Urteil des BGH vom 16.10.2007

BGH (stpo, hauptverhandlung, sache, anordnung, stgb, menge, stv, termin, bestellung, verhandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 254/07
vom
16. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 2. Februar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht
Jahren und sechs Monaten verurteilt und daneben Verfalls- und Einziehungs-
entscheidungen getroffen. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der An-
geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat
mit einer verfahrensrechtlichen Beanstandung Erfolg. Zutreffend macht der Be-
schwerdeführer einen Verstoß des Landgerichts gegen § 229 Abs. 4 Satz 1
StPO geltend.
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Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die Haupt-
verhandlung gegen den Angeklagten fand an fünf Hauptverhandlungsterminen
statt; sie begann am 15. November 2006 und wurde sodann am 6. und
20. Dezember 2006 fortgesetzt. Der Termin vom 6. Dezember dauerte von 9.02
bis 9.08 Uhr. In diesem erschien statt des erkrankten Pflichtverteidigers ein an-
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derer Rechtsanwalt und beantragte, dem Angeklagten für diesen Terminstag
als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Der Vorsitzende gab darauf zu-
nächst bekannt, dass ein Ablehnungsantrag vorliege, über den noch nicht ent-
schieden worden sei; er ordnete an, dass die Hauptverhandlung dennoch zu-
nächst fortgesetzt werde (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StPO). Sodann bestellte
er den erschienenen Rechtsanwalt für diesen Terminstag zum Pflichtverteidiger
des Angeklagten. Anschließend stellte er fest, dass das am ersten Hauptver-
handlungstag angeordnete Selbstleseverfahren zwischenzeitlich durchgeführt
worden sei (§ 249 Abs. 2 Satz 3 StPO). Danach wurde die Hauptverhandlung
bis zum 20. Dezember 2007 unterbrochen.
Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, dass durch diese Verfahrensvor-
gänge die Hauptverhandlung im Termin vom 6. Dezember 2007 nicht im Sinne
des § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO fortgesetzt worden ist, deren tatsächliche Fort-
setzung somit erst am 20. Dezember 2006 stattgefunden hat und die Hauptver-
handlung daher wegen Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO neu
hätte begonnen werden müssen. Ein Fortsetzungstermin ist nur dann geeignet,
die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in
ihm zur Sache verhandelt (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; NStZ
1999, 521), also das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch
hin gefördert wird (BGH NJW 2006, 3077 m. w. N.). Nicht genügend sind dage-
gen sog. Schiebetermine, die die Unterbrechungsfrist lediglich rein formal wah-
ren, in denen tatsächlich aber keine Prozesshandlungen oder Erörterungen zu
Sach- oder Verfahrensfragen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Sa-
che ihrem Abschluss substantiell näher zu bringen. Derartige Schiebetermine
liegen darüber hinaus auch dann vor, wenn einheitliche Verfahrensvorgänge,
insbesondere Beweisaufnahmen, willkürlich in mehrerer kurze Verfahrensab-
schnitte zerstückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden,
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nur um hierdurch die zulässigen Unterbrechungsfristen einzuhalten (BGH NJW
1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335). Wo dabei zur Wahrung
der dem § 229 StPO zu Grunde liegenden Konzentrationsmaxime (zum Zweck
der Vorschrift s. BGH NJW 1996, 3019 f.; 2006, 3077, 3078 jew. m. w. N.) die
Grenze zu ziehen ist, bedarf vorliegend keiner allgemeinen Erörterung. Sie ist
jedenfalls dann überschritten, wenn sich ein "Fortsetzungstermin" in der Ab-
wicklung solcher Formalien erschöpft, die weder für die Urteilsfindung noch für
den dorthin führenden Verfahrensgang eigenständiges Gewicht besitzen.
So lag es hier. Die Bestellung des Pflichtverteidigers für den Hauptver-
handlungstermin vom 6. Dezember 2006 sowie die Anordnung des Vorsitzen-
den nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO haben die Sache nicht inhaltlich auf
die Endentscheidung hin gefördert; sie schafften vielmehr erst die notwendigen
Voraussetzungen, damit an diesem Termin die Verhandlung überhaupt fortge-
setzt werden konnte (zur Entpflichtung oder Bestellung eines Pflichtverteidigers
vgl. BGH StV 1982, 4, 5 m. Anm. Peters; NStZ 1999, 521; vgl. auch BGH NStZ-
RR 1998, 335). Aber auch die Feststellung nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO be-
inhaltete keine Sachverhandlung. Sie erschöpfte sich in der Protokollierung,
dass ein Teil der Beweiserhebung, der Urkundsbeweis im Selbstleseverfahren,
entsprechend der Anordnung des Vorsitzenden vom ersten Terminstag zwi-
schenzeitlich außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden hatte. Nur die
Beweisaufnahme als solche, nicht jedoch ihre Aufnahme in die Sitzungsnieder-
schrift befördert die Wahrheitsermittlung in der Sache und damit die Urteilsfin-
dung. Ein Hauptverhandlungstermin, der nur zu dem Zweck anberaumt wird,
Verfahrensvorgänge aus einem früheren Terminstag zu protokollieren, ist daher
generell nicht geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2
StPO zu wahren; nichts anderes kann gelten, wenn es allein um die Protokollie-
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rung eines Verfahrensteils geht, der - wie hier - ausnahmsweise außerhalb der
Hauptverhandlung stattfinden konnte.
Hat der Tatrichter gegen § 229 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO verstoßen, so
beruht das Urteil regelmäßig auf diesem Verfahrensmangel (§ 337 Abs. 1 StPO;
vgl. BGH NStZ 1992, 550, 551; StV 1995, 623, 624; 1996, 3019, 3020). So liegt
es auch hier; denn besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Be-
urteilung rechtfertigen könnten (s. BGHSt 23, 224, 225; BGH StV 1994, 5), lie-
gen nicht vor. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin: Sollte
im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wiederum die Anordnung
des erweiterten Verfalls des Pkw VW Phaeton gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG,
§ 73 d Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht zu ziehen sein, so
wird sich das Landgericht eingehender mit der Frage zu beschäftigen haben, ob
eine derartige Anordnung gegen den Angeklagten ergehen kann, obwohl das
Fahrzeug in das Eigentum der B. AG gelangt ist. Allein der Umstand,
dass der Angeklagte Alleinaktionär dieser Gesellschaft ist, reicht hierfür nicht
aus; vielmehr ist es nur beim Vorliegen besonderer, darüber hinaus gehender
Gründe zulässig, die formale rechtliche Unterscheidung zwischen dem Gesell-
schaftsvermögen und dem Privatvermögen des Angeklagten außer Betracht zu
lassen (vgl. BVerfG NStZ 2006, 639, 640). Die bisherigen Feststellungen zu
den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten deuten jedoch darauf hin,
dass derartige Besonderheiten hier gegeben sein könnten. Sollten solche den-
noch nicht festzustellen sein, wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass
die Anordnung des erweiterten Verfalls gegen die B. AG von vornherein
ausscheidet und diese daher nicht am Verfahren zu beteiligen ist; denn § 73 d
verweist nicht auf § 73 Abs. 3 StGB (Joecks in MünchKomm-StGB § 73 d
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Rdn. 26). In diesem Fall wird zu erwägen sein, ob gegen den Angeklagten in
Höhe des Kaufpreises des VW Phaeton der erweiterte Wertersatzverfall hin-
sichtlich des Kurierlohns aus nicht abgeurteilten Betäubungsmitteltransporten
anzuordnen ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 73 d Abs. 2, § 73 a Satz 1 StGB).
Tolksdorf Miebach Becker
Hubert Schäfer