Urteil des BGH vom 22.11.2010

BGH (gesetzliche vermutung, vermögensverfall, berufliche tätigkeit, zulassung, vermutung, widerruf, erlass, forderung, höhe, haftbefehl)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 2/10
vom
22. November 2010
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechts-
anwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
nach mündlicher Verhandlung am 22. November 2010
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-
schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist seit Januar 1997 im Bezirk der Antragsgegnerin als
Rechtsanwältin zugelassen. Mit Bescheid vom 16. Juli 2009 widerrief die An-
tragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen
Vermögensverfalls und wegen Nichtbestehens einer Berufshaftpflichtversiche-
rung und ordnete zugleich den sofortigen Vollzug des Widerrufs an. Nach Vor-
lage einer Versicherungsbescheinigung nahm die Antragsgegnerin mit Be-
scheid vom 25. August 2009 den Widerruf der Zulassung wegen Fehlens der
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erforderlichen Haftpflichtversicherung zurück und hob den Sofortvollzug auf.
Der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls blieb ausdrücklich auf-
rechterhalten. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antrag-
stellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 4 BRAO a.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gefährdet.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre-
ckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbe-
schluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 4 m.w.N.).
Zudem besteht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine gesetzliche Vermutung für
den Eintritt eines Vermögensverfalls, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Insol-
venzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 26
Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.
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2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.
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a) Zu diesem Zeitpunkt war der gesetzliche Vermutungstatbestand erfüllt.
Die Gläubigerin H. GmbH betrieb aufgrund einer titulierten
Forderung in Höhe von 35.977,09 € nebst Kosten und Zinsen die Zwangsvoll-
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streckung und erwirkte am 17. Juni 2009 beim Amtsgericht R. einen Haft-
befehl gegen die Antragstellerin ( M 7 ). Die durch diese Eintragung im
Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) begründete Vermutung für den Vermögens-
verfall der Antragstellerin hat diese nicht entkräftet. Bei Erlass des Widerrufsbe-
scheids waren titulierte Forderungen in Höhe von mehr als 50.000 € offen, we-
gen derer die Gläubiger die Zwangsvollstreckung betrieben. So waren dem
Obergerichtsvollzieher K. sieben Zwangsvollstreckungsaufträge erteilt und
beim Amtsgericht R. mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
erwirkt worden. Die Verbindlichkeiten der Antragstellerin und die gegen sie ein-
geleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen belegen, dass ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Widerrufs ein geordnetes Wirt-
schaften nicht mehr ermöglichten.
b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen
Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsan-
walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ver-
bunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des
Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-
gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember
2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25. Juni 2007
- AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass
eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 c; vom 25.
Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, aaO Rn. 9 ff.; vom 15. September 2008
- AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64 Rn. 5; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09,
aaO Rn. 16 ff.), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Gefahr hatte sich
im Gegenteil im Fall der Gläubigerin H. GmbH verwirklicht.
Deren Forderung resultiert nämlich daraus, dass die Antragstellerin ihr Gelder
vorenthalten hat, die sie im Rahmen eines Treuhandverhältnisses für die Gläu-
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bigerin entgegengenommen hatte. Auch ansonsten hat die Antragstellerin ihre
berufliche Tätigkeit nicht beanstandungsfrei ausgeübt. Sie ist mehrfach straf-
rechtlich in Erscheinung getreten.
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3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht
nachträglich entfallen.
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a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-
ruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens ent-
fallen ist (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ
75, 356, 357 und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dies
setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögens-
verfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senatsbe-
schluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO Rn. 10 m.w.N.). Die Darle-
gungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall
zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010
- AnwZ (B) 27/09, aaO), dem eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 215
Abs. 3 BRAO in Verbindung mit § 36a BRAO a.F. obliegt. Dieser Nachweis ist
nicht geführt.
b) Die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin haben sich nicht nach-
träglich konsolidiert. Zwar sind der bei Erlass des Widerrufsbescheids beste-
hende Haftbefehl vom 17. Juni 2009 zwischenzeitlich aufgehoben und die ent-
sprechende Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht worden. Gleiches gilt
für die drei weiteren am 28. Juli 2009 in den Zwangsvollstreckungsverfahren
M 9 - M 4 erwirkten Haftbefehle. Damit ist die gesetzliche Vermu-
tung für den Vermögensverfall der Antragstellerin zunächst weggefallen. Hierbei
blieb es jedoch nicht. Denn am 13. August 2010 hat das Amtsgericht V.
einen Haftbefehl wegen einer zu vollstreckenden Forderung in
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Höhe von 6.267,70 € erlassen. Damit ist erneut die gesetzliche Vermutung für
einen Vermögensverfall der Antragstellerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO einge-
treten.
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c) Diese Vermutung hat die Antragstellerin nicht durch den zweifelsfreien
Nachweis einer nachträglichen Konsolidierung ihrer wirtschaftlichen Verhältnis-
se widerlegt. Sie hat bereits nicht dargetan und belegt, dass alle ursprünglichen
Verbindlichkeiten getilgt oder jedenfalls die ratenweise Abtragung dieser Schul-
den gesichert ist. Letztlich hat sie nur punktuelle Angaben zum Stand ihrer
Schulden und Einnahmen gemacht und diese auch nach Hinweis auf ihre weit
reichende Darlegungslast nicht ausreichend ergänzt. Weder hat sie eine um-
fassende Aufstellung ihrer Vermögenswerte, Einkünfte und offenen Verbindlich-
keiten vorgelegt noch einen konkreten Tilgungsplan erstellt. Die - weitgehend
unbelegten - Angaben in dem vom ihr mehrfach vorgelegten, nicht dem neues-
ten Stand entsprechenden "Finanzplan" vom 16. Oktober 2009 genügen hierfür
nicht. Insbesondere haben die weiteren Entwicklungen keinen Eingang in diese
Aufstellung gefunden. So ist die Antragstellerin durch Urteil des Amtsgerichts
R. vom 3. Dezember 2009 zur Zahlung von 1.157,01 € nebst Kosten und
Zinsen verurteilt worden. Zudem haben zwischenzeitlich sieben weitere Gläubi-
ger Klagen gegen die Antragstellerin angestrengt, wobei überwiegend kleinere
Beträge geltend gemacht werden. Der Gesamtumfang dieser Klageforderungen
beläuft sich auf 3.827,90 €. Dass die Antragstellerin noch nicht einmal in der
Lage ist, Forderungen dieser Größenordnung zu tilgen, belegt ihre beengten
wirtschaftlichen Verhältnisse, die ein geordnetes Wirtschaften nicht mehr erlau-
ben. Außerdem haben Gläubiger zwischenzeitlich beim Amtsgericht R. im
August und im Oktober 2010 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Antragstellerin beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschlüssen
vom 19. August 2010 und vom 28. Oktober 2010 einen vorläufigen Insolvenz-
verwalter bestellt.
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d) Auch die Interessen der Rechtsuchenden sind im Hinblick auf den
nicht ausgeräumten Vermögensverfall und das berufliche Fehlverhalten der An-
tragstellerin weiterhin gefährdet. Seit dem Erlass des Widerrufsbescheids hat
sich hieran nichts geändert. Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht R. die
Antragstellerin mit - nicht rechtskräftigem - Urteil vom 22. September 2010 we-
gen Untreue, wegen versuchter Gebührenüberhebung in Tateinheit mit Un-
treue, wegen Betruges und wegen einer veruntreuenden Unterschlagung zu
einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-
währung ausgesetzt worden ist.
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4. Der Senat konnte in Abwesenheit der Antragstellerin verhandeln und
entscheiden, da diese ihr Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat.
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Ernemann
Lohmann
Fetzer
Frey
Hauger
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2009 - AGH 34/09 (II) -