Urteil des BGH vom 01.10.2003

BGH (braunschweig, streitwert, gerichtskosten, nachteil, rechtsmittel, höhe)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNIS-URTEIL
II ZR 333/03 Verkündet
am:
30. Januar 2006
Vondrasek
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 14. Dezember 2005 Schriftsätze eingereicht werden konnten und die
Beklagte zu 1 im Verkündungstermin die mit der Revision weiterverfolgten Klagean-
träge anerkannt hat, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter
Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. Oktober 2003 - im Kosten-
punkt und soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist - aufgehoben
und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. Januar
2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 8.106,81 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 13.737,26 €
seit dem 5. Oktober 2001 bis zum 16. April 2003 und auf 8.106,81 € seit
dem 17. April 2003 zu zahlen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird abgewiesen.
Die im ersten Rechtszug angefallenen Gerichts- und außergerichtlichen
Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 3/8 und die Beklagte zu 1 zu
5/8.
Die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen der Kläger
zu 1/10 und die Beklagte zu 1 zu 9/10. Die zweitinstanzlichen außergericht-
lichen Kosten des Klägers werden diesem selbst zu 6/21 und der Beklagten
zu 1 zu 15/21 auferlegt.
Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten
der Beklagten zu 1 hat diese selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 werden dem Kläger
auferlegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 1.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.720,50 € festgesetzt.
Goette Kraemer Münke
Strohn
Reichart
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 23.01.2002 - 8 O 256/01 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 01.10.2003 - 3 U 38/02 -