 - unter Hinweis auf einen beste-
henden Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB wegen des ab-
sichtlichen Versuchs der Beklagten, die Klägerin von der Ausübung und Durch-
setzung ihres Vorkaufsrechts abzuhalten, abgewiesen. Die gegen dieses Urteil
gerichtete Revision hat der Senat nicht angenommen.
Im Zuge eines 1999 eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens er-
reichte die Klägerin im Januar 2000 die Eintragung von Vormerkungen zur
Sicherung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs auf Übereignung der
Wohnungseigentumsanteile.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin von den Beklagten
Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution. Dieser Anspruch soll nach ihrer
Auffassung durch Übertragung des Eigentums an dem gebildeten Wohn- und
Teileigentum zu erfüllen sein. Die Abgabe der dazu notwendigen Erklärungen
verlangt sie Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages, der sich aus Kaufpreis
und ausbezahltem Gesellschafteranteil abzüglich der von den Beklagten gezo-
genen Nutzungen zusammensetzt. Bezüglich dieser Nutzungen fordert sie von
den Beklagten Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Weiter begehrt sie
die Herausgabe der den Beklagten übergebenen Bürgschaftsurkunde. Die Be-
klagten haben widerklagend die Herausgabe der der Klägerin ausgehändigten
Bürgschaftsurkunde und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Klä-
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gerin hinsichtlich der mit der Bürgschaftshingabe verbundenen Kosten sowie
die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom Januar 2000 beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage (nur) hin-
sichtlich der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde stattgegeben. In der Beru-
fungsinstanz hat die Klägerin die Klage erweitert und u.a. beantragt festzustel-
len, daß die Beklagten zum Ersatz "aller weiteren, noch nicht bezifferbaren
Schäden" aus der verspäteten Eigentumsübertragung verpflichtet sind. Das Be-
rufungsgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 3 sowie die Widerklage-
anträge der Beklagten und den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfü-
gung für unbegründet erachtet, im übrigen auf die Berufung der Klägerin die
Klage gegen die Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den
Rechtsstreit insoweit zur Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen
diesen Erfolg der Berufung der Klägerin wenden sich die Beklagten mit ihrer
insoweit vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist im Umfang ihrer Zulassung begründet und
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch
von Bedeutung - ausgeführt:
Die Klägerin könne von den Beklagten Schadensersatz wegen Nichter-
füllung gemäß § 325 BGB a.F. verlangen. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils
des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. November 1998
(9 U 283/96) stehe fest, daß der Klägerin ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht
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hinsichtlich der von den Beklagten erworbenen Gesellschaftsanteile zu einem
Kaufpreis von 2,5 Mio. DM zugestanden habe. Dieses gegen die Verkäufer der
Gesellschaftsanteile ausgeübte Verkaufsrecht könne die Klägerin gemäß
§ 2035 Abs. 1 BGB nach Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Beklag-
ten diesen gegenüber ausüben. In der durch Klageandrohung und Beweisnot
der Klägerin veranlaßten Zustimmung der Klägerin zur Grundbuchberichtigung
zugunsten der Beklagten liege kein Verzicht der Klägerin auf ihr Vorkaufsrecht.
Durch das Betreiben der Teilungsversteigerung sei den Beklagten die Erfüllung
ihrer Verpflichtung aus dem ausgeübten Vorkaufsrecht unmöglich geworden. Im
Rahmen des Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen Nichterfüllung
könne diese gemäß § 281 BGB a.F. das stellvertretende commodum von den
Beklagten verlangen. Dies sei bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-
tungsweise das Wohnungs- und Teileigentum.
2. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung in entscheidenden Punkten nicht
stand.
a) Frei von Rechtsfehlern ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der
Klägerin habe gegen die Verkäufer der Gesellschaftsanteile ein schuldrechtli-
ches Vorkaufsrecht zu einem Kaufpreis von 2,5 Mio. DM zugestanden, welches
sie wirksam gegenüber den Verkäufern ausgeübt und auf das sie auch nicht
verzichtet habe. Hiergegen wird auch von der Revision nichts erinnert.
b) Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin
habe nach Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Beklagten in entspre-
chender Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB von diesen als den Erwer-
bern die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem ausgeübten Vorkaufsrecht ver-
langen können, d.h. die Übertragung der veräußerten Gesellschaftsanteile (sie-
he hierzu BGH, Urt. v. 31. Oktober 2001 - IV ZR 268/00, WM 2002, 303, 304 f.).
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Ob eine entsprechende Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB - wie die
Revision meint - ausscheidet, wenn der Vorkaufsberechtigte die Übertragung
des dem Vorkaufsrecht unterliegenden Gegenstandes selbst veranlaßt hat,
kann offen bleiben. Die Klägerin hat weder die Übertragung der Gesellschafts-
anteile veranlaßt, noch zielgerichtet daran mitgewirkt. Sie hat lediglich unter
dem Druck der von den Beklagten angedrohten Klage der Berichtigung des
Grundbuchs zugunsten der Beklagten zugestimmt, weil sie zum damaligen
Zeitpunkt nicht in der Lage war, die Vereinbarung eines Kaufpreises von
2,5 Mio. DM nachzuweisen.
c) Zutreffend ist schließlich auch noch die Ansicht des Berufungsgerichts,
den Beklagten sei die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Übertragung der Gesell-
schaftsanteile schuldhaft unmöglich geworden. Jedenfalls mit der Verteilung
des Versteigerungserlöses aus der von den Beklagten nach Kündigung der Ge-
sellschaft betriebenen Teilungsversteigerung des Grundstücks war die GbR
zwischen den Parteien (voll) beendet. Übertragbare Gesellschaftsanteile exi-
stierten nicht mehr.
d) Von erheblichen Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Ansicht des
Berufungsgerichts, die Klägerin könne im Rahmen des Schadensersatzes we-
gen Nichterfüllung von den Beklagten gemäß § 281 BGB a.F. (nunmehr: § 285
BGB) die Herausgabe dessen verlangen, was die Beklagten infolge des Um-
stands erlangt haben, der die Leistung unmöglich gemacht habe, wobei dies bei
wirtschaftlicher Betrachtung das Wohnungs- und Teileigentum an dem Grund-
stück sei.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Wohnungs- und Teileigentum sei
das stellvertretende commodum für die unmöglich gewordene Verpflichtung der
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Beklagten, die Gesellschaftsanteile an der GbR auf die Klägerin zu übertragen,
ist schon im Ansatz verfehlt.
Voraussetzung für einen Anspruch aus § 281 BGB a.F. (ebenso wie für
den nunmehr anwendbaren § 285 BGB) ist, daß der Schuldner aufgrund eines
bestimmten Umstandes von seiner Primärpflicht zur Leistung des geschuldeten
Gegenstands frei wird und aus diesem Grund (Kausalität) einen Ersatz für eben
diesen Gegenstand (Identität) erlangt (vgl. nur Sen.Urt. v. 19. November 1984
- II ZR 6/84, WM 1985, 270, 272; ebenso statt vieler MünchKommBGB/
Emmerich aaO § 281 Rdn. 3 ff.; zum neuen Recht Erman/H.P. Westermann
aaO § 285 Rdn. 4 ff. jeweils m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Die Übertragung
der Gesellschaftsanteile ist durch die Kündigung des Gesellschaftsvertrages,
die Teilungsversteigerung und die abschließende Verteilung des Versteige-
rungserlöses unmöglich geworden. Das Wohnungs- und Teileigentum haben
die Beklagten hingegen erlangt, indem sie, wie es auch jedem Dritten möglich
gewesen wäre, im Rahmen der Teilungsversteigerung das Grundstück erstei-
gert und es sodann in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt haben. Ange-
sichts dessen könnte man allenfalls den den Beklagten im Rahmen der Vertei-
lung des Versteigerungserlöses zugeflossenen Betrag als stellvertretendes
commodum im Sinne des § 281 BGB a.F. für die Anteile der Beklagten an der
Liquidationsgesellschaft ansehen.
II. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da der Rechts-
streit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO).
Zwar steht der Klägerin der bislang vom Berufungsgericht nicht geprüfte
Anspruch auf Naturalrestitution unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunk-
ten nicht zu. Da die GbR, wie ausgeführt, voll beendet ist, die Gesellschaftsan-
teile mithin nicht mehr existieren, ist eine Herstellung des gleichen wirtschaftli-
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chen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, unmög-
lich. Bei Unmöglichkeit der Restitution wird der Anspruch aus § 249 Abs. 1 BGB
durch den auf Kompensation abzielenden Anspruch aus § 251 BGB verdrängt
(BGHZ 147, 320, 322 m.w.Nachw.).
Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht besteht
die Naturalrestitution nicht in der Übertragung des Eigentums an dem Grund-
stück. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten, d.h. bei
Übertragung der Gesellschaftsanteile, wäre die Klägerin zwar im Wege der An-
wachsung Alleineigentümerin des Grundstücks geworden. Dieser Eigentums-
erwerb ist aber nur die rechtliche und wirtschaftliche Folge der Übertragung der
Gesellschaftsanteile und entspricht damit nicht der im Wege der Naturalrestitu-
tion geschuldeten "Wieder"herstellung der Anteile selbst.
Das Berufungsgericht hat jedoch bislang nicht geprüft, ob der Klägerin
möglicherweise ein Schadensersatzanspruch in Geld zusteht. Zwar hat die Klä-
gerin Schadensersatz in Geld nicht beantragt und ohne entsprechenden Antrag
konnte das Berufungsgericht ihr einen Anspruch auf Geldersatz nicht zuspre-
chen. Der Anspruch auf Schadensersatz in Geld ist im Verhältnis zu dem von
der Klägerin geltend gemachten Naturalherstellungsanspruch kein minus, son-
dern ein aliud. Bei zutreffender Würdigung der Rechtslage wäre das Beru-
fungsgericht jedoch verpflichtet gewesen, auf eine geänderte Antragstellung der
Klägerin hinzuwirken (MünchKommZPO/Musielak 2. Aufl. § 308 Rdn. 9 f.;
Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 139 Rdn. 15). Diese Verpflichtung bestand hier
zusätzlich vor dem Hintergrund, daß die Klägerin durch die Ausführungen im
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg, das auf einen Natu-
ralrestitutionsanspruch abgestellt hatte, offenbar zu ihrer verfehlten Antragstel-
lung veranlaßt worden ist.
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Die Zurückverweisung ist erforderlich, um dem Berufungsgericht die
Möglichkeit zu geben, diesen Hinweis nachzuholen und ggfls. nach Neuformu-
lierung des Antrags das Bestehen eines auf Geldersatz gerichteten Schadens-
ersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten zu prüfen.
Goette
Kraemer
Münke
Strohn
Caliebe