Urteil des BGH vom 18.07.2013
BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, kauf, blutalkoholkonzentration, anhörung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 196/13
vom
18. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2013 gemäß § 46 Abs. 1,
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der
Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Land-
gerichts Dortmund vom 6. Dezember 2012 Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewährt.
2. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 6. Mai
2013 ist anzumerken:
Es kann dahinstehen, ob das Landgericht bei dem Angeklagten rechtsfehler-
frei einen mit einem Alkoholrausch qualitativ nicht vergleichbaren pathologischen
Rausch festgestellt hat oder ob angesichts einer Blutalkoholkonzentration von
2,37 Promille und des Cannabiskonsums die Annahme eines gewöhnlichen oder
eines so genannten abnormen oder komplizierten Rausches näher gelegen hätte.
Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte jedenfalls, dass er durch das Trin-
ken von nahezu einer ganzen Flasche Wodka neben dem Cannabiskonsum in einen
nicht unerheblichen Rauschzustand geraten werde und wollte dies auch; zugleich
war ihm bewusst, dass es infolge der von ihm eingenommenen Medikamente zu
Wechselwirkungen kommen kann (UA S. 17). Er hat folglich beim Rauschmittel-
genuss vor Eintritt der Schuldunfähigkeit auch mit diesen die Schuldunfähigkeit
möglicherweise mitverursachenden Faktoren gerechnet und sie billigend in Kauf ge-
nommen. Der Eintritt eines pathologischen Rauschzustandes würde sich unter die-
sen Gegebenheiten lediglich als eine unwesentliche Abweichung des tatsächlichen
vom vorgestellten Geschehensablauf darstellen, die den Vorsatz unberührt lässt.
Daher kommt hier die Entscheidung des Senats nicht zum Tragen, dass ein patholo-
gischer Rausch vom Betroffenen bei erstmaligem Auftreten in der Regel nicht
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vorhersehbar und deshalb schuldlos herbeigeführt ist (Senatsurteil vom 21. Juni
1994
– 4 StR 150/94, BGHSt 40, 198, 199 f.).
Mutzbauer
Roggenbuck
RiBGH Dr. Franke ist infolge
Urlaubs ortsabwesend und
daher an der Unterschrifts-
leistung gehindert.
Mutzbauer
Bender
Quentin