Urteil des BGH vom 16.07.2004
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 288/03
vom
16. Juli 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO §§ 736, 800; ZVG § 17; GBO § 47
Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch
eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein
Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entge-
gen, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerer Rechtsprechung
rechts- und möglicherweise grundbuchfähig ist.
BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03- LG Neubrandenburg
AG Neubrandenburg
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Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll
am 16. Juli 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Oktober 2003 wird auf
Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Wert: 650.000 €
Gründe:
I.
In Abteilung I des Grundbuchs von N waren seit 1994 B, G und N (der
Beteiligte zu 2) "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer des
hier in Rede stehenden Grundbesitzes eingetragen. Die weitere Eintragung
aus dem Jahr 1997 weist noch B und N als Eigentümer mit dem genannten Zu-
satz aus. Seit 1998 sind N und S die Beteiligten zu 2 und 3 dementsprechend
eingetragen.
Die Beteiligte zu 1, eine Hypothekenbank, stellte im September 2002
gegen die Beteiligten zu 2 und zu 3 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts den
Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes. Sie berief
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sich hierbei auf die Grundschuldbestellungsurkunde des Notars S vom 30.
Juni 1993. G, B und N sind darin als Kreditnehmer genannt. Die Urkunde ent-
hält eine Unterwerfungserklärung gemäß § 800 Abs. 1 ZPO.
Der Notar hatte bereits 1993 eine Vollstreckungsklausel zu dieser Ur-
kunde erteilt. Unter dem 16. Juli 2002 erteilte er eine neue Vollstreckungsklau-
sel in der Weise, daß er die bereits erteilte Klausel in Bezug auf die Vollstrek-
kung gemäß § 800 ZPO einzog und der Beteiligten zu 1 die Klausel zum Zwek-
ke der Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO gegen die Beteiligten zu 2 und
zu 3 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer des im Grundbuch
eingetragenen Grundstücks erteilte. Zur Begründung führte er aus, die Grund-
schuld sei seit Juni 1993 an die Beteiligte zu 1 (unter ihrer damaligen Firma)
abgetreten und die Abtretung sei eingetragen worden, der Beteiligte zu 3 sei
bereits im Grundbuch eingetragener neuer Gesellschafter der Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts.
Das Amtsgericht hat die Zwangsversteigerung in das Grundstück ange-
ordnet und den Beschluß den Beteiligten zu 2 und zu 3 zugestellt. Im Verstei-
gerungstermin hat der Beteiligte zu 2 dem Gericht persönlich einen Antrag
nach § 765 a ZPO übergeben. Daraufhin hat die Rechtspflegerin einen Termin
zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag bestimmt und den übri-
gen Beteiligten rechtliches Gehör zu dem Schutzantrag gewährt. In der Folge
haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 den Schutzantrag
ergänzt, vorsorglich Erinnerung eingelegt und hilfsweise die Einstellung des
Verfahrens nach § 30 a ZVG beantragt. Zur Begründung wurde unter anderem
ausgeführt, der Beteiligte zu 2 sei als alleinvertretungsberechtigter Gesell-
schafter bemüht, das Grundstück alsbald zum Verkehrswert zu veräußern, es
hätte nicht zur Zwangsversteigerung kommen müssen, da die Gläubigerin für
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ihre Forderungen ausreichende Sicherheiten habe, das Darlehen sei nicht fäl-
lig, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei nichtig und
zudem werde unter der falschen Grundbuchbezeichnung mit einer unrichtigen
Vollstreckungsklausel und aus einer unwirksamen Grundbucheintragung voll-
streckt.
Mit Beschluß vom 3. Juli 2003 hat die Rechtspflegerin dem Beklagten
zu 3 als Meistbietendem den Zuschlag erteilt, den Antrag nach § 765 a ZPO
zurückgewiesen, der Vollstreckungserinnerung nicht abgeholfen und den hilfs-
weisen Antrag gemäß § 30 a ZVG als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen
hat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er auch den feh-
lenden Nachweis der Vollmacht der Gläubigerin und das Fehlen der Vollstrek-
kungsvoraussetzungen gerügt und darauf hingewiesen hat, daß gegen die Er-
teilung der Vollstreckungsklausel Rechtsmittel eingelegt worden sei. Einer der
Kernpunkte der Einwendungen des Beteiligten zu 2 ist seine Auffassung, in
Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne in das
Grundstück nur auf Grund eines gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
die Eigentümerin, gerichteten Titels vollstreckt werden. Ein solcher liege nicht
vor. Auch sei die Gesellschaft an dem Verfahren nicht beteiligt worden.
Die Richterin des Amtsgerichts hat die Zwangsvollstreckung bis zur Ent-
scheidung über die Klauselerinnerung einstweilen eingestellt und nach Vorlie-
gen der Entscheidung die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangs-
vollstreckung zurückgewiesen. Dagegen hat der Beteiligte zu 2 sofortige Be-
schwerde eingelegt. Die Richterin hat dieser nicht abgeholfen und sie dem
Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts
hat der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß, gegen die Zu-
rückweisung des Antrages nach § 30 a ZVG sowie gegen die Zurückweisung
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des Schutzantrages nach § 765 a ZPO nicht abgeholfen und die Sache dem
Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die sofortigen
Beschwerden des Beteiligten zu 2 gegen die Art und Weise der Zwangsvoll-
streckung, gegen den Zuschlag und gegen die Bescheidung der Anträge ge-
mäß §§ 765 a ZPO, 30 a ZVG zurückgewiesen und insgesamt die Rechtsbe-
schwerde zugelassen. Mit dieser greift der Beteiligte zu 2 den Beschluß des
Landgerichts in allen Punkten an.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und
auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. a) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist nicht die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts Schuldnerin und damit Beteiligte des Zwangsversteige-
rungsverfahrens. Vielmehr - so führt das Beschwerdegericht aus - seien es N
und S (die Beteiligten zu 2 und zu 3) als Gesellschafter. Die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ändere nichts daran, daß eine solche Gesellschaft nicht grundbuchfä-
hig sei. Folgerichtig habe das Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren
an-tragsgemäß nur gegen die Beteiligten zu 2 und 3 als (dinglich haftende)
Schuldner angeordnet.
b) Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, die rechtsfähige Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts sei Eigentümerin des streitgegenständlichen
Grundbesitzes, nicht seien es die einzelnen Gesellschafter. Seinerzeit sei ge-
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samthänderisches Grundeigentum begründet worden. Die vorliegende Grund-
bucheintragung beruhe lediglich auf der Vorschrift des § 47 GBO. Im Hinblick
auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei diese als grundbuchfähig anzusehen.
Hier habe deshalb vor Betreiben des Zwangsversteigerungsverfahrens eine
Berichtigung des Grundbuchs erfolgen müssen. Auch wenn man die Gesell-
schaft nicht als grundbuchfähig ansehe, habe sie doch am Verfahren beteiligt
werden müssen.
c) Diese Ausführungen der Rechtsbeschwerde führen nicht zu einem Er-
folg des Rechtsmittels. Die Frage, wer an dem Zwangsversteigerungsverfahren
beteiligt ist, beantwortet sich nicht auf Grund der vom Beteiligten zu 2 ange-
stellten materiellrechtlichen Überlegungen, sondern danach, wer nach dem von
der Gläubigerin gestellten Antrag unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Vollstreckungsrechts als Beteiligter in Betracht kommt (insb. §§ 704, 750
Abs. 1, 794, 795, 800 ZPO, § 17 ZVG).
Die Beteiligte zu 1 vollstreckt aus der 1993 errichteten Grundschuldur-
kunde. Die Grundschuld wurde von den damaligen Gesellschaftern an dem im
Gesellschaftsvermögen stehenden Grundstück unter Abgabe der Erklärung
nach § 800 Abs. 1 ZPO bestellt (zu den dagegen gerichteten Einwendungen
des Beteiligten zu 2 s.u.). Die Unterwerfungserklärung wurde zugleich mit der
Grundschuld wirksam im Grundbuch eingetragen (§ 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zeitgleich erfolgte auch die Eintragung von B, G und N als Eigentümer. Nach
dem Inhalt des Grundbuchs sind die Beteiligten zu 2 und zu 3 die jetzigen Ei-
gentümer, die im Hinblick auf die Vollstreckung nach § 800 ZPO geänderte
Vollstreckungsklausel weist sie als Schuldner aus. Bei dieser Sachlage geht es
aus vollstreckungsrechtlicher Sicht alleine um die Vollstreckung gegen die
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nach dem Titel in Verbindung mit der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungs-
schuldner und im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesenen Beteiligten zu 2
und zu 3.
2. a) Das Beschwerdegericht bejaht das Vorliegen der allgemeinen Vor-
aussetzungen der Zwangsvollstreckung. Es meint, ein wirksamer Vollstrek-
kungstitel liege vor. Nach § 736 ZPO sei zur Zwangsvollstreckung in das Ge-
sellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle
Gesellschafter gerichteter Titel erforderlich. Dieser und die dingliche Unterwer-
fungsklausel lägen hier vor. Ihre Richtigkeit habe das Vollstreckungsgericht
nicht zu prüfen, äußerliche Mängel lägen nicht vor. Die unterschiedlichen
Grundbuchblattbezeichnungen seien unschädlich. Die Zustellung an die Betei-
ligten zu 2 und zu 3 als Schuldner sei erfolgt.
b) Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, es liege kein
wirksamer Titel vor. Die Grundschuld sei nicht von der Eigentümerin des
Grundstücks, der Gesellschaft, bestellt worden, sondern von den Gesellschaf-
tern B, G und N, die in der Urkunde nicht als Eigentümer und als Gesellschaf-
ter bezeichnet seien. Sie hätten die Unterwerfungserklärung deshalb als Nicht-
berechtigte abgegeben. Ein Titel gegen die Gesellschafter reiche außerdem
nach neuer Rechtslage ungeachtet des § 736 ZPO nicht (mehr) aus. Auch die
Eintragungen hätten nur von dem wirklichen Eigentümer, der Gesellschaft, ver-
anlaßt werden können. Die Eintragung sei auch nicht auf dem in der Grund-
schuldurkunde genannten Grundbuchblatt erfolgt.
c) Auch diese Ausführungen verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zum
Erfolg.
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(1) Die Einwendung, in Anbetracht unterschiedlicher Grundbuchblattbe-
zeichnungen betreffe die vollstreckbare Urkunde nicht das hier in Frage ste-
hende Grundstück, ist im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren unbeacht-
lich. Die Rechtspflegerin und das Beschwerdegericht sind der Ansicht, trotz der
zum Teil abweichenden Grundbuchblattbezeichnungen sei eine Verwechse-
lung ausgeschlossen; hinsichtlich der übrigen Angaben zur Bezeichnung des
Grundstücks (Gemarkung, Flur und Flurstück) stimmten die Urkunde und das
Grundbuch überein. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch
§ 28 GBO fordert eine Bezeichnung des Grundstücks, die entweder in Über-
einstimmung mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt
erfolgen kann. Ein Fehler bei einer dieser Bezeichnungen ist unschädlich,
wenn eine Verwechselung ausgeschlossen ist. Dafür, daß die dahingehende
Annahme der Vorinstanzen zutrifft, spricht auch, daß nach dem Inhalt der im
Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Schriftstücke ernsthafte
Zweifel an der Identität des in der vollstreckbaren Urkunde bezeichneten
Grundstücks seitens der Beteiligten offenbar zunächst überhaupt nicht bestan-
den bzw. geäußert wurden und der Beteiligte zu 2 auch nicht aufzeigt, daß ein
anderer Grundbesitz als Gegenstand der Belastung hier ernsthaft in Betracht
zu ziehen sei.
(2) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die damaligen Gesellschafter
hätten das Grundstück als "Nichtberechtigte" belastet. Richtig ist, daß die Er-
klärung nach § 800 Abs. 1 ZPO nur der Eigentümer abgeben kann. Richtig ist
auch, daß die Gesellschafter G, B und N in der Urkunde weder als Gesell-
schafter noch als Eigentümer ausdrücklich bezeichnet sind. Nach den Feststel-
lungen, von denen das Rechtsbeschwerdegericht auszugehen hat und gegen
die keine durchgreifenden Bedenken bestehen, war hier aber offensichtlich,
daß das Grundstück als Gesellschaftsvermögen von G, B und N als Gesell-
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schaftern und (zukünftigen) Eigentümern belastet werden sollte. Im übrigen
kommt es darauf, ob G, B und N als Gesellschafter bezeichnet sind, nicht an
(vgl. dazu noch unten). Rechtlich wirksam wurden die Belastung des Grund-
stücks und die Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO mit der gleich-
zeitigen Eintragung der Genannten als Eigentümer einerseits und des Grund-
pfandrechts andererseits am 6. Mai 1994 (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO
22. Aufl. § 794 Rn. 127 und § 800 Rn. 2; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 800
Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 800 Rn. 5 jew. m.w.N.). Von diesem
Grundbuchstand ist das Vollstreckungsgericht in rechtlich nicht zu beanstan-
dender Weise ausgegangen. Überlegungen zur materiellen Rechtslage nach
alter und neuer Rechtsprechung hatte es nicht anzustellen.
(3) Die umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Um-
ständen die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht nur rechtsfähig
(BGHZ 146, 341), sondern auch grundbuchfähig ist, muß daher hier nicht be-
antwortet werden (zur Problematik vgl. etwa BayObLG NJW 2003, 70; Münch-
Komm-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 705 Rn. 312 ff; Nagel NJW 2003, 1646; Ott NJW
2003, 1223; Ulmer/Steffek NJW 2002, 330). Es ist auch nicht erforderlich, zu
der Frage Stellung zu nehmen, wie sich die neue Rechtsprechung auf bereits
davor begründete Rechtsverhältnisse, erfolgte Eintragungen und anhängig ge-
wesene Verfahren auswirkt (vgl. zu den Folgen auf Altprozesse BGH Urt. v.
15. Januar 2003 - XII ZR 300 /99, NJW 2003, 1043; dazu Jacoby NJW 2003,
1644). Insoweit mag für die zu beachtende Verfahrensweise möglicherweise
von Bedeutung sein, daß die Begründung der Schuld, die Titulierung und die
Grundbucheintragungen nach dem bisherigen Verständnis der Rechtslage be-
anstandungsfrei erfolgt sind.
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Darauf kommt es hier aber nicht an. Das Vollstreckungsgericht hat nicht
zu prüfen, wie die Rechtslage materiellrechtlich zu beurteilen ist, wie die Ein-
tragung des Grundbesitzes einer Gesellschaft nach der neuen Rechtslage zu
erfolgen hat und ob eine Berichtigung des Grundbuchs veranlaßt ist. Eine sol-
che Berichtigung zu veranlassen, ist nicht Sache des Vollstreckungsgerichts
und auch nicht der Gläubigerin. Wenn der Beteiligte zu 2 der Ansicht war, er
sei zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, hätte er selbst die
zur Berichtigung notwendigen Schritte einleiten können. Eine offensichtliche
Unrichtigkeit, die auch das Vollstreckungsgericht nicht hätte außer Betracht
lassen dürfen, liegt nicht vor. Die vorhandene Eintragung war jedenfalls bis zur
Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts nicht zu beanstanden. Daß sie jetzt fehlerhaft sein könnte, ist je-
denfalls nicht eindeutig zu bejahen (vgl. § 718 Abs. 1 BGB).
(4) Nicht zu folgen ist den Überlegungen, welche die Rechtsbeschwerde
zu der vom Beschwerdegericht herangezogenen Vorschrift des § 736 ZPO an-
stellt. Danach ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer
nach § 705 BGB eingegangenen Gesellschaft ein gegen alle Gesellschafter
ergangenes Urteil erforderlich. Diese gemäß § 795 ZPO auch für vollstreckbare
Urkunden geltende Vorschrift hat - entgegen der von der Rechtsbeschwerde
geäußerten Ansicht - durch die neuere Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht ihre Bedeutung verloren. Sie ist nun-
mehr so zu verstehen, daß der Gläubiger nicht nur mit einem gegen die Ge-
sellschaft als Partei gerichteten Titel in das Gesellschaftsvermögen vollstrek-
ken kann, sondern - anders als bei der oHG (vgl. § 124 Abs. 2 HGB) - auch mit
einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaf-
tung (BGHZ 146, 341, 356; Musielak/Lackmann ZPO 3. Aufl. § 736 Rn. 1, 4;
Stein/Jonas/Münzberg aaO § 736 Rn. 1; Thomas/Putzo aaO § 736 Rn. 2; Zöl-
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ler/Stöber aaO § 736 Rn. 3; Wertenbruch DGVZ 2001, 97, 99; abweichend
MünchKomm-BGB/Ulmer aaO § 705 Rn. 321).
Es kann dahinstehen, ob auf § 736 ZPO überhaupt zurückgegriffen wer-
den muß, wenn die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Rechts auf
Grund eines gemäß § 800 Abs. 1 ZPO gegen die eingetragenen Eigentümer
des Grundbesitzes gerichteten Titels erfolgt. Im vorliegenden Fall bestand und
besteht Identität zwischen den Gesellschaftern und den eingetragenen Eigen-
tümern. Die Unterwerfungserklärung richtet sich mithin gegen alle derzeitigen
Gesellschafter, so daß die Voraussetzungen des § 736 ZPO jedenfalls vorlie-
gen. Wäre in der den §§ 47 GBO, 15 Abs. 1 Buchst. a GBV entsprechend Bu-
chungsform nunmehr die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts als
Grundstückseigentümerin eingetragen, diese also auch grundbuchfähig, würde
sich der Titel nach § 800 Abs. 1 ZPO jetzt gegen diese Eigentümerin richten.
Die erteilte Vollstreckungsklausel wäre in Übereinstimmung mit dem Titel aus-
zulegen; einer besonderen vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 727 ZPO
gegen die Gesellschaft bedürfe es nicht.
(5) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres, daß die
von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen gegen den Inhalt der
vom Notar erteilten Vollstreckungsklausel nicht durchgreifen. Diese könnten im
übrigen auch nur mit den klauselspezifischen Rechtsbehelfen (vgl. §§ 732,
768, 795, 797 Abs. 3 ZPO) geltend gemacht werden.
Aus dem Vorstehenden folgt auch, daß der Einwand der Rechtsbe-
schwerde, die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung habe an die Gesell-
schaft, nicht aber an die Beteiligten zu 2 und zu 3 erfolgen müssen, nicht stich-
haltig ist.
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2. Hinsichtlich der von der Rechtspflegerin ausführlich erörterten und
von ihr wie vom Beschwerdegericht verneinten Zuschlagsversagungsgründe
(§§ 100 Abs. 1, 3, 81, 83 bis 85 a ZVG) bezieht sich die Rechtsbeschwerde
lediglich auf die oben behandelten rechtlichen Probleme. Insoweit kann des-
halb auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
3. a) Das Beschwerdegericht führt aus, die Voraussetzungen des
§ 765 a ZPO lägen - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt habe - nicht
vor. Der Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, hier die Zwangs-
versteigerung als eine im Sinne des Gesetzes nicht mit den guten Sitten zu
vereinbarende Härte für den Beteiligten zu 2 erscheinen zu lassen. Interne Un-
stimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern und wirtschaftliche Gesichtspunk-
te, die der Beschwerdeführer ins Feld führe und die auf Grund der unterschied-
lichen Haltungen der Gesellschafter bisher keiner Lösung hätten zugeführt
werden können, rechtfertigten keinen Schuldnerschutz. Nach Interessenabwä-
gung gelte es hier vielmehr, das Schutzbedürfnis der Gläubigerin zu wahren.
b) Auch dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
(1) Sie macht geltend, es lägen noch keine rechtskräftigen Entscheidun-
gen über die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Klausel sowie über die
Löschung der Grundschuld von Amts wegen vor.
Dieser Einwand ist unbeachtlich. Eine Rechtsbeschwerde kann nur auf
eine Rechtsverletzung der Vorinstanz gestützt werden (§ 576 Abs. 1 ZPO). Die
Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, sind bestimmt zu be-
zeichnen (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO). Dem genügt die vorliegende Rechtsbe-
schwerde nicht. Sie läßt nicht erkennen, was den Vorinstanzen im Hinblick auf
noch laufende andere Verfahren vorgetragen war und warum auf Grund des-
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sen die Abwägung zu Gunsten des Beteiligten zu 2 hätte ausfallen müssen. In
der Begründung der Rechtsbeschwerde ist zu Art und Inhalt der erhobenen
Rechtsbehelfe sowie zum Stand der Verfahren nichts vorgetragen. Es ist des-
halb auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanzen insoweit das Vorliegen
besonderer Umstände, die die Zuschlagserteilung als sittenwidrig erscheinen
lassen, zu Unrecht verneint haben sollen.
(2) Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, es bestehe kein Rück-
stand mit Zins- und Tilgungsleistungen, gegen die Fälligkeit von Darlehen und
Grundschuld bestünden erhebliche Bedenken, obwohl die Grundschuld nach
dem Inhalt der Bestellungsurkunde fällig sei. Auch sei die Unterwerfungserklä-
rung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkver-
tragsrecht nichtig.
All das verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Es ist bereits
nicht ersichtlich, was dem Amtsgericht und dem Beschwerdegericht insoweit im
einzelnen in einer für die Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen
geeigneten Weise vorgetragen worden ist und welchen abwägungsrelevanten
Sachvortrag die Vorinstanzen insoweit zu Unrecht nicht berücksichtigt haben
sollen. Die durch Zitierung von Blattzahlen (im wesentlichen GA I 117 ff) er-
gänzten Ausführungen lassen dies nicht in einer für die Darlegung einer
Rechtsverletzung geeigneten Weise deutlich werden. Im übrigen handelt es
sich im wesentlichen um materiellrechtliche Einwendungen, die rechtzeitig mit
der Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 797 Abs. 4 ZPO) hätten geltend ge-
macht werden können, wobei dann auch der Erlaß einstweiliger Maßnahmen
zur Verhinderung der weiteren Vollstreckung hätte beantragt werden können
(§ 769 ZPO).
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Auch für die geltend gemachte Nichtigkeit des Titels ist nicht ausrei-
chend vorgetragen. Diese liegt hinsichtlich des hier in Frage stehenden Ge-
sellschafterdarlehens erkennbar fern. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht nach-
vollziehbar auf, aus welchen Gründen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 27. September 2001 (VII ZR 388/00, NJW 2002, 138), dem eine völlig an-
dere Vertragsgestaltung zu Grunde lag, eine Nichtigkeit der vorliegenden Un-
terwerfungserklärung oder ein Grund für eine Einstellung der Zwangsvollstrek-
kung nach § 765 a ZPO sollte hergeleitet werden können.
(3) Die Ausführungen der Vorinstanzen, wonach die internen Unstim-
migkeiten unter den Gesellschaftern keinen ausreichenden Grund für eine Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung nach § 765 a ZPO darstellen, lassen auf die-
sem Hintergrund keinen Rechtsfehler erkennen.
4. Gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu § 30 a ZVG
wendet sich die Rechtsbeschwerde mit dem Argument, die Gesellschaft sei
nicht belehrt worden, weil die Zustellungen an die Gesellschafter erfolgt seien.
Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben, wie sich aus den vor-
stehenden Ausführungen ergibt.
In diesem Zusammenhang macht die Rechtsbeschwerde noch geltend,
dem Vollstreckungsschutzantrag sei stattzugeben, weil das Grundstück mit
Vertrag vom 21. Juni 2003 für 2,3 Mio. € verkauft worden sei. Dies kann dem
verfristeten Antrag nach § 30 a ZVG erkennbar nicht zum Erfolg verhelfen.
Kreft
Athing
Boetticher
von Lienen
Zoll