Urteil des BGH vom 29.05.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 222/06 Verkündet
am:
29. Mai 2008
Preuß,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
StBerG § 68 a.F.
Hat der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater einen nicht versiche-
rungspflichtigen Geschäftsführer einer GmbH der Einzugsstelle zu Unrecht als versi-
cherungspflichtigen Arbeitnehmer gemeldet und in der Folgezeit für ihn die monatli-
che Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen veranlasst, beginnt die Verjährung
spätestens mit der Bezahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrages.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-
gischen Oberlandesgerichts vom 7. November 2006 wird auf Kos-
ten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte, ihre Steuerberaterin, wegen fehlerhafter
Abführung von Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch.
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Die Klägerin betreibt ein Reisebüro. Gesellschafter und Geschäftsführer
sind S. und F. Z. . Die verklagte Steuerberaterin war seit 1991 mit
der Klägerin im Dauermandat verbunden. Sie führte auch die Lohnbuchhaltung
aus. Daneben war sie ständig in privaten Steuerangelegenheiten für die Gesell-
schafter und Geschäftsführer tätig.
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Aufgrund Gesellschaftsvertrags vom 30. April 1984 hielten S. Z.
49 % und F. Z. 51 % der Geschäftsanteile. Die Beklagte meldete S.
Z. für die Zeit ab 1. Mai 1984 als sozialversicherungspflichtige Arbeit-
nehmerin der Klägerin und veranlasste die Abführung der Beiträge zur Arbeits-
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losenversicherung. Sie erteilte keine Hinweise zur Frage der Sozialversiche-
rungspflicht der Geschäftsführerin.
Nachdem die LVA Brandenburg bei der Klägerin im Zuge einer Betriebs-
prüfung mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 festgestellt hatte, dass die Ge-
schäftsführerin nicht als Arbeitnehmerin im Sinne der Sozialversicherung einzu-
ordnen sei, beantragte die Klägerin am 2. Juni 2004 die Rückerstattung der ge-
zahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bei der Agentur für Arbeit. Mit
Bescheid vom 28. Februar 2005 stellte diese fest, dass seit 1. Mai 1984 die Bei-
träge zu Unrecht entrichtet worden seien; wegen der Beiträge bis zum
30. November 1999 in Höhe von 18.441,86 € berief sie sich auf Verjährung. Die
später abgeführten Beiträge erstattete sie. Der Widerspruch gegen den ableh-
nenden Bescheid wurde am 23. Mai 2005 zurückgewiesen.
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Die Klägerin meint, die Beklagte habe sie auf die fehlende Versiche-
rungspflicht oder auf eine insoweit erforderliche Rechtsberatung hinweisen
müssen und dadurch ihre Pflicht aus dem Steuerberatervertrag schuldhaft ver-
letzt.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
sie wegen Verjährung abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihren Anspruch in vollem Umfang weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klageforde-
rung zutreffend als verjährt angesehen.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klageforderung sei nach § 68
StBerG verjährt. Der Schadensersatzanspruch sei im Mai 1984 mit Anmeldung
der Geschäftsführerin der Klägerin als sozialversicherungspflichtige Arbeitneh-
merin bei der Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge entstanden.
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Der entstandene Schaden sei als einheitliches Ganzes aufzufassen, für
den eine einheitliche Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe, als der erste
Schaden entstanden sei. Dies sei mit der Zahlung des ersten Sozialversiche-
rungsbeitrages, welche spätestens am 10. Juni 1984 für Mai 1984 erfolgt sei,
der Fall gewesen. Damals habe nicht lediglich ein Schadensrisiko bestanden.
Deshalb sei nicht auf den Bescheid abzustellen, in dem die LVA die fehlende
Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführerin festgestellt habe. Diese habe
vielmehr von Anfang an nicht bestanden. Durch eine Rückzahlung der zu Un-
recht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge habe lediglich der bereits einge-
tretene Schaden wieder beseitigt werden können. Deshalb habe die Ermes-
sensentscheidung der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Erhebung der
Verjährungseinrede keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung gehabt.
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Auf eine sekundäre Pflichtverletzung der Beklagten komme es nicht an.
Die Beklagte habe erst nach Eintritt der Primärverjährung Kenntnis von ihrer
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Pflichtverletzung erlangt, nämlich durch den Bescheid vom 16. Oktober 2003.
Zuvor habe sie den Fehler nicht erkennen können und müssen, zumal Be-
triebsprüfungen in den Jahren 1996 und 1999 keinerlei Beanstandungen erge-
ben hätten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die dagegen er-
hobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
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1. Das Berufungsgericht hat auf die Verjährung die mit Wirkung vom
15. Dezember 2004 aufgehobene Vorschrift des § 68 StBerG angewendet. Dies
ist zutreffend, weil die Verjährung vor dem 15. Dezember 2004 eingetreten ist
(Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1, 3
EGBGB).
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2. Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, dass der
Schadensersatzanspruch der Klägerin mit der Anmeldung der Tätigkeit der Ge-
schäftsführerin bei der Einzugsstelle als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit,
spätestens mit Zahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrages am 10. Juni
1984, entstanden ist, und dass damit die Verjährungsfrist des § 68 StBerG zu
laufen begonnen hatte. Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen grei-
fen nicht durch.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein
Schaden (erst) dann entstanden ist, wenn sich die Vermögenslage des Betrof-
fenen durch die Pflichtwidrigkeit des Beraters gegenüber seinem früheren Ver-
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mögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Schaden dem
Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden
können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen
bleibt und damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 ff; BGH, Urt.
v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037; Beschl. v. 29. März
2007 - IX ZR 102/05, Rn. 2 n.V.). Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen,
ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden
führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass die Verjährungsfrist
noch nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urt. v. 12. Februar
2004 aaO). Unkenntnis des Schadens und des Ersatzanspruchs hindern den
Verjährungsbeginn nach § 68 StBerG nicht (BGHZ 114, 150, 151; BGH, Urt. v.
12. Februar 2004 aaO).
b) Bei dem Anspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Arbeit-
geber auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich - wie bei
der Erfüllung eines Steuertatbestandes (§ 38 AO) - um eine abstrakte gesetzli-
che Abgabenschuld (vgl. § 22 Abs. 1 SGB IV). Sie bedarf allerdings für den Re-
gelfall - anders als die Steuererhebung nach den §§ 218, 155 AO - keines Fest-
stellungsbescheides, weil Grund und Höhe der Beitragspflicht von dem Arbeit-
geber leicht festgestellt werden können (BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX
ZR 148/03, ZIP 2004, 2192). Der Arbeitgeber hat selbständig die entsprechen-
den Meldungen an die Einzugsstelle zu erstatten und den Gesamtsozialversi-
cherungsbeitrag an diese abzuführen (vgl. § 28a, § 28e SGB IV; zum entspre-
chenden früheren, mehrfach geänderten Recht vgl. Seewald in Kasseler Kom-
mentar zum Sozialversicherungsrecht, vor §
28a SGB
IV Rn.
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ff;
Hauck/Haines/Sehnert, SGB IV, Vorbemerkung zu den §§ 28a bis 28r Rn. 1 ff).
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c) Regelmäßig beginnt die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspru-
ches gegen den Steuerberater zwar erst mit der Bekanntgabe eines schadens-
begründenden Steuerbescheides; auf die Unanfechtbarkeit kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an (BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 389; BGH, Urt. v.
10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613, 614 Rn. 7; v. 7. Februar 2008
- IX ZR 198/06, Rn. 14).
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Diese Rechtsprechung hat der Senat übertragen auf die Fälle, in denen
nicht erfüllte Beitragsansprüche zur Sozialversicherung durch die Einzugsstel-
len (§ 28b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB IV) oder die prüfungspflichtigen Renten-
versicherungsträger (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) zur Durchsetzung gegen den
Arbeitgeber mit Bescheid festgesetzt werden. In diesen Fällen bestehen vor
Erlass der Bescheide, mit denen noch zu zahlende Beiträge festgesetzt wer-
den, ähnliche Unsicherheiten wie vor der belastenden Konkretisierung eines
Steuerschuldverhältnisses durch Steuerbescheid (BGH, Urt. v. 23. September
2004 aaO).
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Solche Ungewissheit hinsichtlich des entstandenen Schadens bestand
im vorliegenden Fall aber nicht. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass auch im
Falle bereits abgeführter Sozialversicherungsbeiträge Unsicherheiten bestehen
oder eintreten können, ob die zurunde liegenden Ansprüche berechtigt waren.
Dies betrifft aber die Frage, ob der bereits eingetretene Schaden später wieder
entfällt. Dies ist, wie oben ausgeführt, für den Beginn der Verjährung unerheb-
lich (vgl. auch BGHZ 114, 150, 152 f).
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Bei der vergleichbaren Selbstveranlagung zur Umsatzsteuer beginnt die
Verjährung des Ersatzanspruchs gegen den mitwirkenden Steuerberater mit der
Einreichung der Steueranmeldung beim Finanzamt (BGH, Urt. v. 14. Juli 2005
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- IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107). Für den Fall der Meldung sozialversi-
cherungspflichtiger Arbeitnehmer und der entsprechenden Abführung von Sozi-
alversicherungsbeiträgen muss entsprechendes gelten mit der Maßgabe, dass
die Verjährung jedenfalls mit der ersten Beitragszahlung beginnt.
d) Ein erster Schaden der Klägerin ist spätestens mit Zahlung des ersten
Beitrages an den Sozialversicherungsträger entstanden. Darin lag für das Ver-
mögen der Schuldnerin nicht lediglich ein risikobegründender Umstand. Viel-
mehr war damit bereits eine reale Minderung des Vermögens der Klägerin ein-
getreten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um
einen einheitlichen Schaden, weil die Beklagte die Geschäftsführerin für die
Klägerin als sozialversicherungspflichtig gemeldet hat und sie sodann fortlau-
fend als sozialversicherungspflichtig geführt wurde mit der Folge entsprechen-
der monatlicher Beitragszahlung. Dies ist zutreffend und wird von der Revision
nicht in Frage gestellt.
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Da die Verjährungsfrist demgemäß spätestens am 10. Juni 1984 zu lau-
fen begonnen hat, ist sie am 10. Juni 1987 abgelaufen.
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3. Die Klägerin macht nicht geltend, dass die Beklagte bis zu diesem
Zeitpunkt Veranlassung gehabt habe zu überprüfen, ob sie durch einen Fehler
die Klägerin geschädigt hat. Ein Sekundäranspruch kommt deshalb nicht in Be-
tracht (vgl. hierzu im Einzelnen BGHZ 83, 17, 26 f; 114, 150, 158; 129, 386,
391; BGH, Teilurteil v. 29. Juni 2006 - IX ZR 227/02 n.V.).
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Ein Sekundäranspruch wäre im Übrigen nach weiteren drei Jahren eben-
falls verjährt, also am 10. Juni 1990, und damit lange vor Klageeinreichung am
13. Oktober 2005.
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Ganter
Gehrlein
Vill
Frau RiBGH Lohmann
Fischer
ist durch Urlaub an der
Unterschrift verhindert.
Ganter
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.02.2006 - 12 O 449/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.11.2006 - 6 U 23/06 -