Urteil des BGH vom 12.12.2007

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, abweisung der klage, teleologische reduktion, zpo, rechtliches gehör, zustellung, verhandlung, wiedereinsetzung, hamburg, partei)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 12/07 Verkündet
am:
9. Januar 2008
Ermel,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 7, vom 30. November 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte hatte von der Klägerin eine Wohnung in H. gemie-
tet. Mit Schreiben vom 3. November 2004 erklärte die Klägerin die fristlose
Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges.
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Die Klägerin begehrt Zahlung rückständiger Miete in Höhe von
5.609,24 € und Räumung der Mietwohnung. Das Amtsgericht hat der Klage
durch Versäumnisurteil vom 8. März 2005 stattgegeben. Das Versäumnisurteil
ist der Beklagten persönlich am 10. März 2005 zugestellt worden.
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Am 11. Juli 2005 ist Rechtsanwältin M. zur Betreuerin der Be-
klagten mit dem Aufgabenkreis „Vertretung im Rechtsleben und Vermögens-
sorge“ bestellt worden. Die Betreuerin hat am 19. September 2005 Kenntnis
von dem gegen die Beklagte ergangenen Versäumnisurteil erlangt und am 21.
September 2005 Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Gleichzeitig
hat sie unter Hinweis auf die mindestens seit Juni 2004 bestehende, durch eine
Erkrankung und Persönlichkeitsstörung verursachte Geschäftsunfähigkeit der
Beklagten vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-
mung der Einspruchsfrist beantragt.
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Das Amtsgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage
durch Prozessurteil abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht (LG Hamburg, ZMR 2007, 197) hat zur Begrün-
dung seiner Entscheidung ausgeführt:
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Zu Recht habe das Amtsgericht das zuvor ergangene Versäumnisurteil
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die Prozessunfähig-
keit der Beklagten nicht weiter in Abrede gestellt. Mithin sei in der Berufungsin-
stanz allein die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Zustellung eines Versäum-
nisurteils an eine nicht erkennbar prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in
Gang setze. Diese Frage sei zu verneinen. Der gegenteiligen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGHZ 104, 109 ff.) könne nach der Neufassung des
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§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht mehr gefolgt werden. Diese Vorschrift sei vom
Wortlaut her eindeutig und diene auch nach den Gesetzesmaterialien der Klar-
stellung, dass die Zustellung an eine nicht prozessfähige Person unwirksam sei.
Eine teleologische Reduktion des § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei auch aus dem
Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht geboten. Die Einschränkung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör werde durch das Verfahren der Nichtigkeitsklage
nicht ausreichend kompensiert.
II.
Die - unbeschränkt zugelassene - Revision hat Erfolg.
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Das Berufungsgericht hat verkannt, dass eine Abweisung der Klage
durch Prozessurteil nur in Betracht kommt, wenn die Sachurteilsvoraussetzun-
gen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vor-
liegen. Die vom Berufungsgericht allein für entscheidungserheblich gehaltene
Frage, ob die Zustellung des Versäumnisurteils an die geschäftsunfähige Be-
klagte am 10. März 2005 die Einspruchsfrist in Gang gesetzt hat, betrifft nicht
die Zulässigkeit der Klage, sondern die Zulässigkeit (Rechtzeitigkeit) des am
21. September 2005 eingelegten Einspruchs.
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1. Ob die gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksame Zustellung des
Versäumnisurteils an die unerkannt geschäftsunfähige Beklagte die Einspruchs-
frist in Gang gesetzt hat, so dass diese bei Einlegung des Einspruchs gegen
das Versäumnisurteil bereits abgelaufen war, bedarf hier keiner Entscheidung.
Denn der Beklagten ist jedenfalls auf ihren schon in der Einspruchsschrift vor-
sorglich gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren. Die Wiedereinsetzung kann
auch das Revisionsgericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens
aussprechen, wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres
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zu gewähren ist (BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, NJW
1982, 1873, unter II 1; Beschluss vom 22. September 1992 - VI ZB 22/92,
VersR 1993, 500, unter 1). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die ge-
schäftsunfähige Beklagte war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Ein-
spruchsfrist verhindert, denn ihre am 11. Juli 2005 bestellte Betreuerin hat erst
durch die am 19. September 2005 erfolgte Akteneinsicht Kenntnis von dem
Versäumnisurteil erlangt. Die Betreuerin hat innerhalb der Frist des § 234
Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragt und die versäumte Prozess-
handlung nachgeholt.
2. Zu Recht macht die Revision geltend, dass die mangelnde Prozess-
fähigkeit der Beklagten der Zulässigkeit der gegen sie erhobenen Klage nicht
entgegensteht.
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a) Zwar führt die Klagezustellung an eine Partei, die im Zeitpunkt der Zu-
stellung nicht prozessfähig oder deren Prozessfähigkeit für diesen Zeitpunkt
nicht feststellbar ist, nicht zu einer wirksamen Erhebung der Klage. Fehlende
Sachurteilsvoraussetzungen können jedoch bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung nachgeholt werden. Das Gericht ist darüber hinaus auch verpflich-
tet, den Parteien Gelegenheit zur Behebung von Verfahrensmängeln zu geben.
Dies gilt auch dann, wenn der Mangel darauf beruht, dass die beklagte Partei
prozessunfähig ist und deshalb der gesetzlichen Vertretung bedarf (BGH, Urteil
vom 9. April 1986 - IVb ZR 10/85, NJW-RR 1986, 1119, unter II 2). Der in der
fehlenden Prozessfähigkeit der Beklagten liegende Verfahrensmangel ist durch
die am 11. Juli 2005 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin M. zur
Betreuerin der Beklagten behoben worden.
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b) Der Revision ist ferner darin beizupflichten, dass die fehlende Zustel-
lung der Klageschrift an die gesetzliche Vertreterin der Beklagten einer Sach-
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entscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegengestanden hat. Der Verfah-
rensmangel der fehlenden Klagezustellung wird durch rügelose Einlassung ge-
mäß § 295 ZPO geheilt (BGHZ 25, 66, 72 ff., BGH, Beschluss vom 21. Dezem-
ber 1983 - IVb ZB 29/82, NJW 1984, 926, unter II 2; BGH, Urteil vom 8. Febru-
ar 1996 - IX ZR 107/95, NJW 1996, 1351, unter 3 b). Die Beklagte ist hier be-
reits in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 21. Dezember
2005 - ebenso wie in den folgenden Verhandlungsterminen und im Berufungs-
rechtszug - durch Rechtsanwältin M. als amtlich bestellte Betreuerin
wirksam vertreten worden. Spätestens durch die am 21. Dezember 2005 erfolg-
te rügelose Verhandlung der Betreuerin zur Sache sind auch etwaige Mängel
der Klagezustellung nach § 295 ZPO geheilt worden. Das Berufungsgericht hät-
te deshalb die Klage als zulässig behandeln und in der Sache entscheiden
müssen.
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III.
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Da die Revision Erfolg hat, ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuhe-
ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 07.06.2006 - 509 C 36/05 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2006 - 307 S 79/06 -