Urteil des BGH vom 08.06.2004

BGH (antragsteller, bremen, ausnahmefall, zpo, antrag, begründung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 138/04
vom
8. Juni 2004
in dem Verfahren
wegen Gerichtsstandsbestimmung
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Am-
brosius, Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den
Bundesgerichtshof wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Zur Begründung wird auf das Schreiben des Vorsitzenden an den An-
tragsteller vom 20. April 2004 verwiesen, in dem bereits dargelegt worden ist,
daß der Bundesgerichtshof für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach
§ 36 ZPO grundsätzlich nicht zuständig ist und nur in dem hier nicht vorliegen-
den Ausnahmefall entscheidet, daß das an sich zuständige Oberlandesgericht
von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesge-
richtshofs abweichen will.
Die dagegen vom Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 2004 vorge-
tragenen Bedenken bleiben ohne Erfolg. Gründe, die das Oberlandesgericht
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Bremen insgesamt an einer Entscheidung verhindern würden, sind nicht er-
sichtlich.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Ambrosius
Asendorf