Urteil des BGH vom 26.04.2007

BGH (körperliche unversehrtheit, freiheitsstrafe, ehefrau, stgb, vollstreckung, strafzumessung, grund, untersuchungshaft, zufall, person)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 557/06
vom
26. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 11. August 2006 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten - ohne Strafaussetzung zur
Bewährung - verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei-
ner - zulässig (vgl. BGHSt 11, 393, 395; BGH NStZ 1982, 285, 286) - auf die
Frage der Strafaussetzung beschränkten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte mit
der Nebenklägerin eine konfliktbeladene Ehe, in deren Verlauf es auch zu Tät-
lichkeiten und Bedrohungen kam. Wegen eines dieser Vorfälle wurde gegen ihn
im Jahre 2004 eine Geldstrafe verhängt. Nach dem Vorfall - am 24. Juni 2004 -
wurde die Ehe gegen den Willen des Angeklagten geschieden. Der Angeklagte
litt unter der Trennung von seiner geschiedenen Ehefrau. Er war eifersüchtig
und vermochte ihr ein von seinem Einfluss unabhängiges Leben nicht zuzuges-
tehen.
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Am Tattag - dem 12. März 2006 - kam es, als der Angeklagte die ge-
meinsamen, 6 und 8 Jahre alten, Kinder zu der Nebenklägerin bringen wollte
und er seine geschiedene Ehefrau auf der Straße in Begleitung eines ihm frem-
den Mannes sah, zu gegenseitigen Beschimpfungen, in deren Verlauf die Ne-
benklägerin ihr Handy gegen den Pkw des Angeklagten warf und der Angeklag-
te sie mit seinem Fahrzeug verfolgte, von hinten erfasste und verletzte, um sie
damit für ihr Verhalten zu bestrafen.
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Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklag-
ten gewertet, dass die Geschädigte durch den Vorfall nur geringfügige Verlet-
zungen erlitten hatte, der Angeklagte auf Grund eines spontanen Tatentschlus-
ses und aus einer aufgeladenen Situation heraus handelte, er nicht einschlägig
vorbestraft ist und er wegen vorangegangenen Haschischgenusses leicht ent-
hemmt gewesen sein konnte. Zu seinen Lasten hat es berücksichtigt, dass der
Angeklagte zwei Straftatbestände erfüllt hat, die Nebenklägerin durch das Tat-
geschehen noch in der Hauptverhandlung psychisch belastet war, sich der An-
geklagte zu der Tathandlung im Beisein der beiden kleinen Kinder hatte hinrei-
ßen lassen und dass die Verurteilung aus dem Jahre 2004, was die "mangelnde
Impulskontrolle" des Angeklagten angehe, gewisse Parallelen zu dem abgeur-
teilten Tatgeschehen aufweise.
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Eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung hat die Strafkammer abgelehnt,
weil bereits zweifelhaft sei, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose
zu stellen sei. Jedenfalls könnten bei einer Gesamtwürdigung die nach § 56
Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Milderungsgründe in der Tat und in der
Person des Angeklagten nicht bejaht werden: Zwar habe es sich um eine Spon-
tantat "aus einem zornigen Impuls heraus" gehandelt und sei gegen den Ange-
klagten erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt worden, wobei er bereits fünf
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Monate Untersuchungshaft verbüßt habe; zu berücksichtigen sei jedoch, dass
es letztlich nur dem Zufall zu verdanken gewesen sei, dass die Verletzungen
der Nebenklägerin geringfügig waren, und dass keine Anhaltspunkte dafür er-
kennbar seien, dass der Angeklagte künftig die Eigenständigkeit seiner ge-
schiedenen Ehefrau und deren körperliche Unversehrtheit respektieren werde.
2. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher
Nachprüfung stand.
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Wie die Strafzumessung, so ist auch die Entscheidung, ob die Vollstre-
ckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsätzlich Sa-
che des Tatrichters (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 2001, 366, 367; 2002, 312).
Gelangt dieser auf Grund der Besonderheiten des Falles bei der nach § 56 Abs.
2 StGB gebotenen Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit (vgl. BGHR
StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 5, 6) zu der Überzeugung, dass eine Straf-
aussetzung nicht in Betracht kommt, so ist dies vom Revisionsgericht regelmä-
ßig hinzunehmen, auch wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen
wäre.
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Das Landgericht hat alle wesentlichen Gesichtspunkte, die die Bewäh-
rungsentscheidung beeinflussen konnten, gesehen und - im Ergebnis - rechts-
fehlerfrei abgewogen. Auch die Revision zeigt keinen Rechtsfehler auf. Soweit
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sie versucht, die festgestellten Umstände anders zu gewichten und ihre eigene
Beurteilung an die Stelle der Wertung des Tatrichters zu setzen, kann sie damit
im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann