Urteil des BGH vom 10.11.2010

BGH (zweikampf, angriff, auseinandersetzung, boden, gegner, notwehr, bewertung, provokation, einschränkung, vorschlag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 483/10
vom
10. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. November 2010 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 28. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die weiteren Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Ne-
benkläger entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere
Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrü-
ge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der 25jährige Ange-
klagte am 15. November 2009 nach 1 Uhr nachts auf die vor einer Gaststätte
stehenden 17-19jährigen Zeugen A. , Y. und T. . Es kam zu
einer verbalen Auseinandersetzung, die von allen Beteiligten in zunehmend ag-
gressiver Weise geführt wurde. Auf Vorschlag eines der Zeugen stellte sich der
Angeklagte schließlich einem Zweikampf mit dem 17jährigen A. , den der
Angeklagte für sich entschied. Beide Kämpfer, die zu Boden gefallen waren,
erhoben sich. Im nächsten Moment trat einer der beiden anderen Zeugen dem
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Angeklagten in den Rücken, wodurch dieser zu Boden stürzte. Nachdem er
wieder aufgestanden war, zogen die Zeugen Y. und T. und ih-
nen folgend auch der Angeklagte ihre Gürtel aus. In dem anschließenden
Schlagabtausch erlitt der Angeklagte zahlreiche oberflächliche Verletzungen
und Abschürfungen, während seine Gegner unverletzt blieben (UA S. 6, 7). Der
Angeklagte geriet zunehmend in Bedrängnis und hatte Angst, dass ihm seine
Gegner nahe kommen und ihn zusammenschlagen würden (UA S. 10). Wäh-
rend Y. und T. mit ihren Gürteln weiter auf ihn einschlugen,
stach er mit einem Messer, das er zuvor unbemerkt von allen Beteiligten aus
seiner Tasche gezogen hatte, mit Wucht in die Brust des in diesem Moment von
links herannahenden T. , "um sich seiner zu erwehren" (UA S. 7, 10).
Der Stich durchtrennte eine nahe des Herzens verlaufende Arterie sowie den
Herzbeutel des Zeugen T. .
2. Das Landgericht hat den mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten
Messerstich in die Brust des Zeugen T. (Nebenkläger) als nicht durch
Notwehr gerechtfertigt gewertet. Der Angeklagte sei in seinem Notwehrrecht
beschränkt gewesen, da er sich selbst provozierend auf die Auseinanderserset-
zung mit mehreren Gegnern eingelassen habe. Schon vor dem Zweikampf ha-
be es sich ihm aufgedrängt, dass es mit diesem Zweikampf nicht sein Bewen-
den haben würde. Trotzdem sei er bewusst nicht ausgewichen, sondern habe
die Auseinandersetzung gesucht (UA S. 13). Seine Verteidigung im Rahmen
des solchermaßen eingeschränkten Notwehrrechts sei unverhältnismäßig ge-
wesen. Da der Angeklagte nur zwei Gegnern gegenüber gestanden habe, hätte
es ausgereicht, wenn er die Angreifer mit seinem Gürtel auf Distanz gehalten
oder aber das Messer deutlich gezeigt hätte. Auch Flucht sei möglich gewesen.
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3. Diese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf Grund-
lage der getroffenen Feststellungen ist die Annahme einer dem Angeklagten
vorwerfbaren Provokation der Notwehrlage und einer damit einhergehenden
Einschränkung seiner Notwehrbefugnisse rechtsfehlerhaft.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfährt das Not-
wehrrecht unter anderem dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger ge-
genüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat,
das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den folgenden
Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des
Angegriffenen erscheinen lässt. In einem solchen Fall muss der Verteidiger
dem Angriff unter Umständen auszuweichen suchen und darf zur lebensgefähr-
lichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft
oder mit Sicherheit aussichtslos sind (BGHSt 26, 143, 145; BGH, Urteil vom
7. Februar 1991 - 4 StR 526/90). Darüber hinaus vermag bereits ein sozial-
ethisch zu missbilligendes Vorverhalten das Notwehrrecht nur einzuschränken,
wenn zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger
zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kennt-
nis des Täter auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren (vgl. BGH NStZ
2006, 332, 333; BGHSt 42, 97, 100).
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b) Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, dass der Ange-
klagte die Notwehrlage in rechtswidriger oder sonst sozialethisch zu missbilli-
gender Weise vorwerfbar provoziert hätte.
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Der Angeklagte hat - nachdem der auf Vorschlag der Gegenseite begon-
nene Zweikampf für alle erkennbar abgeschlossen war und er sich wieder er-
hoben hatte - in keiner Weise zum Fortgang der Auseinandersetzung sei es
verbal oder körperlich beigetragen und von daher den anschließenden Angriff
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gegen ihn provoziert. Er wurde von diesem ersichtlich überrascht. Auch an sein
Verhalten vor dem abgeschlossenen Zweikampf kann nicht zu seinen Lasten
angeknüpft werden. Allein der Umstand, dass der Angeklagte mit den drei Zeu-
gen eine verbale Auseinandersetzung mit wechselseitigen Beleidigungen ge-
führt und sich auf einen Zweikampf mit einem der Zeugen eingelassen hat,
vermag keine vorwerfbare Provokation des nachfolgenden Angriffs gegen ihn
begründen. Die Auseinandersetzung gründete zwar darauf, dass der Angeklag-
te Verhaltensweisen und Äußerungen der drei Zeugen fälschlicherweise auf
sich bezogen hatte. Es fehlt indes bisher ein Anhalt, dass der Angeklagte die
Auseinandersetzung als solche gezielt gesucht oder besonders gefördert hätte.
Das Notwehrrecht erfährt vorliegend auch nicht deshalb eine Beschrän-
kung, weil sich der Angeklagte auf den Zweikampf eingelassen hat, obgleich er
damit rechnen musste, dass es aufgrund der aggressiven Stimmung der Zeu-
gen mit diesem Zweikampf nicht sein Bewenden haben würde. Denn ein für
sich genommen erlaubtes Tun führt nicht allein deshalb zu Einschränkungen
der Notwehr, weil der Täter wusste oder wissen konnte, dass andere durch die-
ses Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlasst werden könnten (vgl.
BGH NJW 2003, 1955, 1959; Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 118/10).
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4. Ergänzend bemerkt der Senat, dass auch die Begründung der Unver-
hältnismäßigkeit der Verteidigungshandlung nicht trägt, denn die Kammer hat
bei ihrer Bewertung außer Acht gelassen, dass die beiden Angreifer jeweils mit
Gürteln bewaffnet waren und nur der Angeklagte infolge des Schlagabtauschs
Verletzungen davon trug. Auch vermögen die von der Kammer aufgezeigten
theoretisch denkbaren milderen Verteidigungsmittel die Erforderlichkeit der er-
folgten Verteidigungshandlung nicht in Frage zu stellen, da nicht aufgezeigt
wird, dass es dem Angeklagten in der konkreten Situation auch tatsächlich
möglich gewesen wäre, diese Erfolg versprechend zu ergreifen.
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5. Da weitergehende Feststellungen nicht ausgeschlossen sind, war die
Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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Rissing-van Saan
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Ott