Urteil des BGH vom 27.02.2013

BGH: vergewaltigung, delikt, strafmilderung, strafbarkeit, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 517/12
vom
27. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2013 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 19. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den ausdrücklich auf § 265 Abs. 4 StPO gestützten Aussetzungsantrag
des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt. Entgegen dem
Revisionsvorbringen war die Strafkammer nicht gehalten, diesen Antrag auch
als einen solchen nach § 265 Abs. 3 StPO zu behandeln und zu bescheiden, da
insoweit schon die Voraussetzungen nicht vorlagen:
Mit der zugelassenen Anklage wurde dem Angeklagten u.a. eine ver-
suchte schwere Vergewaltigung zur Last gelegt; in der Hauptverhandlung
erging nach einer erweiterten Aussage der Geschädigten der rechtliche Hin-
weis, dass auch eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Vergewaltigung
in Betracht komme. Damit lagen zwar neu hervorgetretene Umstände vor; diese
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führten jedoch weder zur Anwendung eines schwereren Strafgesetzes (§ 265
Abs. 3 StPO) noch zu einer Erhöhung der Strafbarkeit (§ 265 Abs. 3 i.V.m.
Abs. 2 StPO). Für die angeklagte versuchte schwere Vergewaltigung gilt die-
selbe abstrakte Strafandrohung wie für das vollendete Delikt, lediglich mit der
fakultativen Strafmilderung der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB. Auf den - mit dem
Übergang vom versuchten zum vollendeten Delikt einhergehenden - Wegfall
dieser fakultativen Milderungsmöglichkeit kann ein Aussetzungsantrag nach
§ 265 Abs. 2 und 3 StPO nicht gestützt werden (vgl. BGH NJW 1988, 501 zum
Entfall einer möglichen Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB).
Becker
Fischer
Appl
Berger
Ott