Urteil des BGH vom 17.11.2005

BGH: wohnung, genehmigung, feststellung des sachverhaltes, persönliche anhörung, medikamentöse behandlung, ärztliche behandlung, gutachter, unterbringung, auflage, versorgung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 231/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1907 Abs 1 BGB, § 12 FGG
(Betreuung: Genehmigung einer vom Betreuer
ausgesprochenen Wohnraumkündigung; Erfordernis eines
Sachverständigengutachtens zur Rückkehrprognose;
erneute Anhörung des Betroffenen im
Beschwerdeverfahren)
Leitsatz
Eine Genehmigung der vom Betreuer ausgesprochenen Wohnraumraumkündigung
kommt in Anbetracht des hochrangigen Schutzes der Wohnung erst dann in Betracht,
wenn eine Rückkehr in die eigene Wohnung ausgeschlossen erscheint. In Zweifelsfällen
bedarf es immer der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das sich
insbesondere mit der Rückkehrprognose befasst. Regelmäßig ist der Betroffene auch
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut persönlich anzuhören.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt]
Gründe
I.
Der Betroffene, zwischenzeitlich 55 Jahre alt, leidet seit seiner Jugend an einer
Zwangsneurose, die in den Jahren 1970 bis 1975 zu mehreren - auch langfristigen
- Klinikaufenthalten führte, jedoch medikamentös nicht wirksam behandelt werden
konnte. Seit 1978 lebt er in einer eigenen Wohnung; die derzeitige Wohnung in der
…straße/O1 bewohnt er seit 1988. Da der Betroffene nicht in der Lage ist, seine
Angelegenheiten eigenständig zu regeln, erfolgte eine Einstufung in Pflegestufe 2
durch die Pflegekasse. Die häusliche Unterstützung wurde seit seinem Auszug aus
dem elterlichen Haushalt durch unterschiedliche Pflegedienste durchgeführt. Seit
dem Jahr 2000 verschlechterte sich seine Situation, da eine Zusammenarbeit des
Betroffenen mit den eingesetzten Pflegediensten kaum noch gegeben war. In der
Wohnung häufte sich Unrat an und der Betroffene war mangelhaft ernährt. Auf
Anregung des Gesundheitsamtes wurde für den Betroffenen unter anderen für die
Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und
Wohnungsangelegenheiten ein Betreuer bestellt. Von April bis Juni 2000 befand
sich der Betroffene aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses in stationärer
Behandlung; während seiner Abwesenheit veranlasste der damalige Betreuer das
Aufräumen und Säubern der Wohnung. Nach Rückkehr in seine Wohnung im Juni
2000 und Wechsel des Betreuers, mehrten sich seit November 2000 die Hinweise
der nunmehrigen Betreuerin, dass der Betroffene erhebliche Schwierigkeiten bei
der Organisation seines Lebens, seiner Nahrungsaufnahme und der
Gesundheitssorge habe. Die Eltern des Betroffenen, die ihm in der Vergangenheit
große Unterstützung zuteil werden ließen, sind beide im Jahr 2001 verstorben.
Im Juli 2003 beantragte die Betreuerin die Genehmigung der Unterbringung des
Betroffenen, da sie den Zustand der Wohnung als unbeschreiblich verwahrlost
empfand und er eine dringende ärztliche Behandlung seines Auges nicht
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empfand und er eine dringende ärztliche Behandlung seines Auges nicht
durchführte (Bl. 6 f Bd. II d.A.). Die hierauf erfolgte Anhörung des Betroffenen in
seiner Wohnung durch den zuständigen Richter (Bl. 11 ff Bd. II d.A.) sowie das
eingeholte Gutachten (Bl. 18 ff Bd. II d.A.) ergaben, dass eine akute Selbst- oder
Fremdgefährdung, die eine Unterbringung rechtfertigen würden, nicht gegeben sei.
Im März 2004 beantragte die Betreuerin erneut die Genehmigung der
Unterbringung des Betroffenen (Bl. 62 f Bd. II d.A.), da sich die Schwierigkeiten mit
den eingesetzten Pflegediensten häuften und der Verdacht des Absterbens des -
seit langem - durchblutungsgestörten linken Fußes bestand. Nach Anhörung des
Betroffenen und mündlich erstattetem Gutachten (Bl. 65 f Bd II d.A.) durch die
beigezogene Ärztin des Gesundheitsamtes, erfolgte die Genehmigung der
Unterbringung des Betroffenen bis 24.05.2004. Die hiergegen eingelegte
Beschwerde blieb erfolglos.
Mit Datum vom 21.04.2004 beantragte die Betreuerin die Genehmigung der
Wohnungskündigung des Betroffenen (Bl.121 Bd. II d.A.). Zur Begründung trug sie
vor, dass ein Wechsel des Betroffenen von der geschlossenen Unterbringung in
das C-Heim in O2 von ihr vorgesehen sei, dort sei die Betreuung des Betroffenen
in weitaus besserem Umfang sichergestellt. Eine häusliche Pflege sei nicht
realistisch, da sich gezeigt habe, dass es nach geraumer Zeit der häuslichen
Versorgung mit jedem Pflegedienst Schwierigkeiten gebe. Bereits vor Beendigung
des Unterbringungszeitraums wurde der Betroffene aus der Klinik entlassen und
befindet sich seither im C-Heim im Bereich "Enthospitalisierung“. Der Betroffene
fand sich - in der Hoffnung einer Rückkehr in den häuslichen Bereich nach ca. 9
Monaten - hierzu freiwillig bereit. Nach Einrichtung einer Verfahrenspflegschaft,
Bericht der Betreuungsbehörde (Bl. 165 ff Bd. II d.A.), die einen weiteren Verbleib
des Betroffenen in der Enthospitalisierungseinrichtung befürwortete,
Stellungnahme der Heimeinrichtung (B. 173 ff Bd. II d.A.), die zu dem Schluss
gelangt, eine Überprüfung ob und in welchem Rahmen der Betroffenen
eigenständiger leben könne, müsse in einem halben Jahr erneut erfolgen, und
Anhörung des Betroffenen (Bl. 177 ff Bd. II d.A.), teilte das Amtsgericht dem
Betroffenen mit, dass die Einholung eines von ihm beantragten weiteren
Sachverständigengutachtens für nicht erforderlich gehalten werde, man gleichwohl
mit der Entscheidung bis zur Vorlage des von ihm in Aussicht gestellten
Privatgutachtens warten wolle.
Im September 2004 erstellte der vom Betroffene beauftragte Gutachter, Herr D,
Facharzt für psychotherapeutische Medizin, ein Gutachten (Bl. 221 ff Bd. II d.A.).
Grundlage hierfür waren die Exploration und Untersuchung des Betroffenen sowie
Angaben der Sozialarbeiterin des Enthospitalisierungsheimes. Der Gutachter
kommt auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass der Betroffene unter einer
schweren Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit paranoiden Anteilen
leide. Nach seiner Auffassung könne er bei strikter Erfüllung mehrerer
Bedingungen in seiner eigenen Wohnung leben. Als Bedingungen führt er die
ununterbrochene medikamentöse psychopharmakologische Behandlung mit
regelmäßigen Kontrollterminen, Reinigung und Entrümpelung der Wohnung,
möglichst ohne Anwesenheit des Betroffenen und die Kooperation mit den
eingesetzten Pflegediensten an. Dieses Konzept solle zunächst sechs Monate
erprobt werden. In seiner Stellungnahme zum Gutachten (Bl. 234ff Bd. II d.A.) teilte
der Betroffene mit, dass sich in seinem Fall - wie sich in der Vergangenheit gezeigt
habe - eine medikamentöse Behandlung nicht anbiete und er auch bei seinen
letzten Klinikaufenthalten keine Medikamente bekommen habe, Grund hierfür sei,
dass er nicht an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leide,
sondern die zwanghafte Erkrankung im Vordergrund stehe, die mit Medikamenten
schlecht oder gar nicht zu behandeln sei. Gleichwohl sei er bereit, sich bei einem
Arzt seines Vertrauens in therapeutische Behandlung zu begeben und auch
Psychopharmaka einzunehmen. Einer Entrümplung seiner Wohnung ohne sein
Beisein könne er allerdings nicht zustimmen, er wolle beim Ordnen seiner
Wohnung anwesend sein.
Mit Beschluss vom 13.12.2004 kündigte das Amtsgericht im Wege eines
Vorbescheids an (Bl. 263 ff Bd. II d.A.), die Wohnraumkündigung
vormundschaftsgerichtlich genehmigen zu wollen. Eine Rückkehr des Betroffenen
in seine Wohnung sei nicht zu verantworten; es sei damit zu rechnen, dass er
wieder in alte Verhaltensweise verfalle und keine Änderung seiner Lebensform
eintrete. Die medizinische, pflegerische und ernährungsmäßige Versorgung des
Betroffenen sei nicht gewährleistet. Die Bedingungen, die der Gutachter für eine
Rückkehr aufgestellt habe, sei der Betroffene nicht vollständig bereit zu
akzeptieren. Die Abwägung von Chancen und Gefahren führe dazu, dass der
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akzeptieren. Die Abwägung von Chancen und Gefahren führe dazu, dass der
Betroffene nur in einem geschützten Rahmen mit entsprechender Fürsorge leben
könne.
Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 04.05.2005 (Bl. 322 Bd. II d.A.) wies das
Landgericht die Beschwerde des Betroffenen zurück. Zwar dürfe eine
Genehmigung der Wohnraumkündigung nur dann erteilt werden, wenn die
Rückkehr in die Wohnung auf Dauer ausgeschlossen sei. Dies sei jedoch hier der
Fall, da sich aus der umfangreich dokumentierten Lebens- und Krankengeschichte
des Betroffenen ergebe, dass er auf Jahre hinaus nicht in der Lage sei, außerhalb
einer engmaschigen Versorgung, wie sie ihm derzeit im
Enthospitalisierungsbereich des Alten- und Pflegezentrums O2 zuteil werde, zu
leben. Dies lasse sich daraus ableiten, dass der Zustand des Betroffenen trotz des
stationären Aufenthalts vom April bis Juli 2000 kontinuierlich schlechter geworden
sei und im April 2004 wieder zu einer stationären Aufnahme geführt habe. Hierbei
bezog die Kammer sich auf das Gutachten der Ärztin für öffentliches
Gesundheitswesen, die im Rahmen der Unterbringungsentscheidung dem
Betroffenen im März 2004 eine schwere Zwangsneurose bescheinigte, die sich im
Laufe der Jahre durch eine anhaltende depressive Störung verschlechtert habe. In
seiner Urteils- und Kritikfähigkeit sei der Betroffene hochgradig krankheitsbedingt
eingeschränkt. Die Richtigkeit dieser Einschätzung habe sich durch die persönliche
Anhörung des Betroffenen durch den Kammervorsitzenden im Rahmen des
Unterbringungsbeschwerdeverfahrens am 19.04.2004 bestätigt. Dieser
Einschätzung stehe auch das von Betroffenen eingeholte Gutachten nicht
entgegen, denn der Betroffenen sei bereits nach seinen eigenen Angaben nicht
bereit, sich den dort genannten Bedingungen für eine Rückkehr in seine Wohnung
zu unterwerfen.
II.
Das von der Verfahrenspflegerin für den Betroffenen eingelegte Rechtsmittel ist
gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig, insbesondere formgerecht erhoben, und führt auch
in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer
Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Zur Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf der Betreuer der
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gemäß § 1907 Abs. 1 BGB. Hierfür
maßgebend ist gemäß des auch hier geltenden § 1901 Abs. 2 BGB das Wohl und
die Wünsche des Betroffenen. Eine Genehmigung der Kündigung kommt in
Anbetracht des hochrangigen Schutzes der Wohnung jedoch erst dann in Betracht,
wenn eine Rückkehr in die eigene Wohnung auf Dauer ausgeschlossen ist (OLG
Oldenburg, NJW-RR 2003, 587 ff mwN.).Das Vormundschaftsgericht entscheidet
nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine nach dem Gesetz erforderliche
Genehmigung zu erteilen ist. Das Rechtsmittelgericht kann eine
Ermessensentscheidung des Tatrichters nur eingeschränkt überprüfen; sie ist nur
dann rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter sich seines Ermessens nicht bewusst
war, insbesondere von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande
gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände außer
Acht gelassen hat (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 27 Rdnr. 23;
BayObLG, FGPrax 1997, 227 mwN.)
Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung von ungenügend ermittelten
Feststellungen ausgegangen; ob im vorliegenden Fall die Rückkehr des
Betroffenen auf Dauer nicht mehr möglich sein wird, ist aufgrund mangelnder
Aufklärung des Sachverhaltes unklar geblieben, so dass der Verpflichtung zur
Ermittlung des Sachverhalts nicht hinreichend nachgekommen wurde (§12 FGG).
Es kann hier dahinstehen, ob im Rahmen der Genehmigung einer
Wohnraumkündigung regelmäßig ein Gutachten zur Frage der Auswirkungen der
Wohnraumkündigung auf den Betroffenen, zum Krankheitsverlauf und den
verbliebenen Möglichkeiten selbständiger Lebensgestaltung einzuholen ist (in
diesem Sinne OLG Oldenburg aaO.; Jürgens-Marschner, Betreuungsrecht, 3.
Auflage, § 1907 Rdnr. 8; a.A. Knittel, Betreuungsrecht, §1907 Rdnr. 10; Damrau-
Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 1907 Rdnr. 20), jedenfalls wäre im
vorliegenden Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens unverzichtbar
gewesen. Gemäß § 12 FGG hat das Gericht alle erforderlichen Ermittlungen zur
Feststellung des Sachverhaltes zu treffen und die geeignet erscheinende Beweise
aufzunehmen (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 12 Rdnr. 54). Da der
Betroffene bis zu Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der
Wohnraumkündigung 26 Jahre in einer eigenen Wohnung gelebt hatte und es trotz
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Wohnraumkündigung 26 Jahre in einer eigenen Wohnung gelebt hatte und es trotz
auftretender Schwierigkeiten immer wieder gelungen war, ihm sein gewohntes
Wohnumfeld zu erhalten, wäre es Aufgabe der erkennenden Gerichte gewesen,
genauestens zu ermitteln, welche neuen Umstände hinzugetreten sein könnten,
die dies in Zukunft unmöglich erscheinen ließen. In Anbetracht der Komplexität
und Dauer der Erkrankung des Betroffenen konnte dies nicht ohne Hilfestellung
eines Sachverständigen, der Angaben zum voraussichtlichen Verlauf der
Erkrankung und der weiteren Möglichkeiten des Betroffenen zur Verselbständigung
machen konnte, erfolgen. Dies Verpflichtung konnte auch nicht dadurch entfallen,
dass der Betroffene ein Sachverständigengutachten auf eigene Initiative hat
erstellen lassen. Das vom Betroffenen vorgelegte Gutachten weist erhebliche
Mängel auf und war als Entscheidungsgrundlage ungeeignet. Der Gutachter hat
sich bei seiner Beurteilung lediglich auf die Exploration des Betroffenen sowie die
Angaben der Sozialarbeiterin des C-Heimes stützen können. Dies war im Hinblick
auf den Krankheitsverlauf des Betroffenen keine ausreichende Grundlage für ein
Prognosegutachten. Dem Gutachter war Art und Umfang der Erkrankung des
Betroffenen offensichtlich nicht hinreichend bekannt, auch die
Krankheitsgeschichte sowie die Entwicklung des Betreuungsverfahrens konnten
keinen Eingang in die Begutachtung finden. Ebenso hätten die Erfahrungen der
Pflegedienste mit dem Betroffenen in der Vergangenheit Eingang in der
Begutachtung bzw. bei der Entscheidung der Gerichte finden müssen.
Auch ist als Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz zu werten, dass das
Landgericht den Betroffenen nicht erneut persönlich angehört hat. Die Anhörung
des Betroffenen, auf die die Kammer in ihrer Entscheidung Bezug nimmt, lag zum
Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als ein Jahr zurück und hatte nicht die Frage
der Wohnraumkündigung bzw. die Rückkehr in die eigene Wohnung zum
Gegenstand. Gerade weil es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, die
insbesondere die Entwicklung des Betroffenen unter dem Eindruck der stationären
Behandlung sowie der nachfolgenden Enthospitalisierung einzubeziehen hatte,
konnte auf eine zeitnahe Anhörung des Betroffenen nicht verzichtet werden.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwaltes
bestand kein Anlass, da das Rechtsmittel von der auch für das Verfahren der
weiteren Beschwerde zu bestellenden Verfahrenspflegerin eingelegt wurde und
eine zusätzliche anwaltliche Vertretung des Betroffenen nicht erforderlich war.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.