Urteil des BGH vom 19.07.2006

BGH: reparatur, nachbesserung, fahrzeug, firma, mangel, obliegenheit, verfügung, ausführung, tatsachenfeststellung, tagessatz

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 U 70/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 254 Abs 2 S 1 BGB, § 280
Abs 1 BGB
(Schadenersatzanspruch des Gebrauchtwagenkäufers aus
fehlerhafter Kraftfahrzeugreparatur: Kürzung des
Nutzungsausfallschadens wegen Nichtgewährung einer
Frist zur Nacherfüllung)
Leitsatz
Ein Nutzungsausfallschaden, der nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen ist, kann wegen
Verletzung der Pflicht zur Schadensgeringhaltung durch den Geschädigten gem. § 254
BGB auf den Zeitraum zu begrenzen sein, der von dem Schuldner zur Nacherfüllung
benötigt worden wäre, wenn ihm hierzu Gelegenheit gegeben worden wäre.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a
Abs. 1 ZPO).
II.
Die Berufung der Klägerin hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin kann
von der Beklagten wegen der mangelhaften Reparatur der
Auspuffkrümmerdichtung an dem von der Klägerin erworbenen ... gemäß § 280
Abs. 1 BGB Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.308,89 EUR beanspruchen.
In tatsächlicher Hinsicht ist der Entscheidung die Feststellung des Landgerichts
zugrunde zu legen, dass nicht bewiesen ist, dass die Beklagte bereits im März
2004 eine erste Nachbesserung an der Auspuffkrümmerdichtung des von ihr am
09.11.2003 an die Klägerin verkauften ... vornahm. Konkrete Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung bestehen nicht. Es ist nicht
zu beanstanden, dass das Landgericht aus der Aussage des Zeugen ...1, dass bei
der Beklagten jeder Reparaturvorgang dokumentiert wird, entsprechende
Unterlagen über die von der Klägerin behauptete Reparatur im März 2004 nicht
vorhanden sind, jedenfalls Zweifel an der Richtigkeit der die Behauptung der
Klägerin bestätigenden Aussage des Zeugen ...2 ableitete und die Klägerin
demgemäß als beweisfällig ansah. Das Sachverständigengutachten ergibt nicht,
dass mindestens zwei Reparaturen an dem Auspuffkrümmer durchgeführt worden
sein müssen. Auch die Rechnung der Beklagten vom 01.07.2004, mit der der
Klägerin lediglich eine Stiftschraube in Rechnung gestellt wird, ist kein
hinreichendes Indiz für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin.
Vor diesem tatsächlichen Hintergrund besteht ein Schadensersatzanspruch der
Klägerin gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 281 BGB selbst dann nicht, wenn das von der
Klägerin erworbene Fahrzeug bereits bei Übergabe einen Mangel an der
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Klägerin erworbene Fahrzeug bereits bei Übergabe einen Mangel an der
Befestigung der Auspuffkrümmerdichtung aufwies.
Obwohl die Reparatur der Befestigung der Auspuffkrümmerdichtung durch die
Beklagte im Juni 2004 fehlschlug und zum Schaden am Zylinderkopf führte, wie der
Sachverständige – von den Parteien nicht angegriffen – festgestellt hat, kann die
Klägerin von der Beklagten die Kosten der Mangelbeseitigung durch die Firma A
gemäß Rechnung vom 18.04.2005 und vom 06.05.2005 in Höhe von insgesamt
2.417,66 EUR nicht beanspruchen. Denn es fehlt an der erforderlichen Frist zur
Nacherfüllung. Die Klägerin hat von der Beklagten nicht Nacherfüllung, sondern
gemäß Schreiben vom 01.04.2005 sogleich Schadensersatz in Geld verlangt. Eine
Fristsetzung zur (weiteren) Nacherfüllung war für die Klägerin auch nicht
unzumutbar. Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte die Reparaturarbeiten
vorsätzlich nicht fachgerecht ausführte. Hierfür ist maßgeblich, dass gegen die
erforderlichen Fachkenntnisse der Beklagten zur Ausführung einer
ordnungsgemäßen Reparatur keine Bedenken bestehen und die Beklagte sich
auch ausdrücklich zur Nachbesserung bereit erklärte.
Auf § 280 Abs. 1 BGB, der eine Frist zur Nacherfüllung nicht voraussetzt, kann die
Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs
durch die Firma A nicht stützen. Diese Bestimmung ist nur dann einschlägig, wenn
Ersatz für Schäden verlangt wird, die durch die Pflichtverletzung endgültig
entstanden sind und durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht beseitigt
werden können (vgl. Palandt/Heinrichs, 65. Aufl., BGB § 280 Rdnr. 18 m.w.N.). Ist –
wie hier – die Nachbesserung deshalb fehlgeschlagen, weil ein neuer Mangel der
Kaufsache – hier: der Schaden am Zylinderkopf – erzeugt wurde, kann insoweit
Schadensersatz nur statt der Leistung verlangt werden. Das Erzeugen eines
neuen Mangels der Kaufsache ist ein Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung.
Begründet ist die Klage hingegen, soweit die Klägerin Ersatz von 616,08 EUR
wegen der Kosten des Sachverständigengutachtens verlangt. Die Klägerin hatte
nach ersten Untersuchungen des Fahrzeugs Anhaltspunkte dafür, dass der
erhebliche Motorschaden Folge der mangelhaft durchgeführten Reparatur der
Beklagten war. Sie durfte sich deshalb zur Einholung eines Gutachtens über
Ursache und Ausmaße des eingetretenen Schadens veranlasst sehen. Dieser
Schaden konnte durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden; der Anspruch richtet
sich demnach nach § 280 Abs. 1 BGB, der eine Fristsetzung nicht voraussetzt.
Begründet ist die Klage ferner wegen eines Nutzungsausfallschadens in Höhe von
1.634,-- EUR. Ersatz dieses Schadens kann die Klägerin ebenfalls gemäß § 280
Abs. 1 BGB verlangen. Infolge der mangelhaften Reparatur der Beklagten stand ihr
das Fahrzeug in der Zeit vom 16.03.2005 bis zum 06.05.2005 nicht zur Nutzung
zur Verfügung. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen des Nutzungsausfalls
steht der Klägerin jedoch nur für den Zeitraum zu, in welchem ihr die Nutzung
auch dann entgangen wäre, wenn sie ihre Obliegenheit erfüllt hätte, der Beklagten
erneut Nacherfüllung zu ermöglichen. Da die Beklagte der Klägerin am 15.04.2005
Nachbesserung anbot und die Reparatur bei ihr 5 Werktage in Anspruch
genommen hätte, hätte die Klägerin in diesem Fall das Fahrzeug lediglich in der
Zeit vom 16.03.2005 bis zum 22.04.2005, also an 38 Tagen nicht nutzen können.
Bei einem Tagessatz von 43,-- EUR ergibt sich daraus ein Schaden von 1.634,--
EUR. Ersatz wegen des darüber hinaus gehenden Nutzungsausfalles, der
tatsächlich bis zum 06.05.2005 eintrat, kann die Klägerin nicht verlangen. Denn
dieser Nutzungsausfall ist nur deshalb entstanden, weil die Klägerin der Beklagten
keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gab und somit gegen ihre Obliegenheit zur
Schadensgeringhaltung verstieß. In diesem Umfang hat sie ihren
Schadensersatzanspruch gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verloren (Lorenz, NJW
2006, 1175, 1176).
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB
nur aus einem Geschäftswert von 616,08 EUR – die Tätigkeit erstreckte sich nicht
auch auf die Geltendmachung von Nutzungsausfall – und somit in Höhe von 58,81
EUR beanspruchen.
Ein weitergehender Schadensersatzanspruch steht der Klägerin auch nicht aus
deliktischer Haftung der Beklagten zu. Wer es versäumt, die notwendigen
Voraussetzungen für eine vertragliche Einstandspflicht zu schaffen, kann Ersatz für
dieselben Aufwendungen nicht auf dem Umweg über einen Schadensersatz wegen
Eigentumsverletzung beanspruchen (BGH NJW 1998, 2282, 2283).
Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz in gleicher Weise dann
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Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz in gleicher Weise dann
beanspruchen, wenn das erworbene Fahrzeug bei Übergabe nicht mangelhaft war.
In dem die Beklagte die Reparatur „aus Kulanz“ ohne Berechnung durchführte,
wurde sie nicht lediglich aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses tätig (vgl.
Palandt/Heinrichs, a.a.O. vor § 241 Rdnr. 7 m.w.N.). Da die Klägerin die
Nachbesserung als Gewährleistung aufgrund des Kaufvertrages verlangte, da sie
ferner wegen der für sie ersichtlich auf dem Spiel stehenden erheblichen Werte auf
eine fachgerechte Reparatur vertraute, die die Beklagte sich ohne Berechnung
durchzuführen bereiterklärte, wurde durch die Annahme des Reparaturauftrages
„aus Kulanz“ kein Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein rechtsgeschäftliches
Schuldverhältnis begründet. Auf dieses Schuldverhältnis sind nicht die Regeln des
Auftragsrechts anzuwenden. Vielmehr wollten die Parteien die Mangelbeseitigung
an der Auspuffkrümmerdichtung ersichtlich so behandeln, als könne die Klägerin
Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verlangen. Auch in diesem Fall ist die
Klägerin mangels Frist zur Nacherfüllung auf Schadensersatzansprüche nach § 280
Abs. 1 BGB in dem oben genannten Umfang beschränkt.
Hinsichtlich des Schadens von 616,08 EUR kann die Klägerin von der Beklagten
Zinsen seit dem 11.04.2005 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286
Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen. Aufgrund des Anwaltsschreibens vom
01.04.2005 befindet sich die Beklagte seit dem angegebenen Zeitpunkt insoweit
im Verzug. Hinsichtlich des Schadens von 1.634,-- EUR kann die Klägerin von der
Beklagten Prozesszinsen gemäß § 291 für die Zeit nach Zustellung des
klageerweiternden Schriftsatzes vom 13.07.2005 am 27.07.2005 verlangen.
Im übrigen sind die Klage und die Berufung danach nicht begründet.
Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1
ZPO entsprechend dem Anteil ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.