Urteil des BGH vom 20.01.2010

BGH (stgb, anordnung, stand, hauptverhandlung, aussicht, begründung, behandlung, aufhebung, heroin, einfuhr)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 268/10
vom
22. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Fulda vom 20. Januar 2010, soweit es ihn betrifft, inso-
weit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als davon
abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten
G. in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen unerlaubter Ein-
fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verletzung formellen und
materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich auf die
Sachrüge hin zur Aufhebung der Entscheidung, soweit eine Anordnung nach
§ 64 StGB unterblieben ist; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
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I. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten, der seit 1997 heroinabhän-
gig ist, in den letzten Monaten vor seiner Festnahme wöchentlich 10 g Heroin
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konsumierte, zur Tatzeit unter Heroineinfluss stand und sich mit der vorgewor-
fenen Tat 1,18 kg Heroin zum Eigenbedarf beschaffen wollte, wegen Fehlens
einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht von der Anordnung der Maßnahme
nach § 64 StGB abgesehen. Im Einzelnen hat es dies wie folgt begründet:
"So hat der Angeklagte G. gegenüber dem Gutachter eine
klar ablehnende Haltung gegenüber der Anordnung der Maßre-
gel geäußert. Er wolle nicht, dass an seiner Persönlichkeit gear-
beitet werde. In diesem Sinne hat sich der Angeklagte auch in
der Hauptverhandlung vor der Kammer geäußert. Er wolle auf
keinen Fall in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden. In
diesem Zusammenhang hat der Sachverständige auf Nachfrage
der Kammer erläutert, dass derzeit auch keine konkrete Aussicht
dahingehend bestünde, dass eine Therapiebereitschaft für eine
Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden könne. Er sei
beim Angeklagten G. diesbezüglich auf eine "große Sper-
re" gestoßen. Eine entsprechende Therapiewilligkeit könne zwar
auch reifen. In naher Zukunft sei damit aber nicht zu rechnen.
Diese Einschätzung des Sachverständigen wird auch von der
Kammer geteilt, zumal sich der Angeklagte auch in der Haupt-
verhandlung gegen eine Unterbringung in einer Entziehungsan-
stalt ausgesprochen und sich in diesem Kontext verschlossen
und abwehrend gezeigt hat."
Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; mit ihr ist
nicht im erforderlichen Maße das Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht
dargetan, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsan-
stalt geheilt oder eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbe-
dingten Rauschmittelkonsum bewahrt werden könnte (§ 64 S. 2 StGB).
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Mangelnde Therapiemotivation, wie sie in der ablehnenden Haltung des
Angeklagten zum Ausdruck kommt, kann allerdings unter Umständen ein Indiz
dafür sein, dass eine Entwöhnungsbehandlung keine Erfolgschancen hat. Dazu
bedarf es jedoch einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, insbesondere
einer Darstellung der Gründe und Wurzeln des Motivationsmangels, ohne deren
Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob er nicht gerade im Unterbringungsvoll-
zug zu beheben ist. Dass eine solche Gesamtwürdigung angestellt worden wä-
re, ist den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen. Die gewählte Begründung
des Landgerichts gibt darüber hinaus Anlass zu der Besorgnis, es könne letzt-
lich allein darauf abgestellt worden sein, dass der Angeklagte, der es ablehnt,
dass an seiner Persönlichkeit "gearbeitet" werde, die Maßregel ablehnt. Dies
aber kann die Ablehnung der Maßregel nicht tragen, woran im Übrigen nichts
ändert, dass sich die Kammer bei ihrer Beurteilung sachverständiger Hilfe be-
dient hat.
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Von der Aufhebung der Entscheidung, von der Anordnung der Maßregel
nach § 64 StGB abzusehen, wird der Strafausspruch nicht berührt und bleibt
daher aufrechterhalten.
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Rissing-van Saan
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott