Urteil des BGH vom 06.04.2000
BGH (stpo, strafkammer, grund, nachprüfung, schuldspruch, nachteil, geldstrafe, anklage, sache, antrag)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 334/00
vom
20. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September
2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 6. April 2000 im Rechtsfol-
genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts vom 26. Juli 2000 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Beweiswürdigung zu Punkt
II. der Anklage revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Jedoch weisen die Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafenaus-
spruch einen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Wie der Generalbundesanwalt
zutreffend ausgeführt hat, hat die Strafkammer zu Unrecht strafschärfend be-
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rücksichtigt, daß der Angeklagte bereits mehrfach, wenn auch nicht einschlä-
gig, vorbestraft sei (UA S. 16/17), obwohl sie nur eine Vorverurteilung zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung festgestellt hat (UA
S. 10). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die verhängten Strafen auf
diesem Rechtsfehler beruhen.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
von Lienen Becker