Urteil des BGH vom 01.04.2003
BGH (antragsteller, rechtssatz, antrag, beschwerde, ziel, boden, abweichung, verteilung, grundstück, vertrag)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 17/04
vom
10. September 2004
in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Septem-
ber 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und
die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG
ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-
senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. März 2004 wird
auf Kosten des Antragstellers, der den Antragsgegnerinnen auch
die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 1.200 €.
Gründe:
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1. April 2003 erwarb der An-
tragsteller ein ca. 6.500 qm großes Grundstück für 1.200 €. Die beantragte
Genehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz lehnte
der Beteiligte zu 2 mit Bescheid vom 8. Juli 2003 mit der Begründung ab, es sei
der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden gem.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG festzustellen.
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Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das
Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der An-
tragsteller sein Ziel, den Versagungsbescheid aufzuheben und den Grund-
stückskaufvertrag zu genehmigen, weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-
rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ
89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.
Der Antragsteller zeigt keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten
Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes
oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Er
beruft sich noch nicht einmal auf eine Abweichung, sondern hält die angefoch-
tene Entscheidung nur für rechtsfehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwer-
de nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Be-
schwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässig-
keit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für
sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe
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schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR
1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-
mächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hier-
von jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lem-
ke