Urteil des BGH vom 28.11.2012
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 41/11
X ZR 82/11
vom
28. November 2012
in den Patentnichtigkeitsverfahren
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning,
Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterin Schuster
beschlossen:
I.
Die Patentnichtigkeitsberufungsverfahren X ZR 41/11 und 82/11
werden zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das ältere Verfahren führt.
II. Der Senat erwägt, zur noch anzuberaumenden mündlichen Verhand-
lung einen Sachverständigen zur Erstattung eines mündlichen Gut-
achtens zu laden. Im Hinblick darauf wird der Beklagten aufgegeben,
innerhalb von zwei Monaten nach Zugang dieses Beschlusses die
Zahlung eines Auslagenvorschuss
es von 10.000 € zu den Gerichts-
akten nachzuweisen.
Den Parteien wird aufgegeben, innerhalb der vorstehend bestimmten
Frist jeweils mindestens zwei Vorschläge für fachlich qualifizierte un-
abhängige Sachverständige zu machen, die der Senat beauftragen
kann. Die jeweiligen Vorschläge werden den Parteien wechselseitig
mitgeteilt, nachdem die Vorschläge beider Seiten vorliegen.
III. Der Beklagten wird aufgegeben, innerhalb der vorstehend bestimm-
ten Frist nicht maschinell gefertigte deutsche Übersetzungen folgen-
der Dokumente einzureichen:
a) EP 0 456 923 A1 "Sawdon", Anlage A4 [2 Ni 31/09] = Anlage A9
[2 Ni 1/10],
c) The I2C-bus and how to use it, Philips, Anlage A16 [2 Ni 31/09] =
Anlage A18 [2 Ni 1/10],
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d) Sony, DDM Monitor Interface Manual, 3
rd
und Vernehmungsprotokoll David Lesh, Anlage B1 [2 Ni 1/10],
,
[2 Ni 1/10].
IV. Der Klägerin zu 1 wird aufgegeben, innerhalb der vorstehend be-
stimmten Frist nicht maschinell gefertigte deutsche Übersetzungen
folgender Dokumente einzureichen:
a) IEEE Standard Digital Interface for Programmable Instrumentati-
on; Standardspezifikation zu Schnittstellentyp GP-IB, Anlage A17
b) American National Standard for information systems - small
computer systems interface (SCSI), Anlage A18
V. Der Klägerin zu 2 wird aufgegeben, innerhalb der vorstehend be-
stimmten Frist eine nicht maschinell gefertigte deutsche Übersetzung
des folgenden Dokuments einzureichen:
Auszug aus technischer Beschreibung von IBM zu VGA-Schnitt-
stelle, Anlage A23
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Die Anforderung dieser Übersetzung präjudiziert die Verwendbarkeit
der Unterlage im Berufungsverfahren nicht.
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanzen:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.11.2010 - 2 Ni 31/09 -
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.02.2011 - 2 Ni 1/10 -