Urteil des BGH vom 23.05.2013

BGH: zahlungsaufschub, widerrufsrecht, form, versicherungsnehmer, avb, lebensversicherung, versicherungsvertrag, wahlrecht, kapitalzahlung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 185/12
vom
23. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 23.Mai 2013
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Bamberg vom 26. April 2012 gemäß § 552a ZPO zurück-
zuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
I. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Kapital-Lebensversi-
cherung. Er zahlte die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen Ra-
ten. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für
die Kapitalversicherung mit Wahlrecht auf Kapitalzahlung oder Verren-
tung (AVB) zugrunde. Der hier maßgebliche § 7 bestimmt, dass die Bei-
träge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versich e-
rungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in hal b-
jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür
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Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Der Kläger erklärte mit
Schreiben vom 2. August 2010 unter anderem den Widerruf gemäß § 355
BGB, hilfsweise kündigte er den Vertrag. Er ist der Auffassung, dass es
sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung
von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub
handele und daher der effektive Jahreszins angegeben werden musste.
Da dies nicht geschehen sei, dürfe die Beklagte nur den gesetzlichen
Zinssatz berechnen und dem Kläger steht ein Widerrufsrecht aus §§ 355,
495, 499 BGB zu. Der Kläger begehrt einerseits Zahlung der Differenz
zwischen der Summe aller eingezahlten Prämien und dem an ihn nach
seiner Vertragskündigung ausgezahlten Rückkaufswert, andererseits
Zahlung der auf die jeweiligen Prämien errechneten Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage ab- und das Oberlandesgericht die
Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klä-
gers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat
auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Mit Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, WM 2013, 358-361)
hat der Senat entschieden, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten
unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine
Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach
§ 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1
BGB) handelt.
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Damit ist die auch im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von
rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt und der im Zeitpunkt der En t-
scheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grund-
sätzlichen Bedeutung entfallen.
Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das
Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil,
dessen Ausführungen hier entsprechend gelten. Gesichtspunkte, die ei-
ne abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersich t-
lich.
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Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a-
gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückwe i-
sung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme
erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 20.12.2011 - 1 O 180/11 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.04.2012 - 1 U 12/12 -
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