Urteil des BGH vom 30.04.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 110/06 Verkündet
am:
30. April 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 985 bis 987, 1896, 1901 bis 1903
a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam
genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Ein-
räumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher,
nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den
gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich
möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhalts-
punkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche
Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge
ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.
b) Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Be-
treuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten
bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der
Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner
gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehen-
den und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht,
wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Be-
treuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts)
getroffen haben.
c) Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines
Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zah-
lung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
BGH, Urteil vom 30. April 2008 - XII ZR 110/06 - LG Karlsruhe
AG
Karlsruhe
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer IX des Landgerichts
Karlsruhe vom 30. Juni 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses, das vom Beklagten bewohnt
wird. Sie verlangt vom Beklagten Herausgabe und Nutzungsentschädigung.
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Die Parteien bewohnten von spätestens 1987 bis Anfang 2001 in nicht-
ehelicher Lebensgemeinschaft die Wohnung der Klägerin im ersten Oberge-
schoss ihres Hauses. In dieser Zeit führte der Beklagte an dem Haus Renovie-
rungsarbeiten durch. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoß und im zweiten Ober-
geschoß sind nicht vermietet.
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Als die Klägerin an Demenz erkrankte, wurde Rechtsanwältin A. im Feb-
ruar 2000 zu ihrer Betreuerin mit den Aufgabenbereichen "Vermögensangele-
genheiten, Gesundheitsfürsorge und Bestimmung des Aufenthalts“ bestellt. Im
August 2000 wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet; danach bedarf die
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Klägerin für alle vermögensrechtlichen Rechtsgeschäfte, die sie nicht sofort
durch Barzahlung aus eigenen Mitteln erfüllen kann, der Zustimmung der
Betreuerin. Mit Schreiben vom 28. September 2000 erklärte die Betreuerin ge-
genüber dem Beklagten die Kündigung des "Mietverhältnis über die Wohnung
im Erdgeschoss", hilfsweise zum 30. September 2001. Im November 2000 wur-
de die bisherige Betreuerin entlassen und Frau S. zur Betreuerin der Beklagten
bestellt; der Aufgabenkreis der Betreuerin wurde um "Wohnungsangelegenhei-
ten" erweitert. Damit sollte klargestellt werden, dass der Aufgabenkreis Vermö-
gensangelegenheiten auch die Fremdnutzung des Hauseigentums der Klägerin
umfasst.
Seit dem 20. Februar 2001 ist die Klägerin, die nach ihrer Erkrankung
zumindest teilweise von dem Beklagten gepflegt worden war, ständig in einem
Pflegeheim untergebracht. Der Beklagte bewohnt das Haus der Klägerin seither
allein; er zahlt keine Nutzungsentschädigung. Die durch ihre Betreuerin vertre-
tene Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe des Hausanwesens sowie
Nutzungsentschädigung.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Landgericht den Beklagten zur Herausgabe des Hausanwesens so-
wie zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von März 2001 bis
September 2005 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der
zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
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Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
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1. Nach Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin vom Beklagten
die Herausgabe des Hausanwesens verlangen.
Durch die unentgeltliche Überlassung des Mitgebrauchs am Haus der
Klägerin sei zwischen den Parteien ein Leihvertrag auf unbestimmte Zeit zu-
stande gekommen. Die lange Dauer des Zusammenlebens der Parteien sei ein
gewichtiges Indiz für einen rechtlichen Bindungswillen der Klägerin, dem Be-
klagten den unentgeltlichen Gebrauch des Hausanwesens zu gestatten.
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Diesen Leihvertrag habe die frühere Betreuerin der Klägerin wirksam
aufgelöst. Die von ihr ausgesprochene Kündigung des "Mietverhältnisses" über
die Erdgeschosswohnung habe - für den Beklagten erkennbar - bezweckt, die
weitere Nutzung der Wohnung bzw. des Hausanwesens durch ihn zu unterbin-
den. Sie sei deshalb in eine Kündigung des Leihverhältnisses umzudeuten. Zu
dieser Kündigung sei die Betreuerin auch berechtigt gewesen. Insbesondere
stehe die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien der Auflösung des
Leihverhältnisses durch die frühere Betreuerin nicht entgegen. Eine nichteheli-
che Lebensgemeinschaft setze nicht notwendig das Zusammenleben in einer
gemeinsamen Wohnung voraus. Durch die auf Dauer angelegte Unterbringung
der Klägerin in einem Pflegeheim sei die nichteheliche Lebensgemeinschaft der
Parteien deshalb nicht aufgelöst worden; das Herausgabeverlangen der
Betreuerin greife folglich auch nicht in die nichteheliche Lebensgemeinschaft
der Parteien ein. Auf eine neuerliche Gestattung der Klägerin, das Hausanwe-
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sen weiterhin zu nutzen, könne sich der Beklagte auch dann nicht berufen,
wenn die Klägerin - was streitig ist - noch geschäftsfähig sei. Denn eine solche
Gestattung setzte aufgrund des Einwilligungsvorbehalts die Zustimmung der
Betreuerin voraus. Nicht zu prüfen sei, ob die frühere Betreuerin im Interesse
der Klägerin gehandelt habe; denn die Wirkungen der gesetzlichen Vertre-
tungsmacht träten unabhängig hiervon ein. Etwas anderes würde allenfalls
dann gelten, wenn sich die Handlungsweise der Betreuerin als objektiv interes-
senwidrig und der Betreueraufgabe zuwiderlaufend darstellen würde. Davon
könne hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte sich
weigere, die laufenden Kosten des Hausanwesens zu übernehmen.
Die Kündigung des Leihverhältnisses rechtfertige sich aus § 604 Abs. 3
BGB. Gehe man davon aus, dass die Klägerin dem Beklagten - wie von diesem
geltend gemacht - zugesagt habe, er könne über ihren Tod hinaus "auf Lebens-
zeit" in dem Hausanwesen wohnen bleiben, so sei die Kündigung nach § 604
Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Beklagte habe die behauptete Erklärung bei ver-
ständiger Würdigung nicht dahin verstehen dürfen, dass er das gesamte Anwe-
sen lebenslang werde nutzen können, ohne hierfür auch nur den geringsten
Anteil der laufenden Kosten zu übernehmen. Im Falle des Todes der Klägerin
würde dies bedeuten, dass der Beklagte zum Teil auf Kosten des Erben der
Klägerin leben würde. Diese Konsequenz verdeutliche, dass die vom Beklagten
behauptete Erklärung der Klägerin so nicht gewollt und jedenfalls wegen des
Fehlens wesentlicher regelungsbedürftiger Punkte derart unvollständig wäre,
dass der Beklagte aus ihr nichts herleiten könne. Im Übrigen komme auch eine
Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht, da aufgrund der Weigerung des
Beklagten zur Übernahme der laufenden Kosten die Fortsetzung des Leihver-
hältnisses für die Klägerin unzumutbar sei.
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2. Diese Ausführungen halten - jedenfalls im Ergebnis - der rechtlichen
Nachprüfung stand. Die von der Betreuerin wirksam vertretene Klägerin kann
vom Beklagten gemäß § 985 BGB die Herausgabe des Hausanwesens verlan-
gen.
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a) Ein Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB steht dem Beklagten nicht zu.
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aa) Aus der von den Parteien geführten nichtehelichen Lebensgemein-
schaft lässt sich ein solches Besitzrecht nicht herleiten.
Ebenso wie die Ehe zeichnet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft
zwar durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner
füreinander begründen (vgl. etwa BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Diesen inne-
ren Bindungen entspricht bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber kei-
ne wechselseitige rechtliche Verpflichtung der Partner, wie sie Ehegatten in
§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegeben ist. So kann ein Ehegatte aus der wech-
selseitigen Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft zwar gegen seinen
Ehegatten ein Recht auf Einräumung und zum Behalt von Mitbesitz an der ehe-
lichen Wohnung herleiten, das sich sogar im Trennungsfall nach Maßgabe des
§ 1361 b BGB durchsetzt. Ein vergleichbares gesetzliches Recht steht dem
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen seinen Partner jedoch
nicht zu. Die Mitbenutzung der gemeinsamen, aber im Alleineigentum eines
Partners stehenden Wohnung beruht hier auf dessen tatsächlicher Gestattung;
die Befugnis zu dieser Mitbenutzung endet folglich, wenn die tatsächliche Ges-
tattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigentümer der Wohnung die Heraus-
gabe des Mitbesitzes verlangt. Das ist hier der Fall, nachdem die Klägerin in ein
Pflegeheim umgezogen ist und ihre Betreuerin als ihre gesetzliche Vertreterin
vom Beklagten die Herausgabe des Hausanwesens geltend macht; auf die Fra-
ge, ob die nichteheliche Lebensgemeinschaft die Gestattung der Mitbenutzung
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überdauert, kommt es insoweit nicht an (dazu und zur Befugnis der Betreuerin
vgl. unten sub b)).
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bb) Ein Besitzrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem zwi-
schen den Parteien geschlossenen Leihvertrag. Denn es ist nicht ersichtlich,
dass die Parteien einen solchen Leihvertrag geschlossen haben.
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Die Parteien haben, wie dargelegt, eine nichteheliche Lebensgemein-
schaft geführt. Bei einer solchen Gemeinschaft stehen nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die persönlichen Beziehungen derart
im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögens-
mäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher,
sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht.
Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden
dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht aufgrund
von wechselseitig abgeschlossenen Verträgen erbracht (vgl. etwa Senatsurteile
vom 31. Oktober 2007 – XII ZR 261/04 – FamRZ 2008, 247, 248 und vom
13. April 2005 - XII ZR 296/00 - FamRZ 2005, 1151, 1152). Beiträge zur Le-
bensgemeinschaft werden geleistet, sofern Bedürfnisse entstehen, und wenn
nicht von beiden, so von dem erbracht, der dazu in der Lage ist. Das gilt auch
dann, wenn - wie hier - ein Partner das in seinem Eigentum stehende Hausan-
wesen dem anderen Partner zur Mitnutzung überlässt. Die Einräumung der Mit-
nutzung ist in solchem Fall nur eine von vielfältigen Leistungen im Rahmen des
wechselseitigen Gebens und Nehmens; sie dient - wie die anderen Beiträge
auch - dem gemeinsamen Interesse der Partner und erfolgt im Zweifel auf tat-
sächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage.
Das schließt freilich nicht aus, dass die Parteien gleichwohl einen Vertrag
über die Mitbenutzung des Hausanwesens durch den Beklagten geschlossen
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haben. So hat der Senat wiederholt anerkannt, dass auch zwischen den Part-
nern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch nach
den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen kann,
wenn die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder
durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag ge-
schlossen haben (vgl. Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 -
FamRZ 2008, 247, 249 und vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - FamRZ 2005,
1151, 1152). Auch der Abschluss eines Leihvertrags über den von ihnen ge-
meinsam genutzten Wohnraum ist danach zwischen den Partnern einer solchen
Lebensgemeinschaft zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es
jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen,
dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus dem
wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und einer besonde-
ren und für beide Partner rechtlich bindenden Regelung zuführen wollten. Ein
solcher Vertragsschluss liegt deshalb nicht schon konkludent in dem Umstand,
dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusam-
menschließen und der eine Partner künftig das Hausanwesen des anderen mit-
bewohnt. Regeln sie ihre Beziehung nicht erkennbar besonders, handelt es sich
bei der gemeinsamen Nutzung um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine
rechtliche Bindung begründet.
So liegen die Dinge auch hier. Eine auf die gemeinsame Nutzung des
Hauses der Klägerin gerichtete vertragliche Regelung der Parteien ist nicht er-
sichtlich. Die Dauer des Zusammenlebens der Parteien, auf die das Landgericht
abstellt, rechtfertigt die Annahme eines Leihvertrags nicht. Eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft ist schon ihrer Definition nach auf Dauer angelegt; diese
Dauerhaftigkeit lässt deshalb - für sich genommen - noch keine Rückschlüsse
auf einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der von den Partnern im gemein-
samen Interesse zu erbringenden Leistungen zu.
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cc) Ein Besitzrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus der von ihm
behaupteten Erklärung der Klägerin, er könne auch über ihren Tod hinaus in
dem Haus wohnen bleiben.
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Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein sol-
ches unentgeltliches Nutzungsrecht wirksam durch mündliche Abrede verein-
bart werden könnte (§§ 518, 2301 BGB; vgl. BGHZ 82, 354; BGH Urteil vom
20. Juni 1984 - IVa ZR 34/83 - NJW 1985, 1553; zum Streitstand etwa Münch-
Komm BGB, 4. Aufl., § 516 Rdn. 3 ff.; Nehlsen-von Stryck AcP 187 (1987) 553).
Denn der behaupteten Erklärung lässt sich, wie das Landgericht in revisions-
rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat, die Einräumung eines
die Klägerin bindenden Wohnrechts des Beklagten nicht entnehmen. Zum einen
ist der von der Klägerin bestrittene Vortrag des Beklagten über das ihm einge-
räumte Wohnrecht nicht hinreichend substantiiert. Er lässt insbesondere nicht
erkennen, wann, bei welcher Gelegenheit und in welchem sachlichen Zusam-
menhang die Klägerin diese Erklärung abgegeben haben soll. Darüber hinaus
lässt sich - wie das Landgericht zu Recht annimmt - der behaupteten Erklärung
schon nach deren vom Beklagten wiedergegebenen Wortlaut die Einräumung
eines solchen bereits zu Lebzeiten der Klägerin geltenden Nutzungsrechts nicht
entnehmen. Danach hat die Klägerin dem Beklagten zwar zugesagt, er könne in
dem Haus solange wohnen bleiben wie er lebe. Diese Erklärung habe sich je-
doch nicht auf den Fall einer Heimunterbringung der Klägerin, sondern auf de-
ren "normales Ableben" bezogen. Bereits aus dem eigenen Vortrag des Beklag-
ten ergibt sich mithin, dass die Klägerin dem Beklagten kein bereits zu ihren
Lebzeiten geltendes unentgeltliches Wohnrecht einräumen wollte. Das er-
scheint nach der Lebenserfahrung auch naheliegend; denn anderenfalls hätte
die Klägerin sich jeder Möglichkeit begeben, im Falle eines Zerwürfnisses die
Hausgemeinschaft mit dem Beklagten aufzukündigen und von diesem die
Räumung ihres Hauses zu verlangen, dessen verbrauchsunabhängige Lasten
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- mangels anderweitiger Abreden - womöglich weiterhin von ihr allein zu tragen
wären. Ein derart weitgehender Rechtsbindungswille erscheint lebensfern. Dies
gilt auch dann, wenn man - mit der Revision - in Rechnung stellt, dass der Be-
klagte die Klägerin eine Zeitlang gepflegt und im Hause der Klägerin Renovie-
rungsarbeiten vorgenommen hat. Die Verrichtung dieser Arbeiten durch den
Beklagten ist als Gegenleistung für die von der Klägerin ihrerseits erbrachten
Beiträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt, insbesondere auch für die kos-
tenlose Überlassung des Wohnraums zur gemeinsamen Nutzung, anzusehen.
Dass diese Arbeiten des Beklagten mit dem ihm eingeräumten Wohnrecht ab-
gegolten werden sollten, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Das Landge-
richt hat dieser Möglichkeit deshalb mit Recht keine vertiefende Erörterung ge-
widmet.
b) Das Herausgabeverlangen scheitert auch nicht an der fehlenden Be-
fugnis der Betreuerin, den Herausgabeanspruch der Klägerin gegen den Be-
klagten geltend zu machen.
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aa) Die Berechtigung des Beklagten zum Mitbesitz an dem Hausanwe-
sen der Klägerin beruhte, wie dargelegt, auf deren tatsächlicher Gestattung. Mit
dem Umzug der Klägerin in das Pflegeheim und dem Herausgabeverlangen
ihrer Betreuerin endete die Wirkung dieser Gestattung. Auf einen etwa fortbe-
stehenden Gestattungswillen der Klägerin kommt es dabei nicht an; deren bis-
herige Gestattung wird gleichsam vom rechtlichen Handeln ihrer Betreuerin
"überlagert". Das Herausgabeverlangen der Betreuerin ist von dem ihr übertra-
genen Aufgabenbereich "Vermögenssorge" umfasst; mit dem klarstellenden
Zusatz "Wohnungsangelegenheiten" sind die sich aus der Fremdnutzung des
Hauseigentums der Klägerin ergebenden Rechte unmissverständlich einbezo-
gen. Ein Erfordernis vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung besteht nicht.
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Eine dem Betreuerhandeln entgegenstehende Rechtsmacht der Klägerin
scheidet bereits aufgrund des den Betreuerwechsel überdauernden (vgl.
MünchKomm/Schwab BGB, 4. Aufl., § 1908 c Rdn. 17) Einwilligungsvorbehalts
aus. Auch auf einen etwaigen natürlichen oder doch mutmaßlichen Willen der
Klägerin, ihm weiterhin das Wohnen in ihrem Haus zu ermöglichen, kann sich
der Beklagte gegenüber der Betreuerin nicht berufen. Das ergibt sich aus der
Rechtsnatur der Betreuung als gesetzlicher Vertretungsmacht. Zwar hat ein
Betreuer nach § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB den Wünschen des Betreuten zu ent-
sprechen, soweit dies dem nach § 1901 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB maßgebenden
Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft. Diese Bindung des Betreuers gilt aber
nur im Innenverhältnis zum Betreuten; die Rechtsmacht des Betreuers, für den
Betreuten zu handeln, wird durch sie nicht beschränkt. Die Frage, ob das von
der Betreuerin gegen den Beklagten gerichtete Herausgabeverlangen den wirk-
lichen oder mutmaßlichen Wünschen der Klägerin entspricht, unterliegt deshalb
grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Prozessgericht. Vielmehr ist es
Sache des Vormundschaftsgerichts zu prüfen, ob ein Betreuerhandeln den
Vorgaben des § 1901 Abs. 2 BGB entspricht. Gegen eine - im Innenverhältnis
zum Betreuten - pflichtwidrige Amtsführung des Betreuers kann das Vormund-
schaftsgericht mit Geboten oder Verboten gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 1837 Abs. 2 BGB einschreiten; erforderlichenfalls hat es den Betreuer gemäß
§ 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen. Vom Prozessgericht zu beachtende Gren-
zen des Betreuerhandelns ergeben sich - in Evidenzfällen - aus den Grundsät-
zen über den Missbrauch der Vertretungsmacht (vgl. MünchKomm/Schwab
BGB, 4. Aufl., § 1901 Rdn. 20, § 1902 Rdn. 16). Darüber hinaus mag eine dem
§ 1901 Abs. 2 BGB zuwiderlaufende Rechtsverfolgung durch den Betreuer dem
Prozessgericht im Einzelfall Anlass geben, beim Vormundschaftsgericht eine
Überprüfung des Betreuerhandelns anzuregen. Eine solche Anregung erschien
indes im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angezeigt, weil das Vormund-
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schaftsgericht nicht den Beklagten, wie von ihm gewünscht, sondern einen Drit-
ten zum Betreuer der Klägerin bestellt und den Aufgabenkreis der Betreuerin
- wohl gerade im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit - auf die Wahrneh-
mung der sich aus der Fremdnutzung des Hauseigentums durch den Beklagten
ergebenden Rechte erstreckt hat. Zudem könnte eine Fürsorgepflicht des Pro-
zessgerichts, beim Vormundschaftsgericht eine Überprüfung des Betreuerhan-
delns anzuregen, ohnehin nur in Fällen eines evidenten objektiven Interessen-
verstoßes des Betreuers begründet sein. Eine solche objektive Interessenver-
letzung ist, worauf das Landgericht mit Recht hinweist, hier jedoch nicht ersicht-
lich.
bb) Die Betreuerin hat mit ihrem Herausgabeverlangen auch nicht - wie
die Revision meint - in unzulässiger Weise die Beendigung der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft der Parteien erklärt.
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Als nichtehelich geführte Lebensgemeinschaft ist eine Verbindung anzu-
sehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft
gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein ge-
genseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Bezie-
hungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen
(vgl. etwa BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Ein räumliches Zusammenleben ist
danach für eine solche Lebensgemeinschaft weniger von Bedeutung als viel-
mehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs-
und Einstehensgemeinschaft (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR
261/04 - FamRZ 2008, 247, 248). Deshalb kann die Frage, ob mit der Beendi-
gung des räumlichen Zusammenlebens zweier Partner auch deren bis dahin
bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird, nicht generell
beantwortet werden. Maßgebend sind vielmehr die innere Einstellung der Part-
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ner und die Bedeutung, die sie ihrem bisherigen räumlichen Zusammenleben
für ihre Gemeinschaft und deren Fortbestand beimessen.
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Die Frage, ob das Zusammenleben der Parteien mit gemeinsamem
Haushalt in dem Hausanwesen der Klägerin der wesentliche Inhalt der nicht-
ehelichen Lebensgemeinschaft war, wie die Revision geltend macht, kann hier
dahinstehen. Trifft diese Behauptung zu, ist die Lebensgemeinschaft der Par-
teien bereits mit dem auf Dauer angelegten Umzug der Klägerin in das Pflege-
heim beendet worden; das nachfolgende klageweise Herausgabeverlangen
berührt dann die Lebensgemeinschaft, weil schon beendet, nicht. Fraglich
könnte hier - allenfalls - sein, ob der von der Betreuerin initiierte Umzug der
Klägerin als eine die nichteheliche Lebensgemeinschaft auflösende Erklärung
der Betreuerin zu verstehen und von dem ihr übertragenen Aufenthaltsbestim-
mungsrecht gedeckt ist. Diese Frage ist indes für das hier allein im Streit ste-
hende Herausgabeverlangen ohne Belang. Nichts anderes folgt im Ergebnis,
wenn man - entgegen der Revision - annimmt, dass der auf Dauer angelegte
Umzug der Klägerin in das Pflegeheim deren nichteheliche Lebensgemein-
schaft mit dem Beklagten nicht aufgelöst hat, die Lebensgemeinschaft vielmehr
- auch nach Beendigung des räumlichen Zusammenlebens - fortbesteht. Auch
in diesem Fall wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch das Räu-
mungs- und Herausgabeverlangen nicht aufgelöst. Die Lebensgemeinschaft
besteht dann gerade unabhängig vom Wohnen im gemeinsamen Haus der Klä-
gerin. Der von der Betreuerin verlangte Auszug auch des Beklagten aus diesem
Haus ändert deshalb an ihrem Fortbestand für sich genommen nichts.
Dieses Ergebnis ist auch deshalb zwingend, um eine ungerechtfertigte
Besserstellung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen-
über Ehegatten zu vermeiden. Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten kann
dessen Betreuer mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Scheidung
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oder Aufhebung der Ehe beantragen (§ 607 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) mit
der Folge, dass die bisherige Ehewohnung nach Maßgabe des § 3 HausratsVO
grundsätzlich dem Ehegatten zugewiesen wird, dem das Haus, in dem sich die
Ehewohnung befindet, gehört. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat kein
rechtliches Substrat, das in vergleichbarer Weise einer Auflösung durch den
Betreuer eines geschäftsunfähigen Partners zugänglich wäre. Wäre die ge-
meinsam genutzte, aber im Alleineigentum dieses Partners stehende Wohnung
dem Zugriff des Betreuers schlechthin - also auch nach räumlicher Trennung -
entzogen, behielte dessen nichtehelicher Partner folglich einen dauerhaften
Vermögensvorteil, den das Recht dem Ehegatten bei gleicher Ausgangssituati-
on (Zerrüttung des Verhältnisses, Eingehungsmängel) vorenthält. Zuzugeben
ist, das nach der hier vertretenen Auffassung der Betreuer dem Ehegatten des
Betreuten den Besitz an der gemeinsamen Wohnung regelmäßig nur im Schei-
dungs- oder Eheaufhebungsfall streitig machen kann, der nichteheliche Le-
benspartner dem Zugriff des Betreuers dagegen immer schon dann ausgesetzt
ist, wenn das Zusammenleben mit seinem geschäftsunfähigen Partner - etwa,
wie hier, durch Umzug in ein Pflegeheim - endet. Dies ist aber eine Konsequenz
des von den nichtehelichen Partnern selbst gewählten rechtlichen Freiraums,
den sie durch geeignete rechtliche Vorkehrungen jederzeit einschränken kön-
nen.
II.
Das Landgericht hat auch zu Recht dem Verlangen der Klägerin auf Zah-
lung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von März 2001 bis September
2005 in Höhe von insgesamt 18.471,20 € nebst Zinsen, gestaffelt nach Rechts-
hängigkeit der Klagerweiterungen, entsprochen.
28
- 15 -
1. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Beklagte, der spätestens
seit dem Umzug der Klägerin in ein Pflegeheim nicht mehr zur Nutzung des
Hausanwesens berechtigt sei, ab Kenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht
gemäß §§ 987, 990 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflich-
tet. Seine fehlende Besitzberechtigung sei dem Beklagten jedenfalls seit dem
Auszug der Klägerin bekannt, nachdem die frühere Betreuerin bereits zuvor die
Kündigung des vermeintlichen Mietverhältnisses ausgesprochen habe. Der Be-
klagte schulde deshalb Nutzungsentschädigung für die Zeit von März 2001 bis
September 2005. Die Höhe der Entschädigung bestimme sich nach der ortsüb-
lichen Vergleichsmiete für die Wohnung im ersten Obergeschoss unter Berück-
sichtigung eines Minderungsabschlags von 20 % für behebbare Mängel der
Wohnung. Die ortsübliche Vergleichs-(kalt-) miete betrage nach dem vom
Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten für die Jahre 2001 und
2002 monatlich 415 € und für das Jahr 2003 423 €; die für 2003 ermittelte Ver-
gleichsmiete könne auch für die Jahre 2004 und 2005 zugrunde gelegt werden,
da die in K. ortsüblichen Vergleichsmieten in diesen Jahren jedenfalls nicht un-
ter denen des Vorjahres lägen. Daraus errechne sich nach Abzug der Minde-
rungsquote der zuerkannte Betrag.
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2. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten
nicht erkennen.
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a) Der Anspruch auf Zahlung von Nutzugsentschädigung rechtfertigt sich
aus §§ 987, 990 BGB. Die durch ihre Betreuerin vertretene Klägerin kann vom
Beklagten die Herausgabe des Hausanwesens verlangen, da dem Beklagten
- wie dargelegt - ein Besitzrecht nicht zusteht. Dieser Anspruch besteht jeden-
falls seit dem Auszug der Klägerin aus dem Haus (am 20. Februar 2001), da
spätestens ab diesem Zeitpunkt der weitere Verbleib des Beklagten vom Willen
der von ihrer Betreuerin wirksam vertretenen Klägerin nicht mehr gedeckt war
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(vgl. dazu oben I. 2. b) bb)). Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin zu diesem
Zeitpunkt noch geschäftsfähig und zu einer von der Entscheidung ihrer Betreue-
rin abweichenden Willensbildung in der Lage war. Denn auf einen solchen ab-
weichenden Willen der Klägerin käme es - jedenfalls im Verhältnis zum Beklag-
ten - wegen des Einwilligungsvorbehalts nicht an. Aufgrund der vorangegange-
nen Kündigungen musste der Beklagte sich auch über den spätestens mit dem
Auszug der Klägerin einhergehenden Wegfall seines Besitzrechts im Klaren
sein; zudem ist die Herausgabeklage seit dem 8. März 2001 rechtshängig.
Dem Verlangen nach Nutzungsentschädigung steht die nichteheliche
Lebensgemeinschaft auch dann nicht entgegen, wenn man - entgegen der Auf-
fassung der Revision - davon ausgeht, dass diese Lebensgemeinschaft den
Umzug der Klägerin in das Pflegeheim überdauert hat. Zwar können - wie dar-
gelegt - in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft persönliche wie wirtschaft-
liche Leistungen, die ein Partner für den anderen erbracht hat, diesem nicht
ohne besondere Abrede in Rechnung gestellt werden. Denn Gemeinschaften
dieser Art ist - ähnlich wie in einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für
Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne zusätzliche Vereinbarung
Entgelt oder Entschädigung verlangt werden (Senatsurteil vom 31. Oktober
2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249). Diese Grundsätze können in-
des dort keine Geltung beanspruchen, wo die nichteheliche Lebensgemein-
schaft - unbeschadet ihres Fortbestands als eine durch innere Bindungen aus-
gezeichnete Einstehensgemeinschaft - kein gemeinsames Wirtschaften ein-
schließt, wo persönliche und wirtschaftliche Leistungen von den Partnern also
nicht mehr wechselseitig und nach dem jeweiligen gemeinsamen Bedarf er-
bracht werden. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, mit denen keine Leistun-
gen abgegolten werden, die ein Partner dem andern erbracht hat, sondern die
sich als Entschädigung für Nutzungsvorteile darstellen, die der andere Partner
auf Kosten des einen und gegen dessen Willen gezogen hat.
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So liegen die Dinge hier: Mit dem Umzug der Klägerin in das Pflegeheim
war das gemeinsame Wirtschaften der Parteien im Sinne eines wechselseitigen
Gebens und Nehmens auf tatsächlicher Grundlage beendet. Auch ist die nun-
mehr geforderte Nutzungsentschädigung kein Entgelt für eine Leistung, welche
die Klägerin im gemeinsamen Interesse an den Beklagten erbracht hat. Es geht
vielmehr um den Ausgleich von Vorteilen, die der Beklagte gegen den Willen
der von ihrer Betreuerin vertretenen Klägerin aus deren Hausanwesen gezogen
hat. Für den Einbehalt dieser Vorteile durch den Beklagten bietet die nichteheli-
che Lebensgemeinschaft der Parteien auch dann keine Grundlage, wenn sie
auch ohne das räumliche Zusammenleben der Parteien fortbestehen sollte.
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b) Das Landgericht hat der Klägerin danach zu Recht eine Nutzungsent-
schädigung in Höhe der vom Kläger in der Zeit von März 2001 bis September
2005 gezogenen Wohnvorteile zuerkannt. Den Wert dieser Wohnvorteile hat
das Landgericht auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständi-
gengutachtens nach der ortsüblichen Vergleichsmiete bemessen. Den vom Be-
klagten geltend gemachten Wohnmängeln hat es durch einen Abschlag Rech-
nung getragen. Die insoweit vom Landgericht angestellten Erwägungen lassen
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revisionsrechtlich bedeutsame Fehler zum Nachteil des Beklagten nicht erken-
nen. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
Hahne Sprick Wagenitz
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.02.2002 - 6 C 149/01 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2006 - 9 S 80/02 -