Urteil des BGH vom 14.08.2013
BGH: beihilfe, ernte, anhörung, abgabe
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 143/13
vom
14. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 15. Juni 2012, soweit es ihn betrifft, mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II. 21. der Urteilsgründe;
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßi-
gen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in sieben Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubter Ab-
gabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung
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sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersicht-
lichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen belegen im Fall
II. 21. der Urteilsgründe eine Beihilfehandlung des Angeklagten nicht.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Fall II. 19. der
Urteilsgründe beim Aufbau der Plantage die elektrischen Arbeiten vorgenom-
men hat. Diese Unterstützungshandlung rechtfertigt seine Verurteilung wegen
Beihilfe nur hinsichtlich der im Dezember 2010 erfolgten ersten Ernte auf der
Plantage (Fall II. 19.). Eine eigenständige Beihilfehandlung des Angeklagten für
die zweite Ernte auf dieser Plantage im Februar 2011 (Fall II. 21.) ist hingegen
nicht belegt.
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Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht zur Tatbeteiligung des
Angeklagten im Fall II. 21. noch weitergehende Feststellungen treffen kann,
weist der Senat die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung
zurück. Aufgrund des Wegfalls der im Fall II. 21. verhängten Einzelstrafe war
zugleich der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng
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