Urteil des BGH vom 19.10.2004

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, eingabe, zpo, antrag, stand, nichtigkeitsklage, gkg, wiedereinsetzung, zoll, gesetz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 202/04
vom
19. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Pauge und Zoll
am 19. Oktober 2004
beschlossen:
Die Eingabe vom 19. Juni 2004 wird auf Kosten des Beklagten
verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Der Beklagte ist vom Landgericht Heilbronn mit Versäumnisurteil vom
19. März
2004
verurteilt
worden,
es
zu
unterlassen,
Telekommunikationsverbindungen jeglicher Art zu der Klägerin zu 1 (Werk G.) und
zum Kläger zu 2 oder dessen Familie aufbauen zu lassen oder dies zu versuchen.
Der Beklagte hat sich auf die Klage - trotz Belehrung über den bestehenden
Anwaltszwang - nur privatschriftlich eingelassen. Einen Antrag des Beklagten auf
Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hatte das Landgericht zuvor
abgelehnt. Den - gleichfalls privatschriftlichen - Einspruch des Beklagten gegen das
Versäumnisurteil hat das Landgericht mit Urteil vom 7. April 2004 als unzulässig
verworfen. Einen - wiederum privatschriftlichen - Antrag des Beklagten auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Landgericht mit Beschluß vom
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29. April 2004 abgelehnt. Ablehnungsgesuche gegen den Einzelrichter hat die
Kammer zurückgewiesen.
Mit seiner Eingabe vom 19. Juni 2004 wendet sich der Beklagte an den
Bundesgerichtshof. Die Eingabe ist überschrieben
"Klage gegen das unzulässige Versäumnisurteil … vom 7. April 2004
Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO
Eilverfahren nach § 935 ZPO
Antrag auf Aufhebung des unzulässigen Versäumnisurteils und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Befangenheitsantrag gegen Richter L."
Die (privatschriftliche) Eingabe ist nicht statthaft, weil sie weder vom Gesetz
vorgesehen noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt worden ist. Der Bundesgerichtshof ist zudem für keines der in der Eingabe
näher bezeichneten Verfahren zuständig. Eine Nichtigkeitsklage liegt nicht vor, weil
ihre Voraussetzungen nicht ersichtlich und nicht vorgetragen sind. Auch die
Voraussetzungen für ein "Eilverfahren nach § 935 ZPO" sind nicht gegeben. Ein
Befangenheitsantrag ist hier ebenfalls nicht mehr möglich.
Die Eingabe ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel zulässig, weil im
Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das
Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes
stehender Zugang zum Bundesgerichtshof nicht mehr eröffnet ist (vgl. BGH,
Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO, 8 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. (bei
Rechtsbehelfen nach dem 1. Juli 2004 jetzt: § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll