Urteil des BGH vom 05.12.2002

BGH (streitwert, rücknahme, zpo, abschrift)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 295/02
vom
5. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen
das am 30. Juli 2002 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg - 1 U 1761/00 - zurückgenommen hat,
dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt
(§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Eine übereinstimmende Erledigungserklärung kommt nach Rücknahme
der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr in Betracht.
Streitwert: 45.732,50
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke