Urteil des BGH vom 13.04.2010

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5 StR 85/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 29. Oktober 2009 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Begründung des Landgerichts, weshalb die Steuerungsfähigkeit des An-
geklagten durch seine Alkoholisierung nicht erheblich vermindert gewesen
sei, ist bedenklich. Der Senat schließt indes aus, dass der Angeklagte für das
von Gruppendynamik geprägte raubähnliche Gesamttatgeschehen bei An-
nahme der Voraussetzungen des § 21 StGB noch milder sanktioniert worden
wäre. Angesichts der Urteilsfeststellungen zur Person des Angeklagten und
zum Charakter der Tat wird die Anwendbarkeit des § 35 BtMG nicht zweifel-
haft sein (vgl. UA S. 4).
Basdorf Raum Schneider
König Bellay