Urteil des BGH vom 17.12.2008

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 664/08
vom
17. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 11. August 2008 im gesamten Straf-
ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung im geschäftli-
chen Verkehr in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit
der Sachrüge. Die Revision führt zur Aufhebung des gesamten Strafaus-
spruchs. Die weitergehende Revision hat keinen Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte im April 1999 von
seinen Eltern die Leitung eines Immobilienmaklerunternehmens in Nürnberg. Zu
diesem Zeitpunkt wurde er von seinem Vater darüber unterrichtet, dass ein
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Großteil der Umsätze des Unternehmens auf Aufträgen der G.
V. beruht. Allerdings hatte bereits im Jahr 1995 der zuständige
Mitarbeiter der G. V. , welcher für diese die Makleraufträge
erteilte, die weitere Beauftragung davon abhängig gemacht, dass ein jeweils
erheblicher Teil der Provisionszahlungen an ihn ausgekehrt würde. Dement-
sprechend hatte dieser gesondert strafverfolgte Mitarbeiter jeweils Rechnungen
über angebliche Beratungsleistungen gestellt, welche dann vom Vater des An-
geklagten beglichen wurden.
Diese Praxis übernahm der Angeklagte und zahlte in den Jahren 1999
bis 2003 in acht Fällen insgesamt 1.079.816 Euro an den Versicherungsmitar-
beiter. Dabei hatten im Jahr 2003 die Umsätze aus der Vermittlung von Grund-
stücksverkäufen der G. V. etwa 80 Prozent der Gesamtum-
sätze der Maklerfirma ausgemacht.
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Nachdem dann der Sachverhalt bekannt wurde, machte die G. L.
AG gegen den Angeklagten Forderungen in Höhe von 1.117.782
Euro wegen der vorgenannten Zahlungen geltend. Aufgrund eines am 22./
29. Juli 2004 geschlossenen Vergleichs zahlte der Angeklagte an die Lebens-
versicherung 200.000 Euro und verpflichtete sich zusätzlich, weitere 100.000
Euro an die Versicherung zu zahlen, falls die Steuerbescheide bestandskräftig
werden, durch welche Vorsteuerabzug und Betriebsausgaben der Firma des
Angeklagten anerkannt worden waren.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuldspruch
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
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Demgegenüber kann der Strafausspruch keinen Bestand haben (§ 345
Abs. 4 StPO). Zwar hat das Landgericht aufgrund der vergleichsweisen Zahlung
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des Angeklagten von 200.000 Euro an die Lebensversicherung eine Anwen-
dung des § 46a StGB geprüft, diese jedoch abgelehnt, weil die Zahlung „im
Wege des Vergleichs zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen“ erfolgt
sei, „so dass § 46a StGB keine Anwendung findet“ (UA S. 7). Diese Begrün-
dung für die Ablehnung der Voraussetzungen des § 46a StGB ist aber nicht frei
von Rechtsfehlern. Zwar darf Wiedergutmachung im Sinne von § 46a StGB
nicht mit dem zivilrechtlichen Schadensersatz gleichgesetzt werden, sondern es
wird weiterhin ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer voraus-
gesetzt (MünchKomm-StGB/Franke § 46a Rdn. 11). Die Annahme eines sol-
chen kommunikativen Prozesses liegt vorliegend schon deshalb dadurch nahe,
dass die Beteiligten letztlich erfolgreiche Vergleichsverhandlungen geführt ha-
ben.
Unabhängig davon, ob der G. V. überhaupt ein Scha-
densersatzanspruch gegen den Angeklagten zugestanden hat, liegen im Ver-
hältnis zu ihr zumindest die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB vor. Der
Angeklagte hat einen nicht unerheblichen Teil des in erster Linie durch den ge-
sondert verfolgten ehemaligen Mitarbeiter der Versicherung verursachten
Schadens ersetzt. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass er die Ver-
gleichssumme aufbrachte, obgleich im selben Zeitraum der Wegfall der Aufträ-
ge der G. V. erhebliche Einnahmeverluste für seine Firma mit
sich brachte und diese dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Auch
angesichts des Umstandes, dass die Familie seinerzeit das zweite Kind erwar-
tete, hat der Angeklagte durch den freiwilligen Einsatz von Vermögen seinen
Willen zur Schadenswiedergutmachung dokumentiert. Unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Situation seiner Firma war die von ihm erbrachte Leistung
auch erheblich (vgl. BGH NJW 2001, 2557, 2558 m.w.N.). Dass der Angeklagte
im Verhältnis zur G. V. weniger als die Hälfte des Beste-
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chungsschadens ersetzt hat, ändert hieran deswegen nichts, weil der gesondert
verfolgte ehemalige Mitarbeiter der Versicherung ebenfalls Schadensersatz ge-
leistet hat und zudem der Angeklagte von ihm zu den Provisionszahlungen
letztlich nur durch die Drohung veranlasst wurde, ansonsten würden keine Auf-
träge mehr erteilt, und auch die Initiative von Anfang an von diesem Mitarbeiter
ausging.
3. Die Auffassung des Landgerichts, der „vertypte Milderungsgrund“ des
§ 46a StGB liege nicht vor, ist somit rechtsfehlerhaft. Der Senat kann nicht si-
cher ausschließen, dass die Einzelstrafaussprüche bei Anwendung der §§ 46a,
49 Abs. 1 StGB niedriger ausgefallen wären. Auch durch die von der Strafkam-
mer vorgenommene allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Ver-
gleichszahlungen kann hier ein Beruhen der Strafen auf dem Rechtsfehler letzt-
lich nicht ausgeschlossen werden.
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Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstraf-
ausspruchs nach sich. Über diese Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ist neu
zu befinden, wobei das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht angesichts
der Gesamtumstände, insbesondere der bisherigen Straflosigkeit des Ange-
klagten, auch eine Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen haben wird, so-
fern im Übrigen die Voraussetzungen des § 56 StGB gegeben sein sollten.
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Wahl Kolz Hebenstreit
Elf Graf