Urteil des BGH vom 25.04.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 58/06 Verkündet
am:
25. April 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 87 Abs. 1, 172 Abs. 1
Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach § 87 Abs. 1
ZPO dem Gegner und dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige der Be-
stellung eines neuen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Das setzt voraus, dass
der neu benannte Rechtsanwalt für das betreffende Verfahren postulationsfähig
ist (§ 78 ZPO). Ist dies (noch) nicht der Fall, bleibt der früher bevollmächtigte
Rechtsanwalt weiterhin zustellungsbevollmächtigt.
BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06 - OLG Düsseldorf
AG Mühlheim an der Ruhr
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Senats für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2006 wird auf
Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
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Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom
23. Dezember 2004 (insoweit rechtskräftig) geschieden. Zugleich wurde der
Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung
nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.067 € zu zahlen. Gegen diese
Verurteilung legten die - am Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsanwälte
A. & M. für den Antragsteller rechtzeitig Berufung ein und begründeten diese.
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Nachdem das Berufungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung be-
stimmt hatte, meldete sich Rechtsanwalt G. für den Antragsteller und teilte mit,
diesen künftig zu vertreten. Die früheren Verfahrensbevollmächtigten A. & M.
legten ihr Mandat nieder. Im Verhandlungstermin erschien Rechtsanwalt G. und
erklärte, "er sei nicht beim Oberlandesgericht zugelassen und könne deshalb
heute nicht verhandeln". Auf Antrag des Antragsgegnervertreters wurde die Be-
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rufung des Antragstellers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Dieses Urteil
wurde den früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, den
Rechtsanwälten A. & M., am 1. Juni 2005 zugestellt. Am 6. Juni 2005 veran-
lasste die Geschäftsstelle eine weitere Zustellung des Versäumnisurteils an
Rechtsanwalt G., der das Versäumnisurteil am 11. Juni 2005 erhielt. Nachdem
Rechtsanwalt G. am 24. Juni 2005 als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht zu-
gelassen worden war, legte er am (Montag) 27. Juni 2005 Einspruch gegen das
Versäumnisurteil ein.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht den Einspruch
als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zu-
gelassene - Revision des Antragstellers.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
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I.
Das Berufungsgericht hat den Einspruch des Antragstellers gegen das
- seine Berufung zurückweisende - Versäumnisurteil als unzulässig verworfen.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs bereits mit Zustellung des Versäumnisurteils an die früheren Ver-
fahrensbevollmächtigten des Antragstellers begonnen. Im Anwaltsprozess er-
lange die Kündigung der Vollmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO dem Gegner und
dem Gericht gegenüber (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 27. Aufl. § 87
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Rdn. 6) erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche
Wirksamkeit. Durch die Bestellung des Rechtsanwalts G. sei diese Folge aber
noch nicht eingetreten, weil dieser seinerzeit nicht als Rechtsanwalt am Ober-
landesgericht zugelassen gewesen sei. Damit folge der Senat der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs, wonach die Postulationsfähigkeit eines Rechts-
anwalts bei einem Gericht Prozesshandlungsvoraussetzung sei und zum Zeit-
punkt der Vornahme der Prozesshandlung gegeben sein müsse. Die Bestellung
des Rechtsanwalts G. sei deswegen mangels Postulationsfähigkeit noch nicht
wirksam gewesen, so dass die Vollmacht der früheren Verfahrensbevollmäch-
tigten des Antragstellers fortgedauert habe. Das Versäumnisurteil sei somit am
1. Juni 2005 wirksam an diese zugestellt worden. Dass im Rubrum des Ver-
säumnisurteils Rechtsanwalt G. aufgeführt gewesen sei und dass das Ver-
säumnisurteil später auch ihm zugestellt worden sei, ändere an der Wirksamkeit
der Zustellung an die früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers
nichts. Der durch Rechtsanwalt G. am 27. Juni 2005 eingelegte Einspruch sei
deswegen verspätet und somit unzulässig.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob für
die Wirksamkeit der Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten des-
sen Postulationsfähigkeit gegeben sein müsse, "in Rechtsprechung und Litera-
tur durchaus auch verneint oder offen gelassen worden" sei.
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II.
Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision stand.
Das Berufungsgericht hat den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen,
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weil dieser nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1
ZPO eingegangen ist.
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1. Die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil des Berufungsgerichts
beginnt nach § 539 Abs. 3 i.V.m. § 339 Abs. 1 2. Halbs. ZPO mit Zustellung des
Versäumnisurteils. Eine solche wirksame Zustellung ist hier am 1. Juni 2005 an
die früher bevollmächtigten Rechtsanwälte des Antragstellers A. & M. erfolgt.
Nach § 172 Abs. 1 ZPO hat die Zustellung in einem anhängigen Verfah-
ren, auch soweit es um die Zustellung eines Versäumnisurteils geht, an den für
den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen. Die Rechts-
anwälte A. & M. hatten den Antragsteller im Berufungsverfahren vertreten sowie
die Berufung eingelegt und diese begründet. An der Prozessvollmacht für diese
Rechtsanwälte hat sich für den Gegner und das Gericht zunächst weder durch
die Bestellung des Rechtsanwalts G. als neuer Verfahrensbevollmächtigter des
Antragstellers mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 noch durch die Niederlegung
des Mandats durch die Rechtsanwälte A. & M. vom 25. Mai 2005 etwas geän-
dert.
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Nach § 87 Abs. 1 1. Halbs. ZPO gilt eine Vollmacht grundsätzlich bis zur
Anzeige ihres Erlöschens als fortbestehend. Im Anwaltsprozess - wie hier nach
§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor dem Oberlandesgericht - erlangt die Kündigung
einer Vollmacht nach § 87 Abs. 1 2. Halbs. ZPO erst dann rechtliche Wirksam-
keit, wenn die Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten angezeigt
wird. Dies setzt allerdings voraus, dass der neue Rechtsanwalt auch in der La-
ge ist, die Partei rechtswirksam zu vertreten. Der neu bestellte Verfahrensbe-
vollmächtigte muss mithin für das betreffende Verfahren postulationsfähig sein
(BAG AP Nr. 36 zu § 11 ArbGG 1953; BGH, Beschluss vom 22. Mai 1984
- III ZB 31/83 - MDR 1985, 30). Diese Postulationsfähigkeit des neu bevoll-
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mächtigten Rechtsanwalts ist Prozesshandlungsvoraussetzung und muss des-
wegen schon im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils gegeben sein
(vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - NJW 2005, 3773). Eine
erst später erlangte Postulationsfähigkeit wirkt somit nicht auf den Zeitpunkt
einer früheren Prozesshandlung zurück.
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2. Danach hatten die Bestellung des Rechtsanwalts G. und die Niederle-
gung des Mandats durch die Rechtsanwälte A. & M. zunächst keine Auswirkung
auf die Wirksamkeit der letzteren erteilten Prozessvollmacht. Rechtsanwalt G.
ist erst zum 24. Juni 2005 als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht zugelassen
worden und auch erst ab diesem Zeitpunkt postulationsfähig gewesen. Vor die-
sem Zeitpunkt, also auch noch bei Zustellung des Versäumnisurteils am 1. Juni
2005, waren weiterhin die früher bevollmächtigten Rechtsanwälte A. & M. zu-
stellungsbevollmächtigt. Somit war die Zustellung an diese Rechtsanwälte am
1. Juni 2005 nach § 172 Abs. 1 ZPO wirksam. Die zweiwöchige Einspruchsfrist
nach § 339 Abs. 1 ZPO lief deswegen am 15. Juni 2005 ab. In diesem Zeitpunkt
war der Einspruch des Antragstellers aber weder eingelegt noch begründet.
Den erst später eingegangenen Einspruch hat das Berufungsgericht deswegen
zu Recht nach § 539 Abs. 3 i.V.m. § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig ver-
worfen.
3. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers war ihm auch nicht
von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. ZPO) Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu bewilligen. Denn
der anwaltlich vertretene Antragsteller hat die Einspruchsfrist nicht ohne Ver-
schulden versäumt (§ 85 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf die zitierte Rechtspre-
chung musste er von einer wirksamen Zustellung an die Rechtsanwälte A. & M.
am 1. Juni 2005 ausgehen, obwohl Rechtsanwalt G. als sein Verfahrensbevoll-
mächtigter im Versäumnisurteil aufgeführt war und diesem das Versäumnisur-
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teil am 11. Juni 2005 ebenfalls zugestellt worden ist. Entsprechend haben die
Rechtsanwälte A. & M. den Antragsteller ausweislich ihrer Stellungnahme vom
7. Oktober 2005 nach Erhalt des Versäumnisurteils schriftlich auf dessen Zu-
stellung und den Fristablauf am 15. Juni 2005 hingewiesen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 23.12.2004 - 28 F 91/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2006 - II-8 UF 30/05 -