Urteil des BGH vom 04.12.2008

BGH (wissen, braunschweig, lebenserfahrung, zpo, beweislast, verkauf, erwerber, vertragspartner, annahme, behauptung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 80/08
vom
4. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Braunschweig vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
450.264,47 €.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat zwar die Grundsätze der Beweislastverteilung
verkannt, indem es den Beklagten zu 2 als beweisfällig geblieben für die der
Lebenserfahrung widersprechende Behauptung angesehen hat, ihm sei im Jahr
1972 von externen Vertragspartnern nicht mitgeteilt worden, dass sich auf dem
Grundstück Sammelbecken für pasteuse Abfälle und Abfallsammelstellen
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befunden hätten; denn bei der Annahme einer Lebenserfahrung dreht sich die
Beweislast nicht um, sondern die Lebenserfahrung muss erschüttert werden.
Auch hat das Berufungsgericht mehrfach die in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (s. nur Senat, BGHZ 132, 30, 35 f.; BGHZ 140, 54, 61 f.;
Senat, Urt. v. 13. Oktober 2000, V ZR 349/99, NJW 2001, 359, 360)
entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen und
Organisationen, bei denen aufgrund ihrer arbeitsteiligen Organisationsform
typischerweise Wissen bei verschiedenen Personen oder Abteilungen
"aufgespalten" ist, verkannt; denn es hat rechtsfehlerhaft das durch externe
Vertragspartner vermittelte aktenkundige Wissen dem Beklagten zu 2, sodann
das Wissen der GbR beiden Beklagten und schließlich Wissen des Beklagten
zu 1 von einem Altlastenverdacht dem Beklagten zu 2 zugerechnet.
Aber das alles wirkt sich nicht auf das Entscheidungsergebnis aus. Denn
das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Erwerber-GbR des Jahres 1972
dieselbe ist wie die Veräußerer-GbR des Jahres 1989. Deren Organe hätten
das aktenkundige Wissen aus dem Jahr 1972 vor dem Verkauf im Jahr 1989
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abrufen müssen. Dies haben sie nicht getan. Folglich hat die GbR arglistig
gehandelt. Dafür haften die Beklagten nach §§ 128, 161 Abs. 1 HGB.
Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 20.02.2007 - 7 O 3535/04 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.04.2008 - 6 U 1/07 -