Urteil des BGH vom 19.10.2004
BGH (zpo, zoll, ermächtigung, begründung, streitwert, antrag, auswahl, beschwerde, fortbildung, sicherung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 148/04
vom
19. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
20. April 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, daß der behauptete
Verstoß gegen § 404 Abs. 1 ZPO durch fehlerhafte Auswahl des
(anästhesiologischen) Sachverständigen in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolglos gerügt worden ist
(§ 295 Abs. 1 ZPO; vgl. OLG München NJW 1968, 202, 203). Art. 103
Abs. 1 GG ist nicht verletzt; das Berufungsgericht hat den Antrag auf
Einholung eines anästhesiologischen Gutachtens nicht übergangen,
wie die Ermächtigung des kieferchirurgischen Sachverständigen zur
Zuziehung eines Anästhesisten zeigt. Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 178.952,15 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll