Urteil des BGH vom 04.06.2014
BGH: abholung, versicherung, besitz, erfüllung, hilfsperson, herausgabeklage, übermittlung, mietwohnung, holschuld, abrede
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 4/13
Verkündet am:
4. Juni 2014
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juni 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 5. Dezember 2012, unter Zu-
rückweisung der Revision der Kläger, im Kostenausspruch und in-
soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden
worden ist.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Mün-
chen vom 20. Februar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewie-
sen, dass die Klage auf Herausgabe der im Schriftsatz der Kläger
vom 29. Januar 2010 (Anlage B 3) bezeichneten Gegenstände als
unzulässig abgewiesen wird.
Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten in U. .
Im Laufe der Mietzeit rügten die Kläger verschiedene Mängel der Woh-
nung und minderten die Miete in Höhe von 100 %. Aufgrund des Mietrück-
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stands kündigte die Beklagte das Mietverhältnis. Am 8. Dezember 2008 räum-
ten die Kläger die Wohnung und gaben sie an die Beklagte heraus. Am Tag der
Räumung erklärte die Beklagte gegenüber den Klägern, sie mache an diversen
in der Wohnung befindlichen Gegenständen (Bücher, 542 Weinflaschen, Rega-
le etc.) ihr Vermieterpfandrecht geltend. Die Gegenstände verblieben zunächst
in der Wohnung.
Die Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 15. Dezember 2008
mit, sie gebe das Vermieterpfandrecht an sämtlichen im ehemaligen Wohnzim-
mer verbliebenen Gegenständen mit Ausnahme von im Einzelnen bestimmten
mehrbändigen Lexika auf und werde die freigegebenen Gegenstände am
18. Dezember 2008 um 8.30 Uhr in der Wohnung zur Abholung bereitstellen.
Eine Abholung erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 (vorgelegt von der Beklagten mit
Schriftsatz vom 29. Januar 2010 als Anlage B 3) ließ die Beklagte den Klägern
mitteilen, bis auf wenige Ausnahmen werde das Pfandrecht an sämtlichen Ge-
genständen, die in der Wohnung belassen worden seien, aufgegeben; die Sa-
chen stünden dort zur Abholung bereit. Die Abholung könne innerhalb der übli-
chen Bürozeiten erfolgen. Der Abholungstermin müsse nur mindestens
48 Stunden vorher bekannt gegeben werden; die Bücher würden aus der ehe-
maligen Wohnung der Kläger in einen anderen Teil des Objekts gebracht und
stünden dort zur Abholung bereit. Dem Schreiben vom 18. Dezember 2008 war
darüber hinaus eine umfangreiche Liste der Gegenstände beigefügt, an denen
ein Vermieterpfandrecht nicht weiter geltend gemacht werde. Bei den freigege-
benen Gegenständen handelt es sich um sämtliche gepfändeten Gegenstände,
abgesehen von den im Schreiben vom 15. Dezember 2008 genannten Buchrei-
hen und dem gepfändeten Wein nebst Regalen. Mit Schriftsatz vom 31. August
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2010 wurde den Klägern auch eine Liste bezüglich des gepfändeten Weins
übermittelt.
Mit ihrer Stufenklage begehren die Kläger von der Beklagten Auskunft
über die von der Beklagten im Rahmen des ausgeübten Vermieterpfandrechts
zurückgehaltenen Gegenstände, insbesondere Bücher, Geschirr, Besteck,
Weinflaschen nebst den dazugehörenden Regalen; darüber hinaus kündigen
sie an, nach Erteilung der Auskunft und der Versicherung von deren Vollstän-
digkeit und Richtigkeit Herausgabe dieser Gegenstände zu verlangen.
Das Amtsgericht hat mit Teilurteil die Ansprüche auf Auskunft und Versi-
cherung von deren Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt insgesamt so-
wie den Anspruch auf Herausgabe bezüglich der von der Beklagten freigege-
benen Gegenstände abgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht das amtsgerichtliche Ur-
teil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger
"
die in Anlage B 3 zum
Schriftsatz vom 29. Januar 2010 (= Anlage zu diesem Urteil) aufgeführten Ge-
genstände
"
- dabei handelt es sich um die von der Beklagten freigegebenen
Gegenstände - herauszugeben; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewie-
sen und die Revision zugelassen.
Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Herausgabe-
klage als unzulässig. Die Kläger verfolgen mit der Revision ihren Auskunftsan-
spruch weiter.
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Entscheidungsgründe:
Nur die Revision der Beklagten hat Erfolg.
A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Es könne offen bleiben, ob sich die Beklagte zu der Erteilung der von
den Klägern begehrten Auskunft verpflichtet habe. Denn jedenfalls sei ein etwa-
iger Auskunftsanspruch durch die Übermittlung der Listen, die dem Schreiben
vom 18. Dezember 2008 und dem Schriftsatz vom 31. August 2010 beigefügt
gewesen seien, erfüllt worden.
Zwar sei der Auskunftsanspruch vom Verpflichteten persönlich zu erfül-
len. Bei einer juristischen Person sei dies der gesetzliche Vertreter, der sich zur
Erteilung der Auskunft Hilfspersonen bedienen dürfe. Erforderlich sei dann al-
lerdings, dass die Auskunft trotz Einschaltung der Hilfsperson eine Erklärung
des Schuldners bleibe. Dem sei im Streitfall Genüge getan, auch wenn offen
sei, inwieweit die den Klägern übermittelten Listen der Beklagten selbst zuzu-
rechnen seien. Denn die hier verlangte Auskunft habe keine Erklärung erfordert,
die ausschließlich im Wissen des Auskunftspflichtigen gestanden habe. Viel-
mehr hätten die Inventarlisten über die gepfändeten Gegenstände von jeder
Hilfsperson erstellt werden können. Auch in diesem Fall sei eine anschließende
Versicherung an Eides statt durch den Auskunftspflichtigen möglich und voll-
streckbar, da sich der Vorstand der Beklagten Kenntnis darüber verschaffen
könne, welche Auskunft erteilt worden sei. Sofern die Kläger vorbrächten, die
vorgelegten Listen enthielten keine Angaben über die Regale, sei schon nicht
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dargetan oder erkennbar, warum die Kläger im Ungewissen über die Anzahl der
gepfändeten Regale sein sollten.
Ein Anspruch auf Versicherung an Eides statt stehe den Klägern deshalb
nicht zu, weil sie keine Umstände vorgetragen hätten, aus denen sich ergäbe,
dass die Listen unvollständig oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt
worden wären.
Der auf § 985 BGB gestützte Herausgabeanspruch der Kläger sei jedoch
begründet, weil durch die Bereitstellung der freigegebenen Gegenstände durch
die Beklagte noch keine Erfüllung des Herausgabeanspruchs nach § 362 BGB
eingetreten sei. Zwar habe die Beklagte durch die Mitteilung an die Kläger, die
Gegenstände könnten nach Vorankündigung in der ehemaligen Wohnung ab-
geholt werden, die Kläger nicht nur in Annahmeverzug gesetzt, sondern auch
ihre Leistungshandlung vollständig erbracht, da Leistungsort für die Rückgabe
der in Besitz genommenen Pfandgegenstände der Ort sei, an dem sie in Besitz
genommen worden seien (Holschuld). Damit sei jedoch noch nicht der für eine
Erfüllung nach § 362 BGB erforderliche Leistungserfolg eingetreten, denn die
Kläger hätten an den freigegebenen Gegenständen noch keinen Besitz erlangt.
B.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung
nicht in allen Punkten stand.
I.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die von den Klägern erhobene
Herausgabeklage ist bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzu-
lässig.
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1. Allerdings ergibt sich das Rechtschutzbedürfnis für die Erhebung einer
Leistungsklage regelmäßig bereits daraus, dass ein behaupteter materieller
Anspruch, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtli-
chen Durchsetzung zu unterstellen ist, nicht erfüllt ist (BGH, Urteile vom
10. November 2010 - XII ZR 37/09, NJW 2011, 70 Rn. 19; vom 30. September
2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 7; vom 24. Februar 2005
- I ZR 101/02, NJW 2005, 1788 unter III 2 a; jeweils mwN). Dies hat das Beru-
fungsgericht für den hier von den Klägern erhobenen Herausgabeanspruch be-
jaht, weil sich die von der Beklagten freigegebenen Gegenstände noch nicht im
Besitz der Kläger befänden.
Einer Klage kann jedoch auch dann, wenn der behauptete Anspruch
noch nicht erfüllt sein sollte, ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen,
wenn der Kläger die Gerichte als Teil der Staatsgewalt
"
unnütz bemüht
"
(BGH,
Urteile vom 18. Juni 1970 - X ZB 2/70, BGHZ 54, 181, 184; vom 14. März 1978
- VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 unter II 2); denn das Erfordernis des Rechts-
schutzbedürfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der
Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes nicht be-
dürfen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 101/02, aaO).
So liegt es im Streitfall hinsichtlich des von den Klägern geltend gemach-
ten Herausgabeanspruchs.
2. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung auf Herausgabe der von ihr freige-
gebenen Gegenstände zu keiner Zeit in Abrede gestellt. Vielmehr befinden sich
die Kläger nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Beru-
fungsgerichts seit inzwischen mehreren Jahren im Verzug der Annahme der
von der Beklagten am Ort der Inbesitznahme (ehemalige Mietwohnung) bereit
gestellten Gegenstände. Unter diesen Umständen kann den Klägern eine Titu-
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lierung des Herausgabeanspruchs nicht mehr an rechtlichen Möglichkeiten ver-
schaffen, als sie sie auch ohne Titel seit langer Zeit haben. Die Beklagten hät-
ten die bereit gestellten Gegenstände bereits seit Jahren nach Vorankündigung
in ihrer ehemaligen Mietwohnung abholen können. Einer über die Bereitstellung
der Gegenstände hinaus gehenden weiteren Handlung der Beklagten, die auf-
grund eines Herausgabetitels vollstreckt werden könnte, bedarf es nicht. Eine
Titulierung des Herausgabeanspruchs stellt sich unter diesen Umständen als
objektiv sinnlos dar.
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Rechtsschutzbedürfnis
auch nicht etwa deshalb gegeben, weil zwischen den Parteien über Fragen des
materiellen Rechts unterschiedliche Auffassungen bestehen.
a) So versteht es sich von selbst, dass das an einzelnen Gegenständen
bestehende Pfandrecht von dem Pfandgläubiger hinsichtlich einzelner bezeich-
neter Gegenstände wieder aufgegeben werden kann mit der Folge, dass (ledig-
lich) an diesen freigegebenen Gegenständen ein Herausgabeanspruch besteht.
Mit der Frage der Berechtigung zu Teilleistungen hat dies offensichtlich nichts
zu tun.
b) Ebenso wenig ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die
sich aus § 985 BGB ergebende Leistungspflicht der Beklagten eine Holschuld
oder eine Bringschuld sei, für den Herausgabeanspruch, dessen Titulierung
begehrt wird, von Bedeutung. Bei näherer Betrachtung streiten die Parteien
nicht um diese Begriffe und die damit verbundenen Inhalte, sondern darum, wer
die für die Abholung der freigegebenen Gegenstände erforderlichen Kosten tra-
gen muss. Die Kläger haben hierzu in den Instanzen die Auffassung vertreten,
die Beklagte habe diese Kosten zu tragen, da sie der Mitnahme der Gegen-
stände bei Auszug der Kläger widersprochen und in Verkennung der Sach- und
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Rechtslage ihr Vermieterpfandrecht zu Unrecht ausgeübt habe. Die Kläger mei-
nen damit offenbar, die Beklagte sei ihnen durch die (behauptet unrechtmäßige)
Pfändung zum Ersatz des in den Transportkosten bestehenden Schadens ver-
pflichtet. Ein Schadensersatzanspruch ist indes nicht Streitgegenstand dieses
Rechtsstreits. Im Rahmen des Vindikationsprozesses wird ausschließlich die
Frage geklärt, ob den Klägern ein Herausgabeanspruch zusteht. Letzteres hat
die Beklagte nie in Abrede gestellt.
II.
Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg; sie ist daher zurückzuweisen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht den von den Klägern geltend ge-
machten Auskunftsanspruch durch die Übermittlung der dem Schreiben vom
18. Dezember 2008 sowie dem Schriftsatz vom 31. Oktober 2010 beigefügten
Listen jedenfalls als erfüllt angesehen, so dass die Revision der Kläger zurück-
zuweisen ist.
Die Revision meint, der Auskunftsanspruch sei deswegen nicht erfüllt,
weil die Auskunft nicht von der Beklagten beziehungsweise deren Vorstand er-
teilt worden sei, sondern von Hilfspersonen, die die Bestandslisten gefertigt hät-
ten. Indem es unter diesen Umständen die Erfüllung des Auskunftsanspruchs
angenommen habe, habe das Berufungsgericht dessen höchstpersönliche Na-
tur verkannt. Das trifft nicht zu.
Zwar ist die Auskunftserteilung als Wissenserklärung höchstpersönlicher
Natur und somit vom Verpflichteten selbst in Person zu erfüllen (BGH, Be-
schluss vom 28. November 2007 - XII ZB 225/05, NJW 2008, 917 Rn. 13). Der
zur Auskunft Verpflichtete darf sich jedoch zur Vermittlung der Information
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Hilfspersonen bedienen. Erforderlich ist dann allerdings, dass die Auskunft trotz
der Vermittlung durch eine Hilfsperson weiterhin eine Erklärung des Schuldners
bleibt (BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 225/05, aaO Rn. 15).
So verhält es sich im Streitfall.
Nach den Umständen, unter denen vorliegend Auskunft erteilt wurde, ist
es zweifelsfrei, dass die Beklagte hierfür die Verantwortung übernommen hat
und die von ihren Hilfspersonen vermittelten Informationen als die von ihr per-
sönlich gegebene Auskunft verstanden wissen will. Ein anderes Verständnis
können auch die Kläger bei objektiver und verständiger Betrachtung des Ge-
schehens nicht haben. Die Beklagte hat die Listen im Rechtsstreit durch ihren
Prozessbevollmächtigten und damit in ihrem Namen vorlegen lassen. Sie hat
sich von diesen Listen im weiteren Verfahren nicht distanziert, sondern vielmehr
darauf ausdrücklich Bezug genommen und die Auffassung vertreten, die ver-
langte Auskunft sei damit gegeben worden. Es ist daher nicht nachvollziehbar,
wie unter diesen Umständen angenommen werden könnte, dass die Auskunft
nicht von der Beklagten selbst erteilt worden sei.
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Wertung des Beru-
fungsgerichts, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die Kläger im
Ungewissen über die Anzahl der gepfändeten Regale sein sollten, aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden. Die Revisionserwiderung weist zutreffend da-
rauf hin, dass die Kläger im Rechtsstreit Bilder von den im Wohnzimmer und im
Keller befindlichen Regalen vorgelegt haben. Dass diese Fotos nicht alle ge-
pfändeten Regale zeigen würden, haben die Kläger selbst nie behauptet. Die
pauschale Behauptung, sie seien in Ungewissheit über die Anzahl der gepfän-
deten Regale und damit auf die verlangte Auskunft angewiesen, genügt ange-
sichts dessen nicht.
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C.
Da die Revision der Beklagten Erfolg hat, kann das Berufungsurteil inso-
weit keinen Bestand haben, als dort zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-
den ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu
treffen sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da
der Klage auf Herausgabe das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, ist die Berufung der
Kläger gegen das klageabweisende amtsgerichtliche Urteil mit der Maßgabe
zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Kosziol
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 20.02.2012 - 452 C 30949/09 -
LG München I, Entscheidung vom 05.12.2012 - 15 S 8669/12 -
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