Urteil des BGH vom 22.08.1996
Kupplung für optische Geräte Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 179/02
Verkündet am:
16. September 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
PatG 1981 § 9 Satz 2 Nr. 1
Kupplung für optische Geräte
a) Das Verteilen eines Werbeprospekts, der eine Darstellung eines dem Ge-
genstand des Patents entsprechenden Erzeugnisses enthält, erfüllt in aller
Regel den Tatbestand des "Anbietens" i. S. v. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG.
b) Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Werbemittel die Merkmale des
Patents offenbart, wenn bei objektiver Betrachtung ein Erzeugnis dargestellt
ist, das diese Merkmale aufweist.
BGH, Urt. v. 16. September 2003 - X ZR 179/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis
und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 20. Juni 2002 verkündete Urteil des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beiden Geschäftsführer der Klägerin sind eingetragene Inhaber des
deutschen Patents 37 10 648, dessen Anspruch 1 (ohne Bezugszeichen) wie
folgt lautet:
Kupplung zum Kuppeln zweier optischer Geräte miteinander mit folgen-
den Merkmalen:
a) Das erste optische Gerät hat einen Flansch mit einer dem zweiten op-
tischen Gerät im gekuppelten Zustand zugewandten Anlagefläche und
eine dem zweiten optischen Gerät abgewandten Gegenfläche;
b) das zweite optische Gerät weist einen Kupplungsgrundkörper, längs
dessen Außenumfang angeordnete Greiferelemente und einen um
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Kupplungsgrundkörper und Greiferelemente angeordneten Verschluß-
ring auf;
c) jedes Greiferelement besteht aus einem Grundkörper und einer Klaue
und ist entgegen der Kuppelrichtung vorgespannt;
d) der Grundkörper der Greiferelemente besitzt jeweils eine innere Sei-
tenfläche, die im in Kuppelrichtung verlaufenden Längsschnitt eine
kreisförmige Kontur aufweist und die an eine komplementär ausgebil-
dete Gegenfläche des Kupplungsgrundkörpers verschiebbar anliegt;
e) der Grundkörper der Greiferelemente und der Kupplungsgrundkörper
weisen jeweils eine Anlagefläche zur Anlage der Anlagefläche des
Flansches des ersten optischen Gerätes auf;
f) die Klauen der Greiferelemente liegen im gekuppelten Zustand an der
Gegenfläche des Flansches des ersten optischen Gerätes an;
g) der Verschlußring weist den Greiferelementen zugeordnete Nuten auf,
in die jeweils ein mit dem Grundkörper der Greiferelemente verbunde-
ner Radialstift eingesetzt ist, wobei die Nuten einen zur Kuppelrichtung
parallelen ersten Abschnitt und einen zweiten Abschnitt haben und die
beiden Abschnitte einen Winkel > 90° und < 180° einschließen;
h) der Verschlußring ist in die Richtung vorgespannt, in die der zweite
Abschnitt der Nuten verläuft.
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Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin unter der
Geschäftsführung u.a. des Beklagten zu 2 steht, vertrieb ein zunächst von der
Klägerin, dann aber von einem anderen Unternehmen hergestelltes Videoka-
merasystem, dessen Kamerakopf ein Endobjektiv sowie einen Endoskopadap-
ter aufweist, über den der Kamerakopf mit einem starren Endoskop gekoppelt
werden kann, und der in dieser Form von sämtlichen Merkmalen des An-
spruchs 1 des Klagepatents wortlautgemäß Gebrauch macht. Dieses Kamera-
system bewarb die Beklagte zu 1 mit einem Prospekt, der als Anlage K 7 zu
den Gerichtsakten gereicht ist. Das von der Beklagten zu 1 zuletzt mit der Her-
stellung des Videokamerasystems beauftragte Unternehmen erklärte der Kläge-
rin gegenüber, sie habe patentgemäße Kupplungen (insgesamt 84 Stück) aus-
schließlich in der Zeit zwischen der Offenlegung der Anmeldung des Klagepa-
tents und der Veröffentlichung seiner Erteilung hergestellt, angeboten und in
den Verkehr gebracht. Es ist außerdem unstreitig, daß der Endoskopadapter
geändert wurde, so daß das System die Merkmale des Anspruchs 1 des Klage-
patents nicht mehr aufweist.
Nach Erteilung des Klagepatents verpflichtete sich die Beklagte zu 1
durch Schreiben vom 22. August 1996 u.a. gegenüber der Klägerin, es bei Mei-
dung einer Vertragsstrafe von 10.100,-- DM für jeden Fall der schuldhaften Zu-
widerhandlung zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Kupplungen
zum Kuppeln zweier optischer Geräte miteinander mit den Merkmalen des An-
spruchs 1 des Klagepatents anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu ge-
brauchen.
Mitarbeiter der Beklagten zu 1 verteilten vom 16. bis 19. Oktober 1996
auf einem Urologen-Kongreß in Düsseldorf sowie am 20. Oktober 1996 auf ei-
nem Ärztekongreß in Berlin Prospekte gemäß Anlage K 7.
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Die
Klägerin
hat
deshalb
Klage
auf
Unterlassung,
Aus-
kunft/Rechnungslegung,
Schadensersatzfeststellung
und
Zahlung
von
20.200,-- DM nebst Zinsen erhoben.
Das Landgericht (Urteil abgedr. InstGE 1, 174) hat die Beklagten an-
tragsgemäß verurteilt. Die Beklagten haben Berufung eingelegt. Im Berufungs-
verfahren haben die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für
erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht (Urteil abgedr. InstGE 2, 125) hat das
angefochtene Urteil hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht der
Beklagten abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Im übrigen hat es
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verur-
teilung zur Unterlassung nur erfaßt, mit dem näher wiedergegebenen Prospekt
gemäß Anlage K 7 Videokameras, bestehend aus einer Kamera-Steuereinheit
und einem Kamerakopf mit Endobjektiv, mit Kupplungen zum Kuppeln zweier
optischer Geräte miteinander und/oder Kameraköpfe mit Endobjektiv mit Kupp-
lungen zum Kuppeln zweier optischer Geräte miteinander anzubieten, welche
die im einzelnen genannten Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents auf-
weisen.
Die Beklagten verfolgen nunmehr mit der - zugelassenen - Revision ihren
Antrag auf Klageabweisung weiter, soweit er im Berufungsrechtszug zuletzt
noch streitig gewesen ist und das Oberlandesgericht die Klage nicht bereits ab-
gewiesen hat.
Die Klägerin tritt diesem Begehren entgegen.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die Verurteilung
der Beklagten zu 1 und des für deren Verhalten verantwortlichen Beklagten
zu 2 zur Unterlassung, Zahlung einer Vertragsstrafe von 20.200,-- DM nebst
Zinsen und Rechnungslegung/Auskunft wegen schuldhafter Zuwiderhandlung
gegen die vertraglich übernommene, vertragsstrafengesicherte Unterlassungs-
verpflichtung hat Bestand.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 habe
zweimal gegen die gemäß Schreiben vom 22. August 1996 zustande gekom-
mene Verpflichtung verstoßen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik
Deutschland Kupplungen zum Kuppeln zweier optischer Geräte miteinander mit
den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents anzubieten. Mit dem
Begriff "Anbieten" hätten die Vertragsparteien die in § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG in
gleicher Weise bezeichnete Verletzungshandlung gemeint. Zu einer solchen sei
es im Oktober 1996 zweimal gekommen, weil die Beklagte zu 1 auf zwei ver-
schiedenen Ärztekongressen Prospekte gemäß Anlage K 7 habe verteilen las-
sen, von denen unstreitig sei, daß sie einen Kamerakopf mit Kupplung zeigten,
die von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents wortlautge-
mäß Gebrauch mache.
2. Die Revision hält dem entgegen, mit dem Prospekt gemäß Anlage K 7
sei eine Videokamera beworben worden. Mangels Preisangabe habe dieser
Prospekt auch insoweit kein eigentliches Angebot beinhaltet, das nur noch der
Annahme eines Interessenten bedurft habe. Irgendwelche Besonderheiten der
teilweise abgebildeten Kupplung seien in dem Prospekt nirgends erwähnt ge-
wesen. Schon gar nicht seien deren Einzelheiten zu ersehen gewesen, so daß
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aus dem Prospekt nicht ersichtlich gewesen sei, daß ein Gegenstand in der
patentierten Form geliefert oder übergeben werden solle. Schließlich sei auch
unwiderlegt vorgetragen gewesen, daß die Beklagte zu 1 nicht einmal objektiv
in der Lage, geschweige denn bereit gewesen sei, den Kamerakopf mit Endo-
skopadapter zu liefern, den man vor der Umstellung des Endoskopadapters auf
die neue Form, die bereits ein halbes Jahr zuvor begonnen habe, vertrieben
habe.
Damit legt die Revision einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils
nicht dar.
3. Der in § 9 PatG verwendete Begriff des "Anbietens", gegen dessen
Heranziehung die Beklagten Einwände nicht erheben, ist ganz in wirtschaftli-
chem Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Ver-
tragsangebots zusammen (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1961 - I ZR 92/58,
GRUR 1962, 86, 88 - Fischereifahrzeug, zum Begriff des "Feilhaltens" im Pa-
tentgesetz 1968, im folgenden auch als früheres Recht bezeichnet). Dies folgt
aus dem Zweck des § 9 PatG, dem Patentinhaber einerseits - sieht man von
den im Gesetz geregelten Ausnahmefällen ab - alle wirtschaftlichen Vorteile zu
sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben kön-
nen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Deshalb
unterfällt dem Tatbestand des Anbietens nicht nur ein Angebot i.S. des § 145
BGB. Umfaßt sind vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustande-
kommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents
stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das - wie es etwa
beim Abschluß eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags der Fall ist - die Benut-
zung dieses Gegenstands einschließt. Dies kann in dessen Ausbieten derart
geschehen, daß Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können (vgl.
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Denkschrift zum Übereinkommen über das europäische Patent für den Ge-
meinsamen Markt, abgedr. BlPMZ 1979, 325, 332; vgl. auch Sen.Urt. v.
18.12.1969 - X ZR 52/67, GRUR 1970, 358, 359 - Heißläuferdetektor, ebenfalls
zum Begriff des "Feilhaltens" des früheren Rechts). Ein Mittel hierzu ist auch
das bloße Verteilen eines Werbeprospekts. Bereits diese Maßnahme ist be-
stimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken
und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen. Auch dieses
Verhalten muß deshalb dem Patentinhaber vorbehalten sein, wenn das Wer-
bemittel der Förderung des Absatzes eines Erzeugnisses dient, das - wie es in
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PatG heißt - Gegenstand des Patents ist, also von der hiermit
unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht. Dabei ist unerheblich, ob das
patentgemäße Erzeugnis in dem verteilten Prospekt als solches beworben wird
oder nur als Teil eines anderen dort beworbenen Gegenstands erfaßt ist.
a) Es ist mithin aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Be-
rufungsgericht angenommen hat, die Beklagte zu 1 habe zweimal den Tatbe-
stand des Anbietens verwirklicht, weil sie auf zwei verschiedenen Veranstaltun-
gen den Prospekt nach Anlage K 7 an Ärzte verteilt hat.
b) Das weitere Erfordernis, nämlich daß die Prospektwerbung einen Ge-
genstand betraf, der von der Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents Ge-
brauch macht, hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung als gegeben
angesehen: In dem Prospekt gemäß Anlage K 7 sei als Teil des beworbenen
Systems mehrfach ein Kamerakopf mit Kupplung in der Ausführung abgebildet,
die unstreitig das mit der Produktion betraute Unternehmen bis Februar 1996
hergestellt und u.a. an die Beklagte zu 1 geliefert habe. Diese Ausführung habe
wortsinngemäß sämtliche Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents aufge-
wiesen. Außerdem habe es unstreitig nirgendwo Kameraköpfe mit Kupplung
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gegeben, die zwar ebenso ausgesehen hätten wie auf den Abbildungen in dem
Prospekt gemäß Anlage K 7, aber nicht alle patentgemäßen Merkmale verwirk-
licht hätten. Das Berufungsgericht hat also seine Überzeugung, daß die Be-
klagte zu 1 mit dem Prospekt gemäß Anlage K 7 patentgemäße Kupplungen als
Bestandteil des Kamerakopfs der beworbenen Videokamera angeboten habe,
auch aus außerhalb dieses Werbemittels liegenden Umständen gewonnen, in-
dem es auf Grund der festgestellten Gegebenheiten des Streitfalls eine Ge-
samtwürdigung vorgenommen hat.
Auch hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Wenn das
Angebot eines Erzeugnisses durch Verteilen eines Werbeprospekts erfolgt, der
eine bildliche Darstellung dieses Erzeugnisses enthält, fehlt es an einem un-
mittelbaren Bezug zu einem körperlich vorhandenen Gegenstand, dessen Ge-
stalt und Beschaffenheit durch diese Existenz feststehen und in einem Streitfall
dem Beweis zugänglich sind. Das zwingt zur Heranziehung anderer Umstände.
Ob ein patentgemäßes Erzeugnis angeboten wird, muß deshalb anhand derje-
nigen objektiven Gegebenheiten des Streitfalls geprüft werden, die in vergleich-
barer Weise eine verläßliche Aussage über Gestalt und Beschaffenheit des Er-
zeugnisses zulassen. Damit bildet weder das Verständnis des Werbenden noch
das Verständnis einzelner Empfänger des Prospekts oder einer bestimmten
Gruppe von Personen, an die sich das Werbemittel wendet, einen brauchbaren
Maßstab. Entscheidend kann vielmehr nur sein, ob bei objektiver Betrachtung
der im Streitfall tatsächlich gegebenen Umstände davon ausgegangen werden
muß, daß das mittels Verteilens des Werbeprospekts angebotene Erzeugnis
dem Gegenstand des Patents entspricht
.
Wenn die objektiv zu würdigenden
Umstände diese Feststellung erlauben, kann es andererseits nicht mehr darauf
ankommen, ob die Verwirklichung der patentgemäßen Merkmale (auch) aus der
Angebotshandlung bzw. dem hierbei verwendeten Mittel selbst unmittelbar of-
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fenbar wird. Die Benutzung einer Erfindung im Sinne des § 9 PatG ist hiervon
nicht abhängig. Zu Recht war deshalb in der Rechtsprechung zum früheren
Recht auch anerkannt, daß zu Angebotszwecken vorgezeigte Muster oder Aus-
stellungsstücke die Erfindung nicht von außen erkennen lassen müssen
(Sen.Urt. v. 28.5.1968 - X ZR 42/66, GRUR 1969, 35, 36 - Europareise). Eben-
sowenig kann im Falle eines Anbietens in Form des Verteilens eines Prospekts
mit einer Abbildung des beworbenen Erzeugnisses verlangt werden, daß gera-
de im Werbemittel die patentgemäßen Merkmale so zum Ausdruck kommen,
daß ihr Vorhandensein einem Fachmann allein aufgrund der Befassung mit die-
sem Werbemittel offenkundig ist. Falls aus der Rechtsprechung zum früheren
Recht etwas anderes hergeleitet werden könnte, könnte hieran für das geltende
Patentrecht nicht festgehalten werden. Aus den bereits erörterten Gründen
kann es nur auf die bei objektiver Betrachtung feststellbaren Gegebenheiten
ankommen, also darauf, ob dem Angebot nach seinem Inhalt ein Erzeugnis zu
Grunde liegt, das dem Gegenstand des Patents entspricht, und ob gerade die-
ses Erzeugnis als solches oder als Bestandteil eines anderen angeboten wor-
den ist. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu klären. Das hat das
Berufungsgericht getan. Sein Abstellen auf unstreitige Tatsachen liegt im Rah-
men möglicher tatrichterlicher Würdigung.
c) Etwas anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil - ohne daß das Be-
rufungsgericht Gegenteiliges festgestellt hätte - die Beklagten geltend gemacht
haben, im Oktober 1996 zur Herstellung und/oder Lieferung des patentgemä-
ßen Erzeugnisses weder in der Lage noch bereit gewesen zu sein. Allerdings
hat in der Rechtsprechung zum früheren Recht wiederholt eine Rolle gespielt,
ob der als Verletzer in Anspruch Genommene alsbaldige Herstellung und Liefe-
rung durch einen hierauf eingerichteten Betrieb in Aussicht gestellt habe. Schon
wenn dies der Fall war, hat der Bundesgerichtshof ein Feilhalten i.S. des (frühe-
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ren) § 6 PatG 1968 als gegeben erachtet. Das tatsächliche Bestehen einer Her-
stellungs- und/oder Lieferbereitschaft hat der Bundesgerichtshof entgegen der
Meinung der Revision jedoch nicht zum unabdingbaren Erfordernis dieser Be-
nutzungshandlung gemacht. Ein solches Erfordernis kann auch für den Tatbe-
stand des Anbietens i.S. des § 9 PatG nicht anerkannt werden. Wie durch den
Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommt, handelt es sich hierbei um eine
eigenständige Benutzungshandlung, die neben den anderen dort genannten
Handlungen dem Patentinhaber und den von ihm autorisierten Personen vor-
behalten ist. Das Ausschließlichkeitsrecht soll insoweit - wie ausgeführt - auch
im Vorfeld der Benutzungshandlungen "Herstellen" und "In-Verkehr-Bringen"
greifen. Regelmäßig kann mithin weder ein Fehlen eines sich auf diese Benut-
zungshandlungen beziehenden Willens noch ein Mangel hinsichtlich insoweit
gegebener Möglichkeiten die Feststellung ausschließen, daß ein Anbieten eines
Erzeugnisses vorliegt, das von der patentgemäßen Lehre Gebrauch macht. Ob
ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn bei der gebotenen objekti-
ven Betrachtungsweise kein Zweifel bestehen kann, daß die Herstellung
und/oder Lieferung des patentgemäßen Erzeugnisses nicht in Betracht kommt,
bedarf nicht der Entscheidung. Ein solcher Sachverhalt ist im Streitfall nicht zu
beurteilen, weil die im Prospekt gemäß Anlage K 7 abgebildeten Videosysteme
einschließlich des Endoskopadapters in der Vergangenheit bereits hergestellt
und u.a. von der Beklagten zu 1 vertrieben worden sind.
d) Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß der Prospekt ge-
mäß Anlage K 7 in Wirklichkeit gar nicht eine Kupplung mit all den nach An-
spruch 1 des Klagepatents erforderlichen Merkmalen betreffe. Hiermit können
die Beklagten im Revisionsrechtszug nicht gehört werden, weil im Tatbestand
des angefochtenen Berufungsurteils als zwischen den Parteien unstreitig fest-
gestellt ist, daß die in dem Prospekt gemäß Anlage K 7 abgebildeten Kamera-
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köpfe mit Kupplungsstück von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des
Klagepatents Gebrauch machten. Diese Feststellung bindet den Senat (§ 559
Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.1997 - IV ZR 275/96, NJW 1997, 1931
zu § 561 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung), weil der
Tatbestand eines Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert
(§ 314 ZPO). Da dieser Beweis im Streitfall nicht durch das Sitzungsprotokoll
entkräftet ist, hätte diese Bindungswirkung nur aufgrund eines innerhalb der
hierfür vorgesehenen Frist angebrachten Berichtigungsantrags gemäß § 320
ZPO entfallen können (vgl. BGH aaO), der hier jedoch nicht gestellt worden ist.
4. Das Berufungsgericht hat - mit Blick auf die Verurteilung zu Unterlas-
sung und Auskunft/Rechnungslegung - aus dem zweimaligen Verstoß gegen
die Unterlassungsverpflichtung geschlossen, daß Verletzungshandlungen in der
geschehenen Form auch in Zukunft drohten. Auch das ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden.
Eine Schutzrechtsverletzung begründet die auf Lebenserfahrung beru-
hende tatsächliche Vermutung der Gefahr der Wiederholung der geschehenen
rechtswidrigen Handlung (BGHZ 117, 264, 272 - Nicola; Busse, Patentgesetz,
5. Aufl., § 139 Rdn. 46 m.w.N.). Das trifft gleichermaßen im Falle der Verletzung
einer Unterlassungsverpflichtung zu, die wegen eines fremden Schutzrechts
vertraglich übernommen worden ist. Die Vermutung greift erst dann nicht oder
ist erst dann widerlegt, wenn unstreitig oder vom Verletzer dargelegt und im
Bestreitensfall bewiesen ist, daß Umstände gegeben sind, welche die zuverläs-
sige Prognose zulassen, daß jede Wahrscheinlichkeit für die Wiederholung fehlt
oder beseitigt ist (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfah-
ren, 8. Aufl., 7. Kap. Rdn. 11 m.w.N.). Auf solche Umstände, die eine Wieder-
holung ausgeschlossen erscheinen lassen, verweist die Revision nicht.
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5. Die Feststellung des Berufungsgerichts zu den weiteren Vorausset-
zungen der zugesprochenen Ansprüche werden von der Revision nicht in
Zweifel gezogen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
6. Soweit das Oberlandesgericht seine Kostenentscheidung in Anbe-
tracht der ihm gegenüber erklärten teilweisen Erledigung des Rechtsstreits
nach § 91 a ZPO getroffen hat, ist das Rechtsmittel der Revision nicht eröffnet
(§§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO; vgl. BGHZ 113, 362 zum bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Zivilprozeßrecht).
7. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren folgt aus § 97
Abs. 1 ZPO.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Asendorf