Urteil des BGH vom 24.06.2008
BGH (stpo, zeuge, abend, beweisantrag, austausch, vernehmung, beweismittel, nähe, stv, ablehnung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 179/08
vom
24. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 3. Januar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision,
mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit
einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat einen Beweisantrag rechts-
fehlerhaft zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
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1. Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte die aus Polen stam-
mende Zeugin P. am 13. Mai 2007 in einer Unterkunft für Leiharbeiter
kennen. Noch am selben Tag kam es zum einvernehmlichen Austausch von
Zärtlichkeiten. Als der Angeklagte die Zeugin abends neben seinem PKW am
ganzen Körper anfasste, versuchte diese jedoch, seine Hand wegzudrücken
und wegzulaufen; der Angeklagte hielt sie aber fest. Schließlich riss sich die
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Zeugin los und ging. Am Abend des nächsten und am frühen Morgen des
übernächsten Tages führte der Angeklagte mit der Zeugin in ihrem Zimmer ge-
gen ihren Willen den Geschlechtsverkehr aus. Dabei hielt er zeitweise die Hän-
de der Zeugin über ihrem Kopf fest und drückte ihre Beine auseinander.
Das Landgericht hat den Angeklagten, der den Tatvorwurf bestritten und
sich dahin eingelassen hat, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich vollzo-
gen worden, im Wesentlichen aufgrund der für glaubhaft erachteten Angaben
der Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung verurteilt. In der Hauptverhand-
lung ist die Zeugin, die mittlerweile nach Polen zurückgekehrt ist und mitgeteilt
hat, sie wolle mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben, nicht vernommen
worden.
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2. Der Angeklagte hat die Vernehmung des Zeugen B. zum Beweis da-
für beantragt, dass - seiner Einlassung entsprechend - er und die Zeugin sich
am 13. Mai 2007 küssten und Zärtlichkeiten austauschten, ohne dass der An-
geklagte sich der Zeugin in irgendeiner Weise aufgedrängt habe; auch am
Abend habe der Zeuge die beiden in der Nähe des Wagens des Angeklagten
gesehen und werde bekunden, dass es dort ausschließlich zu einvernehmlichen
Zärtlichkeiten gekommen sei. Zudem habe der Angeklagte am Abend des 14.
Mai 2007 dem Zeugen B. gesagt, er sei mit der Zeugin P. verabredet.
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Diesen Beweisantrag hat das Landgericht mit folgender Begründung zu-
rückgewiesen: "Der Zeuge B. ist kein geeignetes Beweismittel für die unter
Beweis gestellte Tatsache, dass es später am PKW des Angeklagten vor dem
Haus 47 in L. ausschließlich zu einvernehmlichen Zärtlichkeiten ge-
kommen ist, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO."
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Diese Ablehnung hält aus mehreren Gründen rechtlicher Nachprüfung
nicht stand:
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Zwar kann ein Beweisbegehren, das sich auf ein völlig ungeeignetes
Beweismittel stützt, nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden. Dabei
muss es sich aber um ein Beweismittel handeln, dessen Inanspruchnahme von
vorn herein gänzlich aussichtslos wäre, so dass sich die Erhebung des Bewei-
ses in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste (vgl. BGH StV 1997, 338).
Dies trifft auf einen Zeugen, der zu Vorgängen aussagen soll, die sich im Innern
eines anderen Menschen abgespielt haben, jedenfalls dann nicht zu, wenn er
äußere Umstände bekunden kann, die einen Schluss auf die inneren Tatsachen
ermöglichen (vgl. BGH StV 1984, 61; 1987, 236, 237; BGHR StPO § 244 Abs. 3
Satz 2 Ungeeignetheit 5). So liegt der Fall hier. Der Zeuge B. , der den Ange-
klagten und die Zeugin P. beim Austausch von Küssen und Zärtlichkeiten
am 13. Mai 2007 gesehen haben soll, kann ohne Weiteres Beobachtungen zu
dem äußeren Verhalten der Beteiligten gemacht haben, die Rückschlüsse auf
ihre innere Einstellung und damit auch zur Frage der Einvernehmlichkeit zulas-
sen. Bei sinngerechter Auslegung war der Beweisantrag demgemäß erkennbar
dahin zu verstehen, der Zeuge B. werde bekunden, dass sich die Zeugin
P. am Austausch von Küssen und Zärtlichkeiten mit dem Angeklagten in
der Nähe von dessen Pkw beteiligte, ohne dass ein Widerstreben der Zeugin zu
bemerken war. Es liegt auf der Hand, dass die Vernehmung des Zeugen
B. nicht völlig ungeeignet war, diese Beweistatsache zu bestätigen.
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Hinzu kommt, dass der Ablehnungsbeschluss den Beweisantrag nicht
ausschöpft (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 244 Rdn. 42 m. w. N.);
denn die Strafkammer hat zu der weiteren Beweisbehauptung, welche die Äu-
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ßerung des Angeklagten am Abend des 14. Mai 2007 betrifft, nicht Stellung ge-
nommen.
3. Der Schuldspruch beruht auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des
Beweisantrags. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer an-
deren Überzeugung gekommen wäre, wenn der Zeuge B. die im Widerspruch
zu der Aussage der Zeugin P. stehende Einlassung des Angeklagten zu
den behaupteten Tatsachen bestätigt hätte.
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Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer