Urteil des BGH vom 19.06.2008
BGH (ausschluss der haftung, zpo, rechtliches gehör, verhandlung, verkäufer, beweisverfahren, gutachten, verhalten, abweichung, beseitigung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 190/07
vom
19. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des
5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
25. Oktober 2007 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
44.728,91 €.
Gründe:
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. Mai 2002 erwarben die Klä-
ger von der Beklagten und ihrem am 24. Februar 2008 verstorbenen Ehemann
ein Hausgrundstück für 153.000 € unter Ausschluss der Haftung der Veräuße-
rer für Sachmängel. Im Januar 2003 stellten die Kläger Feuchtigkeitsschäden
im Keller des Hauses fest.
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Mit der Behauptung, die Verkäufer hätten sie bei Abschluss des Kaufver-
trags im Hinblick auf die Feuchtigkeit arglistig getäuscht, verlangen die Kläger
den Ersatz von Sanierungskosten. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos
geblieben.
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II.
Das angefochtene Urteil ist auf die statthafte und auch im Übrigen zuläs-
sige Nichtzulassungsbeschwerde aufzuheben, weil das Berufungsgericht den
Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 544 Abs. 7 ZPO).
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1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den in einem nach
Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingereichten
Schriftsatz enthaltenen Vortrag der Kläger nicht zugelassen, der frühere Be-
klagte zu 2 habe dem von ihnen benannten Zeugen Sch. (auf BU 7 fälsch-
lich "Schu. " genannt) von ihm angebrachte Bohrlöcher gezeigt und hierzu
erklärt, durch die Bohrungen wolle er versuchen, den Keller trocken zu legen.
Zwar war den Klägern in der letzten erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung
ein Schriftsatznachlass gewährt worden, aber nur im Hinblick auf das Vorbrin-
gen der Beklagten im Schriftsatz vom 6. April 2006. Darin haben sich diese zu
der Höhe der Klageforderung ausgelassen und die Behauptung der Kläger
bestritten, das Haus nur verkauft zu haben, um den Kosten für die Kellersanie-
rung aus dem Weg zu gehen. Mit diesem Vorbringen hat der Vortrag der Klä-
ger betreffend das Gespräch zwischen dem früheren Beklagten zu 2 und dem
benannten Zeugen über die Bohrlöcher nichts zu tun. Das Berufungsgericht hat
somit den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör insoweit nicht verletzt.
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2. Ohne Erfolg rügen die Kläger einen weiteren Gehörsverstoß dahinge-
hend, dass das Berufungsgericht den im selbständigen Beweisverfahren tätig
gewesenen Sachverständigen nicht zur Erläuterung seines Gutachtens gela-
den hat, obwohl dies zur Klärung von Zweifeln oder zur Beseitigung von Un-
klarheiten notwendig gewesen sei. Zum einen haben die Kläger die Anhörung
des Sachverständigen nicht beantragt (siehe dazu BGH, Beschl. v. 22. Mai
2007, VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294). Zum anderen hat das Berufungsge-
richt nicht ermessensfehlerhaft von der Ladung des Sachverständigen zwecks
Erläuterung des Gutachtens von Amts wegen abgesehen (vgl. § 411 Abs. 3
ZPO). Denn dass das Berufungsgericht die Schlussfolgerung des Sachver-
ständigen als nicht nachvollziehbar angesehen hat, ist nicht entscheidungser-
heblich. Es hat nämlich - das Vorhandensein von Feuchtigkeit bei Vertrags-
schluss und die Richtigkeit der Schlussfolgerung des Sachverständigen unter-
stellend - die Ansicht vertreten, dass sich allein aus dem Vorhandensein von
Feuchtigkeitsschäden nicht deren Ausmaß und Erkennbarkeit für die Beklagten
ergebe. Damit hat es eine Arglist der Beklagten trotz etwaiger Feuchtigkeit für
nicht bewiesen gehalten.
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3. Schließlich rügen die Kläger erfolglos einen Gehörsverstoß dahinge-
hend, dass das Berufungsgericht ihnen keinen Hinweis "auf einen neuen As-
pekt bei der Würdigung des Sachverständigengutachtens" erteilt habe (§ 139
ZPO). Das Landgericht habe das Gutachten für unerheblich gehalten, weil sich
aus ihm keine Schlussfolgerungen auf ein arglistiges Verhalten der Beklagten
ziehen ließe; demgegenüber habe das Berufungsgericht Zweifel an den Fest-
stellungen des Sachverständigen zum Alter der Feuchtigkeitserscheinungen
geäußert. Den "neuen Aspekt" gibt es somit nicht; wie vorstehend ausgeführt,
hat sich das Berufungsgericht auf denselben Standpunkt wie das Landgericht
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gestellt, nämlich dass das Sachverständigengutachten - auch wenn von Feuch-
tigkeit auszugehen sei - keine Arglist der Beklagten beweise.
4. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) wegen einer Abweichung des
Berufungsgerichts von dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
vertretenen Obersatz zuzulassen, dass die mündliche Anhörung eines gericht-
lichen Sachverständigen nach § 411 Abs. 3 ZPO dann geboten ist, wenn sie
zur Klärung von Zweifeln oder Beseitigung von Unklarheiten unumgänglich ist.
Denn diese Abweichung gibt es nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts
beruht - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf dem Rechtssatz, dass der
Tatrichter den Sachverständigen auch dann nicht zur mündlichen Erläuterung
seines Gutachtens laden muss, wenn er Zweifel an seinem Gutachten hat oder
Unklarheiten festgestellt hat. Für das Berufungsgericht war vielmehr entschei-
dungserheblich, dass das Gutachten - trotz unterstellter Feuchtigkeit - keinen
Beweis für ein arglistiges Verhalten der Beklagten bietet. Deshalb bestand für
das Berufungsgericht kein Klärungsbedarf.
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5. Das Berufungsgericht hat jedoch das Verfahrensgrundrecht der Klä-
ger nach Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es ihren erstmals in der
zweiten Instanz gehaltenen Vortrag zu dem Inhalt ihrer Unterredung mit der
Voreigentümerin des Grundstücks nicht zugelassen hat. Damit hat es die
Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unrichtig angewandt
und einen Gehörsverstoß begangen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Februar 2007,
IV ZR 25/06, NJW-RR 2007, 1033; Senat, Beschl. v. 9. Juni 2005, V ZR
271/04, NJW 2005, 2624).
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a) Zur Begründung der Nichtzulassung des Vortrags hat das Berufungs-
gericht ausgeführt, dass die Kläger nichts dazu vorgetragen hätten, weshalb
sie erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
bzw. in der zweiten Instanz zu entsprechendem Vortrag und Beweisantritt in
der Lage gewesen seien. Nachdem die Beklagten auch noch nach der Einho-
lung des Sachverständigengutachtens in dem selbständigen Beweisverfahren
das Vorliegen von Feuchtigkeit und auch die Kenntnis von einer etwaigen
Feuchtigkeit bestritten hätten, hätten sich die Kläger nicht auf das Ergebnis des
im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens verlassen dürfen.
Sie seien vielmehr im Rahmen ihrer Prozessförderungspflicht gehalten gewe-
sen, vor Klageerhebung, jedenfalls aber noch rechtzeitig vor der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht, Erkundigungen über den Gebäudezustand
während der Besitzzeit der Verkäufer anzustellen. Dabei habe die Befragung
der Nachbarn, aber auch der Voreigentümerin, auf der Hand gelegen.
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Danach ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts rechtsfeh-
lerhaft. Den Klägern kann nämlich Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht vorgeworfen werden, weil sie nicht gegen ihre Prozess-
förderungspflicht verstoßen haben. Sie mussten sich nicht vor Prozessbeginn
bzw. vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung solche Informationen
wie die in der zweiten Instanz vorgetragenen beschaffen. Vielmehr sind sie ih-
rer Prozessförderungspflicht ausreichend dadurch nachgekommen, dass sie
vor der Klageerhebung ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und die
Ergebnisse des Sachverständigengutachtens, die genügend objektive Anhalts-
punkte für das Vorhandensein von Feuchtigkeit bieten, zur Grundlage ihrer
Klage gemacht haben. Bei dieser Sachlage mussten sie weitere ihnen nicht
bekannte Umstände, die für ein arglistiges Verhalten der Verkäufer sprechen,
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nicht ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 2002, X ZR 69/01, NJW 2003,
200, 202 [zu § 528 Abs. 2 ZPO a.F.]).
b) Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Fehler. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die von den Klägern benannte Zeugin die in ihr
Wissen gestellten Tatsachen bestätigt und das Berufungsgericht nach einer
dann gebotenen erneuten Würdigung sämtlicher Umstände ein arglistiges Ver-
schweigen der Feuchtigkeit durch die Verkäufer bejaht.
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Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.06.2006 - 13 O 263/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.10.2007 - 5 U 133/06 -