Urteil des BGH vom 17.01.2003

BGH (zpo, mitarbeiter, begründung, rüge, kenntnis, sicherung, beschwerde, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 78/03
vom
23. September 2003
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann sowie
die Richterin Mayen
am 23. September 2003
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 127.822,97
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 3 -
Entgegen den Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Be-
rufungsgericht auch nicht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung
rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Nichtzulas-
sungsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfrei
darauf schließen ließen, daß das Berufungsgericht tatsächliches Vor-
bringen des Beklagten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genom-
men oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (BGH, Beschluß vom
27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1947, m.w.Nachw., zum
Abdruck in BGHZ vorgesehen). Dies gilt insbesondere auch für die Rüge
der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den Vortrag
und die Beweisantritte des Beklagten zur angeblichen Verharmlosung
der Rechtsfolgen einer Bürgschaft durch den Mitarbeiter der Klägerin
rechtswidrig übergangen. Diesen Vortrag hatte bereits das Landgericht,
auf dessen Urteil das Berufungsgericht verwiesen hat, angesichts der
Besonderheiten des Falles für unschlüssig erachtet.
- 4 -
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen