Urteil des BGH vom 11.12.2002

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 416/02
vom
11. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
11. Dezember 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Nebenklägerin G. gegen das Urteil
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2002 wird ver-
worfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und
Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und
ihn vom Vorwurf einer Vergewaltigung und des Menschenhandels zum Nachteil
der Nebenklägerin freigesprochen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge
gestützte Revision der Nebenklägerin.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Er-
folg.
Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte die Nebenklägerin, eine
zur Tatzeit 23jährige südamerikanische Staatsangehörige, als Au-Pair-
Mädchen ein. Schon am nächsten Tag nahm er sie in den von ihm betriebenen
Sexmassagesalon mit. Sie sollte dort das Telefon bedienen, der Angeklagte
stellte ihr aber frei, dort auch sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu erbringen.
Auf den Einwand der Nebenklägerin, normale Au-Pair-Tätigkeit verrichten zu
wollen, erklärte er ihr, daß er dafür kein Geld habe und sie so auch viel mehr
verdienen könne. Er drohte ihr zudem, daß sie in ihr Heimatland zurück müsse,
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weil er erfahren hatte, daß ihr Visum verlängert werden mußte. Dennoch
konnte sie am nächsten Tag in seinem Haushalt tätig sein. Da sie dort aber von
dem Angeklagten sexuell bedrängt wurde, erklärte sie sich bereit, in dem Mas-
sagesalon zu arbeiten. Sie hoffte, dort von dem Angeklagten nicht belästigt zu
werden. Nach einigen Tagen erschien der Angeklagte dort, bat die Nebenklä-
gerin zu einer Besprechung in ein Zimmer, zog ihr das Kleid aus und drückte
sie auf das Bett. Die Nebenklägerin, die zunächst erklärt hatte, daß der Ange-
klagte dies lassen solle, zog sich dann selbst den Slip aus. Sie duldete den
anschließenden Geschlechtsverkehr, weil sie Angst hatte, daß der Angeklagte
sie in ihr Heimatland zurückschicken würde, obwohl er eine solche Drohung zu
diesem Zeitpunkt nicht ausgesprochen hatte. Nach ca. vierzehn Tagen been-
dete die Nebenklägerin, die während dieser Zeit vier "Kunden" hatte, ihre Tä-
tigkeit in dem Etablissement und zeigte den Angeklagten an. Das Landgericht
hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen, weil
nicht auszuschließen sei, daß er subjektiv vom Einverständnis der Geschädig-
ten ausgegangen sei. Menschenhandel sei u. a. deshalb nicht gegeben, weil
der Angeklagte nach den Angaben der Nebenklägerin einen unmittelbaren Zu-
sammenhang zwischen den ausländerrechtlichen Konsequenzen und der Auf-
nahme der Prostitution nicht hergestellt habe.
Die mit der Sachrüge angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts
hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie ist
vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundla-
ge des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung möglich
gewesen wäre oder sogar nähergelegen hätte. Das Revisionsgericht kann nur
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dann eingreifen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie
gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder in sich
widersprüchlich oder lückenhaft ist. Ein derartiger Rechtsfehler wird von der
Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Daß
die Nebenklägerin die sexuellen Belästigungen zuvor im Haus des Angeklag-
ten abgewehrt hatte, erscheint vor dem Hintergrund, daß sie danach freiwillig in
dem Massagesalon des Angeklagten gearbeitet hat, nicht als ein Umstand,
dessen Erörterung zwingend geboten war.
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß Roggenbuck