Urteil des BGH vom 21.10.2004

BGH (zweifel, strafkammer, geschlechtsverkehr, hauptverhandlung, last, wohnung, mutter, herbst, gewaltanwendung, nichte)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 166/04
vom
21. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
für den Angeklagten Sch. ,
Rechtsanwalt
für den Angeklagten E. ,
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1.
Die Revisionen der Nebenklägerin gegen das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 9. Dezember 2003 werden
verworfen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmit-
tel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung
freigesprochen. Die Angeklagten sind Brüder. Ihnen liegt zur Last, in drei Fäl-
len (Angeklagter Andreas Sch. ) bzw. in zwei Fällen (Angeklagter Thomas
E. ) mit der Nebenklägerin, ihrer am 21. Oktober 1979 geborenen Nich-
te Doreen L. , gewaltsam den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Die
Nebenklägerin wendet sich mit ihren Revisionen gegen die Freisprechung der
Angeklagten. Sie rügt in allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts.
Das zulässige (vgl. Senge in KK 5. Aufl. § 400 Rdn. 1) Rechtsmittel hat
keinen Erfolg.
1. a) Mit der zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten Sch. zur
Last gelegt worden, in der Zeit zwischen dem 14. Juli 1997 und dem
28. September 1997 mit der damals 17jährigen Nebenklägerin in deren Zimmer
in der elterlichen Wohnung sowie an einem nicht näher feststellbaren Tag im
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Herbst 1997 zunächst in seinem Fahrzeug auf einem Feldweg und anschlie-
ßend im Keller der elterlichen Wohnung unter Anwendung von Gewalt den Ge-
schlechtsverkehr ausgeübt zu haben. Der Angeklagte Thomas E. habe
seine Nichte nach seiner Geburtstagsfeier am 1. Juni 1996 im Kinderzimmer
und am darauf folgenden Abend in der Toilette seiner Wohnung zum Ge-
schlechtsverkehr gezwungen.
b) Das Landgericht hat den Angeklagten Sch. , der lediglich einen
einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin im Herbst 1996
eingeräumt, die Taten jedoch bestritten hat, und den in der Hauptverhandlung
schweigenden Angeklagten E. von diesen Vorwürfen aus tatsächlichen
Gründen freigesprochen.
Es hat zwar festgestellt, daß Doreen L. , ebenso wie ihre Mutter,
die geistig behinderte Angelika Sch. , in der Zeit zwischen 1992 und Herbst
1997 Opfer eines vielfachen sexuellen Mißbrauchs durch Familienangehörige
war. Doreen L. und ihre Mutter wurden von ihrem Großonkel und ihrer
Großmutter, den früheren Mitangeklagten Klaus-Dieter J. und Ursula
Sch. , zu sexuellen Handlungen gezwungen, wobei die Großmutter der Ne-
benklägerin Geld dafür erhielt, daß sie ihre Enkelin und ihre Tochter Klaus-
Dieter J. zu sexuellen Handlungen "zur Verfügung" stellte. Klaus-Dieter
J. und Ursula Sch. hatten die ihnen zur Last gelegten Taten im Er-
mittlungsverfahren "überwiegend" eingeräumt. Das Strafverfahren gegen sie
wurde wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt.
Von den den Angeklagten zur Last gelegten Tatvorwürfen hat sich die
Strafkammer hingegen nicht zu überzeugen vermocht, da sie insoweit Zweifel
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an der Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin hat. Doreen L.
habe zwar in der Hauptverhandlung den der Anklageschrift zugrundeliegenden
Sachverhalt im wesentlichen so geschildert, wie im Rahmen ihrer polizeilichen
bzw. richterlichen Vernehmungen. Jedoch habe sie bei der Exploration durch
den Sachverständigen zu Kernbereichen der Tatvorwürfe hiervon abweichende
Angaben gemacht und früher geschilderte Details nicht wiedergegeben. Die
Widersprüche in Kernbereichen in der Exploration und die Rückkehr in der
Hauptverhandlung zu den ursprünglichen Angaben seien gedächtnispsycholo-
gisch nicht erklärbar. Das Landgericht hat deshalb hinsichtlich der die Ange-
klagten belastenden Angaben nicht auszuschließen vermocht, daß "eine durch
einen Dritten induzierte Lüge vorliegt oder aber Doreen bei ihrer konkreten
Aussage aufgrund der langjährigen und vielfältigen Mißbrauchserfahrungen
Irrtümern unterliegt oder Überlagerungen aufgrund von Parallelerlebtem statt-
gefunden" haben.
2. Die Freisprechung der Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung
stand. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine
Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grundsätz-
lich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht
regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu erset-
zen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine an-
dere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Kann der Tatrichter vorhan-
dene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisi-
onsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprü-
fen (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und Überzeu-
gungsbildung 33).
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3. Einen derartigen durchgreifenden Rechtsfehler weist das angefochte-
ne Urteil nicht auf. Das Landgericht hat eine eingehende Prüfung aller die An-
geklagten be- und entlastenden Indizien vorgenommen und diese in ihrer Ge-
samtheit gewürdigt. Daß es sich im Ergebnis nicht von der Zuverlässigkeit der
belastenden Angaben der Nebenklägerin zu überzeugen und deshalb Zweifel
an der Täterschaft der Angeklagten nicht zu überwinden vermocht hat, ist des-
halb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Das Landgericht hat bei der Würdigung der Angaben der Nebenklä-
gerin nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, einen überspannten und des-
halb rechtsfehlerhaften Maßstab zugrundegelegt. Zwar wiegen Schwächen ei-
ner Aussage, auch eine fehlende Konstanz und Genauigkeit, dann weniger
schwer, wenn sie nur das Randgeschehen und nicht den Kernbereich des Vor-
wurfs betreffen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 332; BGH StraFo 2004, 134). Das
Landgericht geht jedoch zu Recht davon aus, daß jedenfalls die - jeweils an-
schaulich und mit subjektiver Sicherheit vorgetragenen - erheblich voneinander
abweichenden Schilderungen der Nebenklägerin zu den Umständen der Ge-
waltanwendung durch den Angeklagten Sch. bei dem Vorfall im Keller und
durch den Angeklagten E. bei dem Vorfall auf der Toilette seiner Woh-
nung zentrale Bereiche der Aussage und Kernbereiche der Vorwürfe betreffen.
Anhaltspunkte dafür, daß den Angaben der Nebenklägerin bei der Exploration
durch den Sachverständigen deshalb geringere Bedeutung beizumessen ist,
weil, wie der Generalbundesanwalt meint, die Explorationssituation nicht die
Gewähr für die Gewinnung einer "verläßlichen Tatsachengrundlage zur Glaub-
würdigkeitsbeurteilung" bot, ergeben die Urteilsgründe nicht. Es ist daher aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer zu der Überzeu-
gung gelangt ist, daß die Nebenklägerin in der Lage ist, auch Nichterlebtes
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glaubhaft zu schildern, und deshalb wegen der festgestellten Aussageände-
rungen und unter Berücksichtigung des emotional unbeteiligten Aussagever-
haltens der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung Zweifel an der Zuverläs-
sigkeit ihrer Angaben gehabt hat.
b) Das Landgericht hat auch nicht verkannt, daß diese Zweifel durch
außerhalb der Aussage der Nebenklägerin liegende Indizien überwunden wer-
den können. Es hat die in Betracht kommenden Umstände ausführlich darge-
legt und sie in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandender Weise
dahin gewürdigt, daß sie nicht geeignet sind, die Zweifel an den Schilderungen
der Nebenklägerin zu überwinden.
aa) Auch soweit die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten E.
bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung keinen die Aussage
der Nebenklägerin bestätigenden Beweiswert beigemessen hat, begegnen die
Ausführungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Angeklagte E. hat zwar im Ermittlungsverfahren den von
Doreen L. geschilderten Vorfall im Kinderzimmer teilweise bestätigt: Er
habe sich bereits sexuell erregt ins Kinderzimmer begeben und seine Nichte
zunächst gestreichelt. Ob sie sich gewehrt habe, könne er nicht mehr sagen.
"Er habe das Empfinden gehabt, daß Doreen dies nicht gewollt habe ... Er ha-
be sich auf Doreen gelegt und mit ihr den ungewollten Geschlechtsverkehr
vollzogen" (UA 20).
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Angaben mög-
licherweise nicht auf der eigenen Erinnerung des Angeklagten beruhen und
deshalb nicht geeignet sind, die belastenden Aussagen der Nebenklägerin zu
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halb nicht geeignet sind, die belastenden Aussagen der Nebenklägerin zu bes-
tätigen. Diese Schlußfolgerung hat die Strafkammer nachvollziehbar dargelegt.
Sie ist insoweit der Aussage des Betreuers des Angeklagten E. , des
Zeugen C. , der bei der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten an-
wesend war, gefolgt. Der Zeuge hat angegeben, der Angeklagte E. , der
im vorgeworfenen Tatzeitraum schwerer Alkoholiker gewesen sei, habe seine
Aussage bei der Polizei mit der Maßgabe gemacht, "eigentlich keine Erinne-
rung" zu haben. Um sich "kooperativ" zu verhalten, habe der Angeklagte je-
doch auf konkrete Vorhalte aus der Ermittlungsakte hin ihm möglich Erschei-
nendes eingeräumt. Die von dem Zeugen geschilderten Zweifel an der Erinne-
rungsfähigkeit des Angeklagten E. hat die Strafkammer auch dadurch
bestätigt gesehen, daß bei der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten
noch von einer gänzlich anderen Tatzeit (Geburtstag im Jahre 1993) ausge-
gangen und dieser Zeitpunkt der Befragung des Angeklagten zugrunde gelegt
worden war.
bb) Die Strafkammer hat im Rahmen ihrer Würdigung schließlich auch
berücksichtigt, daß der Angeklagte Sch. einen - einvernehmlichen - sexuel-
len Kontakt mit der Nebenklägerin nicht in Abrede gestellt hat. Sie hat ferner in
Betracht gezogen, daß es in der Nacht nach der Geburtstagsfeier möglicher-
weise auch zwischen dem Angeklagten E. und der Nebenklägerin zur
Durchführung des Geschlechtsverkehrs gekommen ist. Gleichwohl hat das
Landgericht Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin
zumindest im Hinblick auf eine Gewaltanwendung durch die Angeklagten nicht
zu überwinden vermocht. Auch dies stellt eine mögliche tatrichterliche Würdi-
gung dar. Doreen L. hat zu den Umständen der Gewaltanwendung sich
teilweise erheblich widersprechende Angaben gemacht. Sie war langjährig viel-
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faches Opfer von Mißbrauchshandlungen durch andere Familienangehörige.
Wenn das Landgericht deswegen nicht ausschließen kann, daß die Nebenklä-
gerin möglicherweise Parallelerlebnisse auf die verfahrensgegenständlichen
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Sachverhalte überlagert hat, und deshalb insgesamt keine Feststellungen zu
einem gewaltsamen Vorgehen der Angeklagten zu treffen vermag, ist dies vom
Revisionsgericht hinzunehmen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible