Urteil des BGH vom 13.03.2014
BGH: vergewaltigung, nötigung, gesamtstrafe, freispruch, anhörung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 5 3 7 / 1 3
vom
13. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. März 2014 gemäß
§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den
Fällen 11 bis 14 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung
verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kos-
ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-
geklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Bochum vom 21. Juni 2013
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
der Vergewaltigung in drei Fällen, der gefährlichen Kör-
perverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tat-
einheit mit Nötigung, und der Körperverletzung in fünf
Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung,
schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe
aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-
scheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462
StPO zu treffen ist.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten und die Revi-
sion der Nebenklägerin gegen das vorgenannte Urteil wer-
den verworfen.
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4. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels des Angeklagten bleibt dem für das Nachver-
fahren nach den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vor-
behalten. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-
tels und die dem Angeklagten dadurch im Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sieben
Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall
in Tateinheit mit Nötigung, und wegen Körperverletzung in fünf Fällen, davon in
zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf zweier weiterer Verge-
waltigungen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der Ange-
klagte wendet sich mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge gegen seine
Verurteilung. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Ne-
benklägerin richtet sich gegen den Freispruch und die Verurteilung wegen vor-
sätzlicher statt gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen. Nach der aus der
Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel des Ange-
klagten nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es ebenso wie
das Rechtsmittel der Nebenklägerin unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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1. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Ver-
fahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen 11
bis 14 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist.
2. Der Wegfall der für diese Taten verhängten Einzelstrafen von zweimal
einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, einem Jahr und zehn Monaten
Freiheitsstrafe und zwei Jahren Freiheitsstrafe berührt die Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten. Zwar könnte auch angesichts der Höhe
der Einsatzstrafe, die drei Jahre beträgt, und der weiteren zehn Einzelstrafen
von zwei Jahren und drei Monaten, einem Jahr und sechs Monaten, dreimal
einem Jahr und drei Monaten, zehn Monaten, neun Monaten, acht Monaten und
zweimal sechs Monaten die Gesamtfreiheitsstrafe durchaus angemessen sein;
jedoch kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass die Strafkammer ohne
Verurteilung des Angeklagten in den genannten Fällen eine geringere Gesamt-
freiheitsstrafe verhängt hätte.
3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO
Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachver-
fahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Eine Verweisung auf das Be-
schlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie
hier - im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung
in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist
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(vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 StR 390/13; Beschluss vom
16. November 2004 - 4 StR 392/04, NStZ 2005, 223).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin