Urteil des BGH vom 13.12.1999
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 248/01
Verkündet am:
25. September 2002
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
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AVB für Rechtsschutzversicherung § 4 (1) a) (ARB 94)
Als ein Ereignis im Sinne von § 4 (1) a) ARB 94 kommen nur Ursachen in Be-
tracht, die von dem in Anspruch genommenen Haftpflichtigen zurechenbar gesetzt
worden sind und den Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich gemacht
haben.
BGH, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
am
Bundesgerichtshof
Seiffert
als
Vorsitzenden,
den
Richter
Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius, die Richter Wendt und Felsch
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2002
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. September 2001
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz auf-
grund eines am 1. April 1999 abgeschlossenen Rechtsschutzversiche-
rungsvertrages, dem die ARB 94 (vgl. VerBAV 1994, 97) zugrunde lie-
gen. Danach war u.a. Schadensersatz-Rechtsschutz für die Geltendma-
chung von Schadensersatzansprüchen vereinbart, soweit diese nicht auf
einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes
an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen (§ 2 a
ARB 94). Die Parteien streiten über die Auslegung von § 4 (1) a)
ARB 94; die Bestimmung lautet:
"(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechts-
schutzfalles
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a) im Schadensersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem er-
sten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde
oder verursacht worden sein soll; ...
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Ver-
sicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung ein-
getreten sein. ..."
In der Sendung "R " vom 13. Dezember 1999 berichtete der
S. über den Geflügelzuchtbetrieb und die Geflügel-
schlachterei der Klägerin. Dabei wurden die Art der Tierhaltung, die von
dem Betrieb ausgehenden Emissionen und die schon seit Jahren gegen
ihn gerichteten Demonstrationen von Anwohnern und Tierschützern dar-
gestellt. Die Berichterstattung bezog mithin auch Ereignisse aus der Zeit
vor Abschluß des Versicherungsvertrages am 1. April 1999 ein. Wegen
falscher geschäftsschädigender Äußerungen verlangt die Klägerin mit ei-
ner Klage beim Landgericht Mainz Schadensersatz vom S. .
Die Beklagte hat eine Deckungszusage verweigert, weil ein vorvertragli-
cher Versicherungsfall vorliege.
Das Landgericht hat die Verpflichtung der Beklagten festgestellt,
für die Schadensersatzklage Versicherungsschutz zu gewähren. Die Be-
rufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision
erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Vorinstanzen jedenfalls
im Ergebnis der Klage mit Recht stattgegeben haben.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist § 4 (1) a) ARB 94 zu
weit gefaßt. Nach dem W ortlaut sei Vorvertraglichkeit anzunehmen,
wenn für den Schaden auch nur ein entferntes, vor Vertragsschluß lie-
gendes Ereignis mitursächlich geworden sei, selbst wenn diese Ursache
nicht von dem in Anspruch genommenen Haftpflichtigen gesetzt worden
sei. Es sei aber absurd anzunehmen, daß kein Rechtsschutz für einen
Verkehrsunfall gewährt werden solle, der sich nach Vertragsschluß zu-
getragen habe, aber darauf zurückzuführen sei, daß die Bremsen wegen
eines schon vor Abschluß des Versicherungsvertrages vorhandenen
Produktionsfehlers versagt hätten. Ein sinnvolles Ergebnis könne im vor-
liegenden Fall nur durch eine gesetzesähnliche Auslegung der Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen gewonnen werden. Nach § 14 (1)
ARB 75 habe bei Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen als Versicherungsfall der Eintritt des dem An-
spruch zugrunde liegenden Schadensereignisses gegolten. Um zu ver-
meiden, daß ein Versicherungsnehmer, der einen Schadensfall schon
mehr oder weniger voraussehe, noch Rechtsschutz dafür erlangen kön-
ne, sei die Neuregelung in § 4 (1) a) ARB 94 getroffen worden. Aus die-
ser Entstehungsgeschichte folge, daß vom Versicherungsschutz nur
Fälle hätten ausgenommen werden sollen, in denen der Haftungstatbe-
stand von einer bestimmten, später vom Versicherungsnehmer in An-
spruch genommenen Person bereits vor Abschluß des Versicherungs-
vertrages verwirklicht worden sei und nur die konkreten Auswirkungen
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des Haftungstatbestandes erst nach Vertragsschluß eingetreten seien.
Dagegen erfordere der Zweck des § 4 (1) a) ARB 94 nicht, Versiche-
rungsschutz auch in Fällen zu versagen, in denen ein vor Vertragsschluß
liegendes Verhalten dritter Personen mitursächlich geworden sei, die
außerhalb des Haftpflichtverhältnisses stünden, für das Rechtsschutz
begehrt werde. Außerhalb des Schadensersatz-Rechtsschutzes komme
es gemäß § 4 (1) c) ARB 94 darauf an, ob der Pflichtverstoß des Versi-
cherungsnehmers oder eines anderen vor oder nach Abschluß des
Rechtsschutzversicherungsvertrages liege. Damit führe auch die syste-
matische Auslegung zu dem Ergebnis, daß es auf die Beteiligten des
Haftpflichtanspruchs ankomme, für den Rechtsschutz begehrt werde. Ei-
ne andere Auslegung gerate auch in Widerspruch zu der zwingenden ge-
setzlichen Regelung der §§ 16 ff., 34 a VVG.
Mithin komme es im vorliegenden Fall nicht auf die schon vor Ver-
tragsschluß laut gewordene Kritik an dem Unternehmen der Klägerin und
das Verhalten von Demonstranten an, sondern allein auf die Sendung
"R. " vom 13. Dezember 1999. Diese Sendung sei aufgrund der Er-
eignisse vor Vertragsschluß nicht schon mit Sicherheit zu erwarten ge-
wesen.
2. a) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht - wie
es nicht verkannt hat - mit dieser Begründung von der ständigen Recht-
sprechung des Senats abweicht, daß Allgemeine Versicherungsbedin-
gungen so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versiche-
rungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß;
dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungs-
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nehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit
- auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Für eine an diesen
Grundsätzen orientierte Auslegung hat die Entstehungsgeschichte der
Bedingungen, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt,
außer Betracht zu bleiben, auch wenn ihre Berücksichtigung zu einem
dem Versicherungsnehmer günstigen Ergebnis führen könnte; dies gilt
auch bei Risikoausschlußklauseln, die grundsätzlich eng und nicht weiter
auszulegen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen
Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senat, Urteil vom
17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2 a, b und c
m.krit. Anm. Lorenz). Ohne Bedeutung für die Auslegung bleiben auch
Gesichtspunkte, die etwa aus der Systematik der §§ 16 ff. VVG abgelei-
tet werden können, weil sie sich dem Versicherungsnehmer ohne versi-
cherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei Durchsicht und Würdigung der
Versicherungsbedingungen
nicht
erschließen
(Senat,
Urteil
vom
21. Februar 2001 - IV ZR 259/99 - VersR 2001, 489 unter 2). An dieser
Rechtsprechung hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest.
b) Der Senat kann die streitige Klausel selbst auslegen
(BGHZ 112, 204, 210; Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 193/94 -
NJW-RR 1996, 537 unter II 1).
aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom W ortlaut
der Klausel aus. Danach muß schon das erste Ereignis, durch das der
Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll, nach Be-
ginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten
sein. Mithin kommen schon vor Abschluß des Versicherungsvertrages
durchgeführte Protestaktionen gegen den Betrieb der Klägerin, ja sogar
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der Betrieb der Klägerin selbst als erste Ereignisse im Sinne der Klausel
in Betracht. Die streitige Klausel setzt dagegen nicht voraus, daß ein
Fortsetzungszusammenhang zwischen der ersten Ursache und dem
Schadenseintritt bestehen müsse oder daß der Schaden erst nach Ver-
tragsschluß vorhersehbar geworden sei; sie verlangt nach ihrem W ortlaut
nicht einmal, daß das erste Kausalereignis von dem Haftpflichtigen ge-
setzt worden ist, der auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden
soll. Damit nimmt die Klausel in außerordentlich weitem Umfang, der
auch durch das Erfordernis der Adäquanz des Kausalzusammenhangs
nicht wesentlich eingeschränkt wird, Schäden von der Versicherbarkeit in
der Rechtsschutzversicherung aus (Prölss in Prölss/Martin, Versiche-
rungsvertragsgesetz, 26. Aufl. § 4 ARB 94 Rdn. 2; Harbauer, Rechts-
schutzversicherung, 6. Aufl., § 4 ARB 94 Rdn. 3).
Bei diesem ersten Ergebnis einer Auslegung der Klausel nach ih-
rem Wortlaut wird es der verständige Versicherungsnehmer nicht be-
wenden lassen. Er wird es vielmehr für ausgeschlossen halten, keinen
Schadensersatz-Rechtsschutz zu bekommen, wenn einzelne Umstände
schon vor Abschluß des Versicherungsvertrages vorgelegen haben,
durch die er später zum Opfer eines Angriffs geworden ist. Es muß ihm
geradezu absurd erscheinen, daß Rechtsschutz für Schadensersatzan-
sprüche etwa aus Anlaß eines Einbruchs oder Raubüberfalles nach Ver-
tragsschluß nicht gewährt werden solle, nur weil die Wertgegenstände,
auf die es der Täter abgesehen hatte und die deshalb für den Schaden
mitursächlich geworden sind, dem Versicherungsnehmer schon vor Ver-
tragsschluß gehörten. Auch das vom Berufungsgericht angeführte Bei-
spiel eines Schadensersatzanspruchs aus Anlaß eines Verkehrsunfalls,
für den ein Produktionsfehler des gegnerischen Fahrzeugs mitursächlich
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geworden ist, belegt, daß eine solche am Wortlaut haftende Auslegung
abwegig ist.
bb) Dem Versicherungsnehmer wird sich daher die Frage nach
dem Sinn der Klausel aufdrängen. Ausgehend von der in § 4 (1) a)
ARB 94 ausdrücklich zitierten Bestimmung des § 2 a ARB 94 wird er sich
vergegenwärtigen, daß die auszulegende Klausel den Rechtsschutz für
das Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen betrifft.
(1) Unter diesem Blickwinkel wird der Versicherungsnehmer als für
den Beginn des Versicherungsschutzes maßgebende erste Ereignisse
nur solche Ursachen verstehen, die der Schadensersatzpflichtige, gegen
den er Ansprüche erhebt, zurechenbar gesetzt hat. Folgerichtig wird er
die in den Bedingungen vorgesehene Einschränkung auf Ursachen, die
nach Beginn und vor Beendigung des Versicherungsschutzes eingetreten
sind, nicht auf Ursachen beziehen, die etwa von ihm selbst oder von au-
ßerhalb des Haftpflichtverhältnisses stehenden Dritten stammen (vgl.
Prölss aaO Rdn. 3).
(2) Der Versicherungsnehmer entnimmt mithin dem Sinnzusam-
menhang, daß in § 4 (1) a) ARB 94 nicht schlechthin von jedem den
Schaden mitverursachenden Ereignis die Rede ist. Da der Schadenser-
satz-Rechtsschutz erst im Hinblick auf den Eintritt eines Schadens über-
haupt sinnvoll ist, wird der Versicherungsnehmer unter einer ersten Ur-
sache im Sinne dieser Regelung nicht schon jeden Umstand verstehen,
der den Eintritt eines Schadens vorbereiten kann, mag er auch eine da-
für notwendige Bedingung darstellen. Er wird allenfalls solche, vom Haft-
pflichtigen zurechenbar gesetzte Ursachen für Erstereignisse im Sinne
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der Klausel halten, die den Eintritt jedenfalls irgendeines Schadens nach
der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich machen.
c) Danach ist im vorliegenden Fall Schadensersatz-Rechtsschutz
schon deshalb zu gewähren, weil der S. als der von der
Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommene Haftpflichtige vor
Vertragsschluß noch keinerlei Ursache für den geltend gemachten Scha-
den gesetzt hatte.
Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch