Urteil des BGH vom 03.08.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 113/09
Verkündet
am:
3. August 2010
Holmes
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG § 15 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 287
Zur Frage, ob die außergerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs-, Ge-
gendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen dieselbe Angelegenheit im
Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG betrifft.
BGH, Urteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09 - LG Berlin
AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis 6. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Rich-
ter Zoll und Wellner und die Richterinnen Diederichsen und von Pentz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landge-
richts Berlin vom 3. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung einen Teil der
Rechtsanwaltsgebühren, die ihm im Zusammenhang mit der Geltendmachung
presserechtlicher Ansprüche wegen Veröffentlichungen in der von der Beklag-
ten verlegten "taz" und in dem von ihr betriebenen Internetportal www.taz.de
entstanden sind. In den beanstandeten Meldungen vom 25. bzw. 26. Oktober
2007, in denen über die Deutschlandpremiere des Films "Von Löwen und
Lämmern" berichtet wurde, hieß es über den Kläger unter voller Namensnen-
nung:
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"… und sogar PR-Pappnase M. H. ist da, unermüdlich Visitenkarten ver-
teilend."
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Tatsächlich hatte der Kläger an der Veranstaltung nicht teilgenommen.
Der Kläger beauftragte daraufhin seine Anwälte, Ansprüche auf Gegendarstel-
lung, Unterlassung und Richtigstellung wegen des Artikels in der gedruckten
Ausgabe sowie auf Gegendarstellung wegen der im Internet zum Abruf bereit
gehaltenen Meldung gegen die Beklagte geltend zu machen; hierfür unter-
zeichnete er unter dem 26. Oktober 2007 vier einzelne Vollmachtsurkunden.
Die Rechtsanwälte machten die Ansprüche sodann mit vier getrennten Schrei-
ben gegenüber der Beklagten geltend. Nachdem die Beklagte in der Druckaus-
gabe der "taz" vom 1. November 2007 die von den Anwälten des Klägers for-
mulierte Gegendarstellung abgedruckt und mit dem Zusatz: "M. H. hat Recht.
Die Redaktion" versehen hatte, teilten die Rechtsanwälte des Klägers der Be-
klagten mit Schreiben vom 20. November 2007 mit, dass sie den Unterlas-
sungsanspruch nicht weiterverfolgten, und verlangten die Begleichung der dem
Kläger für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
in Rechnung gestellten Anwaltskosten in Höhe von 775,64 €.
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Die auf Ersatz dieser Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage hatte in
den Vorinstanzen Erfolg, vor dem Berufungsgericht allerdings nur Zug um Zug
gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers auf Rückgewähr zuviel ge-
zahlten Anwaltshonorars. Das Landgericht hat die Revision zugelassen wegen
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob es sich bei der Geltendma-
chung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen
um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt. Mit der Revision ver-
folgt die Beklagte - die in gesonderten Verfahren auch zur Zahlung der dem
Kläger für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche auf Richtig-
stellung und Gegendarstellung berechneten Anwaltskosten verurteilt worden
ist - ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger durch die be-
anstandeten Meldungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt
worden sei. Ihm stehe zusätzlich zu den gesondert geltend gemachten An-
waltskosten für die Gegendarstellungs- und Richtigstellungsverlangen auch ein
Anspruch auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Verfolgung des Unter-
lassungsanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Da die einzelnen presserechtli-
chen Ansprüche unterschiedlich gerichtlich geltend zu machen seien sowie un-
terschiedliche Anspruchsgrundlagen und Ausschlussfristen zu beachten seien,
fehle es an dem für die Annahme einer Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG
erforderlichen inneren Zusammenhang der anwaltlichen Leistungen. Die ge-
trennte Geltendmachung der Ansprüche sei aus Sicht des Klägers auch
zweckmäßig gewesen; für ein solches Vorgehen spreche jedenfalls die größere
Übersichtlichkeit als sachlicher Grund.
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II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Rahmen
des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand.
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1. Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Bejahung eines Schadens-
ersatzanspruchs dem Grunde nach richtet, unstatthaft und damit unzulässig,
weil die Revision insoweit nicht zugelassen ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das
Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Höhe des zuerkann-
ten Schadensersatzanspruchs zugelassen.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die
Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil
des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig
anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisi-
onskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom
19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009
- VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1270; BGH, Urteil vom 30. März 2007
- V ZR 179/06 - VersR 2007, 1230, 1231, jeweils m.w.N.). Insbesondere kann
bei einem nach Grund und Betrag streitigen Klageanspruch wie im vorliegenden
Fall die Zulassung der Revision auf Fragen beschränkt werden, die allein die
Höhe der geltend gemachten Forderung berühren, da in solchem Fall der
Rechtsstreit vom Tatrichter durch ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO in ein
Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ
76, 397, 399; vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79 - VersR 1981, 57, 58;
vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246).
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b) Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht ent-
gegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts keine Einschrän-
kung enthält. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und des-
halb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich
dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann
anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant an-
gesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des
Streitstoffes stellt (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 -
aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO; BGH, Urteile vom 30. März 2007
- V ZR 179/06 - aaO; vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07 - MDR 2010, 510; Be-
schlüsse vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03 - NJW-RR 2004, 1365, 1366; vom
7. Dezember 2009 - II ZR 63/08 - MDR 2010, 705, jeweils m.w.N.).
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Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich
zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung
der Revision nur im Hinblick auf die Frage bejaht hat, ob es sich bei der Gel-
tendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsan-
sprüchen um eine oder um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15
RVG handelt. Diese Rechtsfrage ist aber entscheidungserheblich allein für die
Höhe des Schadensersatzanspruchs. Für den Grund ist sie hingegen bedeu-
tungslos.
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2. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Revision
wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der dem
Kläger gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzanspruch aus § 823
Abs. 1 BGB umfasse auch die streitgegenständlichen Rechtsverfolgungskosten
in voller Höhe.
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a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster
Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist
revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsät-
ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer
Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt
hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteile
vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; vom 26. Mai
2009 - VI ZR 174/08 – aaO, S. 1271; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 - z.V.b.).
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b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungs-
gericht hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrundsätze der Schadensbemes-
sung verstoßen.
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aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem
Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von
Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschä-
digten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Ge-
schädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstat-
tungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Ge-
schädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten
verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus
der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle
Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war
(vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413,
414; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1271; vom 27. Juli 2010
- VI ZR 261/09 - z.V.b.).
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bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet.
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(1) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-
gericht den Kläger im Innenverhältnis zu seinen Anwälten für verpflichtet gehal-
ten hat, die ihm in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren zu bezahlen. Das Be-
rufungsgericht hat insbesondere den Begriff der Angelegenheit im gebühren-
rechtlichen Sinne nicht verkannt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass
weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel ein und dieselbe
Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang be-
steht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend
übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätig-
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keit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR
277/06 - aaO; BGH, Urteile vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760,
761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 3. Mai
2005 - IX ZR 401/00 - NJW 2005, 2927, 2928). Seine Beurteilung, es fehle un-
ter den Umständen des Streitfalles an dem erforderlichen inneren Zusammen-
hang und einer übereinstimmenden Zielsetzung der anwaltlichen Leistungen,
begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
(a) Zwar setzt die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrecht-
lichen Sinne nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfül-
len hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann viel-
mehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur
Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Vorausset-
zungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Denn
unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Ge-
schäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll.
Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird.
Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzu-
grenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das
sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Ge-
genstände umfassen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 - JurBü-
ro 1972, 684; vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom
17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 11. Dezember 2003
- IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - a-
aO). Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit
ist es aber grundsätzlich erforderlich, dass die verschiedenen Gegenstände in
dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfah-
rensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend
gemacht werden können (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 -
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aaO, S. 1272; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO; vom
3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO; OLG Frankfurt, VersR 1978, 573; Ge-
rold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Auflage, § 15, Rn. 9; Göttlich/Mümmler/Feller,
RVG, 3. Auflage, "Angelegenheit", S. 31; Mayer/Kroiß/Winkler, Rechtsanwalts-
vergütungsgesetz, 4. Aufl., § 15 Rn. 20; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl.,
§ 15 RVG Rn. 15; N. Schneider in AnwK RVG, 5. Aufl., § 15 RVG, Rn 31 f.). Ein
innerer Zusammenhang zwischen verschiedenen Gegenständen der anwaltli-
chen Tätigkeit setzt voraus, dass die Gegenstände bei objektiver Betrachtung
und unter Berücksichtigung des nach dem Inhalt des Auftrags mit der anwaltli-
chen Tätigkeit erstrebten Erfolgs innerlich zusammengehören (Senatsurteile
vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 -
z.V.b.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 9. Aufl.,
§ 15 Rn. 24).
(b) Nach diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstan-
den, dass das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls ange-
nommen hat, die Aufforderung der Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung betreffe gebührenrechtlich eine andere Angelegenheit
als die Verfolgung der Ansprüche auf Richtigstellung und Gegendarstellung.
Wie das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht ergän-
zend Bezug genommen hat, zutreffend ausgeführt hat, unterscheiden sich die
von den Anwälten des Klägers im Rahmen der Geltendmachung der verschie-
denen presserechtlichen Ansprüche erbrachten anwaltlichen Leistungen sowohl
inhaltlich als auch in der Zielsetzung maßgeblich. Gegendarstellungs- und Be-
richtigungsbegehren sind gegenüber dem Unterlassungsbegehren ihrem We-
sen nach verschieden (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR
56/94 - BGHZ 128, 1, 8; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175,
180). Während der Unterlassungsanspruch der Abwehr zukünftigen rechtswid-
rigen Verhaltens dient, zielt der Berichtigungsanspruch auf die Beseitigung ei-
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ner rechtswidrigen Störung durch den Verletzer. Er räumt dem Betroffenen das
Recht ein, die Richtigstellung einer unwahren Tatsachenbehauptung zu verlan-
gen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen
(vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175). Demge-
genüber gewährt der Gegendarstellungsanspruch dem Betroffenen ein Entgeg-
nungsrecht in dem Medium, das über ihn berichtet hat. Sein Zweck besteht dar-
in, den Verletzten ohne Prüfung der Wahrheit seiner Erklärungen selbst zu Wort
kommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 -
BGHZ 128, 1, 8; BVerfGE 97, 125, 147). Die Presse muss eine Gegendarstel-
lung auch dann abdrucken, wenn sie von der Richtigkeit der Erstmitteilung ü-
berzeugt ist (vgl. BVerfGE 97, 125, 148).
Hinzu kommt, dass die verschiedenen Ansprüche verfahrensrechtliche
Besonderheiten sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht aufweisen,
denen der Anwalt schon außergerichtlich Rechnung zu tragen hat und die von
ihm ein unterschiedliches Vorgehen verlangen. So setzt der Anspruch auf Ge-
gendarstellung in einem Druckerzeugnis voraus, dass dem Anspruchsverpflich-
teten unverzüglich im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 4 Berliner PresseG (GVBl.
Berlin 1965, 744) und innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten eine Ge-
gendarstellung zugeleitet wird, die sowohl formell als auch inhaltlich allen An-
forderungen entspricht (vgl. OLG Hamburg, AfP 1981, 410; OLG Hamburg, AfP
1985, 216; OLG Stuttgart ZUM 2000, 773; OLG Dresden, ZUM-RD 2007, 117;
KG, ZUM-RD 2008, 229; zu Gegendarstellungen in Telemedien vgl. § 56 Abs. 3
des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien in der zum 1. März 2007 in
Kraft getretenen Fassung des Neunten Staatsvertrags zur Änderung rundfunk-
rechtlicher Staatsverträge (HmbGVBl. 1991, 425)). Der Betroffene darf nur den
in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachen widersprechen und muss dabei ei-
nen angemessenen Rahmen wahren, der regelmäßig durch den Umfang des
beanstandeten Textes bestimmt wird (vgl. BVerfGE 97, 125, 147). Um die Au-
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thentizität der persönlichen Erklärung sicherzustellen, muss die Gegendarstel-
lung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 Berliner PresseG schriftlich abgegeben, d.h.
vom Aussteller eigenhändig unterschrieben werden (vgl. KG, ZUM-RD 2008,
229). Die vom Anwalt im Rahmen der Geltendmachung des Unterlassungsan-
spruchs zu formulierende Unterlassungsverpflichtungserklärung bzw. das Be-
richtigungsbegehren weichen inhaltlich maßgebend sowohl vom Gegendarstel-
lungsverlangen als auch voneinander ab.
Auch die gerichtliche Geltendmachung der verschiedenen Ansprüche
kann sinnvoll nicht einheitlich erfolgen. Der Gegendarstellungsanspruch ist in
einem spezifischen presserechtlichen Verfahren durchzusetzen, auf das die
Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden sind; ein Hauptsachever-
fahren findet nicht statt (vgl. § 10 Abs. 4 Berliner PresseG, § 56 Abs. 3 des
Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien). Der Unterlassungsanspruch
kann zwar - wie es zur vorläufigen Sicherung der Rechte des von einer rechts-
widrigen Veröffentlichung Betroffenen regelmäßig geschieht - im einstweiligen
Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Eine prozessuale Verbindung
mit dem Gegendarstellungsanspruch ist jedoch aufgrund der Besonderheiten
dieses spezifischen presserechtlichen Verfahrens grundsätzlich ausgeschlos-
sen (vgl. Löffler/Sedelmeier, Presserecht, 4. Aufl., § 11 LPG Rn. 189; Soehring,
Presserecht, 3. Aufl., Rn. 29.42). Der Berichtigungsanspruch kann grundsätz-
lich nur im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht werden. Dies folgt aus
dem im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich geltenden Verbot der
Vorwegnahme der Hauptsache sowie daraus, dass eine Verurteilung der Me-
dien zur Veröffentlichung der Berichtigung nur zulässig ist, wenn die Unwahrheit
der Erstmitteilung feststeht (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 -
BGHZ 176, 175, 183; BVerfGE 97, 125, 149; Damm/Rehbock, Widerruf, Unter-
lassung und Schadensersatz in den Medien, 3.
Aufl., Rn.
900; Göt-
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ting/Schertz/Seitz/Kamps, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 49 Rn. 77 f.;
Löffler/Steffen, aaO, § 6 LPG Rn. 302; Soehring, aaO, Rn. 31.17 ff.).
(2) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Beru-
fungsgericht die entstandenen Anwaltskosten im Außenverhältnis des Klägers
zur Beklagten für erstattungsfähig gehalten hat.
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(a) Es begegnet zunächst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken,
dass das Berufungsgericht die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahr-
nehmung der Rechte des Klägers für notwendig gehalten hat. Eigene Sachkun-
de des Klägers, die es ihm ermöglicht hätte, die Voraussetzungen eines Unter-
lassungsanspruchs - gerade auch in Abgrenzung zu den weiteren möglichen
Ansprüchen auf Widerruf und Gegendarstellung - eigenständig zu erkennen
und seine Erkenntnisse in einem Anspruchsschreiben an die Beklagte umzu-
setzen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Angesichts der unterschiedlichen in
Betracht kommenden Rechte mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen
handelte es sich zudem nicht um einen so einfach gelagerten Fall, dass der
Kläger von einer unproblematischen Abwicklung hätte ausgehen und deshalb
für die erstmalige Geltendmachung seiner Ansprüche keinen Rechtsanwalt hin-
zuziehen dürfen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 348, 351 f.). Dies gilt umso mehr,
als die Beklagte bis zuletzt die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichungen bestrit-
ten hat.
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(b) Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, die getrennte Geltend-
machung des Anspruchs auf Unterlassung einerseits und der Ansprüche auf
Gegendarstellung und Berichtigung andererseits sei aus Sicht des Klägers er-
forderlich und zweckmäßig gewesen, hält sich im Rahmen des dem Tatrichter
eingeräumten Ermessens (§ 287 ZPO). Unter den Umständen des Streitfalls, in
dem die im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen
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Ansprüche erbrachten anwaltlichen Leistungen weder inhaltlich noch in der
Zielsetzung übereinstimmen, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
dass das Berufungsgericht einen für das getrennte Vorgehen sprechenden
sachlichen Grund in der größeren Übersichtlichkeit der getrennten Anspruchs-
verfolgung gesehen hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Galke Zoll
Wellner
Diederichsen
von
Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 16.09.2008 - 13 C 169/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2009 - 27 S 11/08 -