Urteil des BGH vom 17.10.2013

BGH: obstruktion, insolvenz, form

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 211/11
vom
17. Oktober 2013
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 17. Oktober 2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
8.610,16
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
§ 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103 f EGInsO) sowie
form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§ 575 ZPO). Sie ist
jedoch unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO
aufzeigt.
1. Die gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten des weiteren Be-
teiligten hat der Senat geprüft. Sie liegt nicht vor.
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2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht
klärungsbedürftig. Selbstverständlich kann neben einem (Ausgleichs-)Zuschlag
wegen Betriebsfortführung auch ein Zuschlag wegen mangelnder Kooperation
(Obstruktion) des Schuldners gewährt werden, die sodann beide in die erforder-
liche Angemessenheitsbetrachtung zur Festlegung des Gesamtzuschlags ein-
zustellen sind (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08, ZIP
2011, 1373 Rn. 22 mwN). Ebenso gut kann aber das Insolvenz- oder Be-
schwerdegericht die Obstruktion des Schuldners, die bei der Betriebsfortfüh-
rung zu Mehraufwand geführt hat, bereits bei der Bemessung des Zuschlags
wegen Betriebsfortführung berücksichtigen. Das bedarf keiner Klärung. Im letz-
teren Sinn ist das Beschwerdegericht verfahren. Das ist nicht zu beanstanden.
Kayser
Lohmann
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 14.02.2011 - 910 IN 797/08 - 2 -
LG Hannover, Entscheidung vom 27.06.2011 - 6 T 36/11 -
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