Urteil des BGH vom 25.10.2001

BGH (hausmann, verwechslung, versicherung, ergebnis, rechtzeitigkeit, beschwerde, zweifel, wiedereinsetzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 12/01
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Bauner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 26.
Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Februar 2001 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Der Senat teilt die Zweifel des Kammergerichts an der Rechtzeitigkeit
des Eingang der Berufungsbegründungsschrift.
Die begehrte Wiedereinsetzung ist im Ergebnis zu Recht versagt
worden. Selbst wenn der nachgeschobene neue Vortrag des Beklagten
berücksichtigt werden könnte, ist die geltend gemachte Verwechslung
der von der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten abzugebenden
Schriftstücke aufgrund der gegenteiligen eidesstattlichen Versicherung
der Büroangestellten F. nicht hinreichend glaubhaft.
Beschwerdewert: 231.372,18 DM
Thode
Haß
Hausmann
Kuffer
Bauner