Urteil des BGH vom 31.10.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 261/04 Verkündet
am:
31. Oktober 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 705 ff., 313, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
Zu Ausgleichsansprüchen des Erben gegen den überlebenden Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestan-
den hat.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - OLG Düsseldorf
LG
Düsseldorf
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke,
den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2004 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf
Zahlung von 38.932,97 € nebst Zinsen in Anspruch. Er ist Insolvenzverwalter
über das Vermögen des W. G., der den Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit
zunächst geltend gemacht hat. W. G. ist der Erbe seines im Oktober 1999 ver-
storbenen Vaters.
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Letzterer tätigte am 22. März 1999 eine Überweisung in Höhe von
79.146,28 DM auf ein Konto der Beklagten. Der Überweisungsbeleg trägt den
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Vermerk "Umbuchung". W. G. nahm die Beklagte bereits in einem vorausge-
gangenen Rechtsstreit mit Erfolg auf Zahlung eines Teilbetrages von 3.000 DM
des überwiesenen Betrages in Anspruch. Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits ist der Restbetrag der an die Beklagte überwiesenen Summe. W.
G. hat den geltend gemachten Anspruch damit begründet, dass sein Vater der
Beklagten mit der Zuwendung lediglich ein zurückzuzahlendes Darlehen ge-
währt habe. Die Beklagte habe im Vorprozess eingeräumt, dass es sich nicht
um eine Schenkung gehandelt habe, die Vereinbarung eines Darlehens aber
bestritten. Mit diesem einfachen Bestreiten genüge sie ihrer Darlegungslast je-
doch nicht. Zu näheren Angaben sei sie auch deshalb verpflichtet, weil ihm
selbst nähere Erkenntnismöglichkeiten über den Hintergrund der Zahlung nicht
zur Verfügung stünden.
Durch Beschluss vom 10. Oktober 2001 - vor Eingang des eingereichten
Mahnantrages - wurde über das Vermögen des W. G. das Insolvenzverfahren
eröffnet. Der bestellte Insolvenzverwalter teilte gegenüber der Klägervertreterin
mit, dass er ihr die Genehmigung erteile, den Rechtsstreit fortzuführen. Die Ge-
nehmigung gelte jedoch nur für den Fall, dass die Insolvenzmasse nicht für die
Kosten aufkommen müsse, diese also durch die Rechtsschutzversicherung ge-
deckt seien. Daraufhin hat die Klägervertreterin angezeigt, dass sie nunmehr
den Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G. vertrete, und um ent-
sprechende Berichtigung des Aktivrubrums gebeten.
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Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Neben Einwen-
dungen gegen die Zulässigkeit der Klage hat sie geltend gemacht, dass ein
Rechtsgrund für die Zuwendung des Erblassers bestehe. Sie sei mit diesem
seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung ge-
kommen sei. Sie habe ihn in seinem Abbruchunternehmen unterstützt und die-
ses mit ihm gemeinsam aufgebaut. Dabei habe sie ihm auch Darlehen gewährt,
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die nur teilweise zurückgezahlt worden seien. Nach seiner Erkrankung im Jahre
1995 habe sie ihn gepflegt. Seit 1998 habe er bei ihr gewohnt. Sie habe bei fi-
nanziellen Engpässen des Erblassers zeitweise die Löhne seiner Arbeitnehmer
gezahlt. Selbst nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in
dem er Ende Oktober 1999 verstorben sei, habe sie nach seinen Anweisungen
das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt. Aufgrund des engen Ver-
hältnisses zwischen ihr und dem Erblasser seien über die finanziellen Zuwen-
dungen und Darlehen schriftliche Abmachungen und Aufzeichnungen nicht er-
folgt. Sie sei an ihn nicht mit Rückforderungsansprüchen herangetreten und
habe von ihm auch zu keiner Zeit ein Entgelt für ihre Tätigkeiten verlangt. Den-
noch habe sich der Erblasser ihr gegenüber in finanzieller Schuld gefühlt. Die
Zahlung stelle deshalb rechtlich eine Darlehensrückzahlung, ein Entgelt für die
von ihr erbrachten Dienste oder eine Schenkung aus sittlichem Grund oder eine
Mischung aus diesen Rechtsgründen dar.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs
stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der
Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und in diesem Um-
fang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
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1. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten. Zur Begrün-
dung hat es insofern ausgeführt: Zwischen dem ursprünglichen und dem jetzi-
gen Kläger sei es vor der ersten mündlichen Verhandlung zu einem wirksamen
Parteiwechsel gekommen. Die Änderung einer Partei sei grundsätzlich nach
den Regelungen über die Klageänderung zu beurteilen, wobei die jeweilige
Fallgestaltung - Parteiwechsel oder -beitritt auf der Kläger- oder auf der Beklag-
tenseite in erster oder zweiter Instanz - hinreichende Berücksichtigung finden
müsse. Demgemäß hänge die Wirksamkeit einer Auswechslung des Klägers
grundsätzlich von der Einwilligung der beklagten Partei oder von der Sachdien-
lichkeit der prozessualen Vorgehensweise ab. Das Landgericht habe die Sach-
dienlichkeit des Parteiwechsels jedenfalls zu Recht bejaht. Entscheidend sei
insoweit, ob der bisherige Streitstoff für die zu treffende Entscheidung über den
Klageanspruch weiterhin zugrunde gelegt und durch die Zulassung der Klage-
änderung die erneute Erhebung einer Klage durch den eintretenden Kläger
vermieden werden könne. Diese Voraussetzungen lägen eindeutig vor. Der Ein-
tritt des jetzigen Klägers sei auch nicht unter einer Bedingung erfolgt. Der Hin-
weis der Beklagten auf das außergerichtliche Schreiben des Klägers lasse die
Schlussfolgerung auf eine nur bedingt erteilte Genehmigung nicht zu. Der Klä-
ger habe lediglich seine Genehmigungserklärung davon abhängig gemacht,
dass die vorhandene Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko des bereits
anhängigen Rechtsstreits trage. Dass diese Bedingung nicht vorgelegen habe,
als die Prozessbevollmächtigten beider Kläger den Parteiwechsel erklärt hätten,
behaupte auch die Beklagte nicht. Damit sei aber eine unbedingte prozessuale
Eintrittserklärung des jetzigen Klägers gegeben.
2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Auch die Revisi-
on wendet sich insoweit allein gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die
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Zustimmung des jetzigen Klägers sei nicht unter eine Bedingung gestellt wor-
den. Das Schreiben des Klägers enthalte hinsichtlich der Kostenfrage eine Be-
dingung; prozessuale Erklärungen seien indessen bedingungsfeindlich.
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Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Prozessbevoll-
mächtigte des Klägers hat dessen Eintritt in den Rechtsstreit unbedingt erklärt.
Ob ihre Bevollmächtigung durch den Kläger, dessen Eintritt dem Gericht ge-
genüber anzuzeigen und die bisherige Prozessführung in seinem Namen zu
genehmigen, im Innenverhältnis zunächst bedingt erfolgt ist, kann dahinstehen.
Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bedingung
- Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - im Zeitpunkt des Eintritts
jedenfalls erfüllt. Dass diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft erfolgt wären,
macht die Revision nicht geltend.
II.
Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Bereicherungsan-
spruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB für durchgreifend erachtet. Zur Begrün-
dung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Im Streit stehe lediglich die Frage, ob die Beklagte die Leistung des Erb-
lassers mit Rechtsgrund erlangt habe. Eine solche Feststellung sei jedoch nicht
gerechtfertigt, vielmehr sei aufgrund des einen konkreten Rechtsgrund nicht
belegenden Vortrags der Beklagten davon auszugehen, dass die Leistung ihr
Vermögen rechtsgrundlos und damit ungerechtfertigt bereichert habe. Grund-
sätzlich habe im Streitfall einer Leistungskondiktion zwar der Bereicherungs-
gläubiger sämtliche Voraussetzungen seines Anspruchs vorzutragen und nach-
zuweisen. Dies gelte auch für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung. Vorliegend
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mache der Kläger geltend, der Vater des W. G. habe der Beklagten den über-
wiesenen Betrag nicht endgültig zur Verfügung stellen wollen, vielmehr habe
die Überweisung dazu gedient, den Betrag dem Zugriff der von dem Vater ge-
trennt lebenden Ehefrau zu entziehen. Die Beklagte verteidige sich damit, dass
die Überweisung der Rückzahlung von Darlehen sowie der Bezahlung von
Diensten gedient habe, welche sie zugunsten des Erblassers erbracht habe. In
einem solchen Fall, in dem mögliche Rechtsgründe von dem in Anspruch ge-
nommenen Bereicherungsschuldner vorgebracht würden, obliege die Beweis-
last dem Bereicherungsgläubiger auch insoweit, als er die vom Schuldner vor-
getragenen Gründe auszuräumen habe. Es obliege aber dem in Anspruch ge-
nommenen Schuldner, den Sachverhalt, aus dem er sein Recht zum Behalten-
dürfen der empfangenen Leistung herleite, vollständig vorzutragen und damit
den Gläubiger in die Lage zu versetzen, die behaupteten Tatsachen gerichtlich
prüfen zu lassen.
Die Beklagte habe indessen nicht hinreichend konkret vorgetragen, wel-
cher Rechtsgrund der streitgegenständlichen Überweisung zugrunde gelegen
haben solle. Mangels eines ausreichend substantiierten Vortrags sei es dem
Kläger nicht möglich, einen bestimmten Rechtsgrund durch entsprechendes
Bestreiten und Benennung von Beweismitteln zu widerlegen und auszuschlie-
ßen. Das habe zur Folge, dass die Behauptungen des Klägers, die Zahlung sei
rechtsgrundlos erfolgt, von der Beklagten nicht in prozessual wirksamer Weise
bestritten worden sei und daher im Ergebnis als unstreitig behandelt werden
müsse. Entscheidend sei insofern insbesondere, dass die Beklagte eine be-
stimmte Abrede, die zwischen ihr und dem Erblasser getroffen worden sein sol-
le und sich konkret auf die Überweisung beziehe, nicht vorgetragen habe. Da-
her müsse davon ausgegangen werden, dass eine solche Abrede auch tatsäch-
lich nicht getroffen worden sei. Der Sachvortrag der Beklagten lasse auch kon-
krete Angaben zu den behaupteten Darlehen im Einzelnen und den von ihr er-
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brachten Diensten vermissen. Sie trage auch keine konkreten Tatsachen vor,
aus denen sich eine wirksame Vereinbarung über die Vergütungspflicht des
Erblassers sowie die Erbringung von Diensten in bestimmten, einem Nachweis
zugänglichen Ausmaß ergäben.
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Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
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2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung der Darlegungslast
außer Acht gelassen, dass es nach dem für das Revisionsverfahren mangels
Feststellungen zu unterstellenden Vortrag der Beklagten einen Vorgang aus
dem Bereich einer nichtehelich geführten Lebensgemeinschaft zu prüfen hatte.
Als solche ist eine Lebensgemeinschaft anzusehen, die auf Dauer angelegt ist,
daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch
innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner
füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts-
und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG FamRZ 1993, 164, 168).
Danach ist für eine solche Lebensgemeinschaft weniger ein räumliches Zu-
sammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt von Bedeutung als vielmehr ei-
ne Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Ein-
stehensgemeinschaft.
Von einer solchen Gestaltung ist nach dem Vorbringen der Beklagten
auszugehen. Danach war sie mit dem Vater des W. G. seit 1982 eng verbun-
den, hat mit diesem zusammen dessen Abbruchunternehmen aufgebaut und
ihn - bei finanziellen Engpässen auch mit Geldmitteln - im Betrieb unterstützt.
Nach der Erkrankung des Erblassers im Jahr 1995 hat sie diesen gepflegt; von
1998 an hat er auch bei ihr gewohnt. Auch nach seiner Einlieferung ins Kran-
kenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben ist, hat die
Beklagte den Betrieb nach seinen Anweisungen weitergeführt und sein Haus
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versorgt. Das so beschriebene Verhältnis war mithin auf Dauer angelegt und
von einem durch innere Bindungen getragenen Einstehen füreinander geprägt.
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3. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden
gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausge-
glichen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen
Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft
betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen und daher
nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich
keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes
unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirt-
schaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden ge-
leistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demje-
nigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas aus-
geglichen wird, geschieht das aus Solidarität und nicht in Erfüllung einer
Rechtspflicht. Denn Gemeinschaften dieser Art ist - ähnlich wie einer Ehe - die
Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse
könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Aus-
gleichung" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH
Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom
1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996
- II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 -
FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).
b) Allerdings kann ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über
die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen, wenn die Partner einer nicht-
ehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten
einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. etwa BGH
Urteil vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533). Eine rein
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faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen
Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil
die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne
Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschafts-
rechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann
etwa in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit
dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen
- wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von
ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden,
sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei
können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu be-
wertendes Handeln z.B. aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwir-
kens ergeben.
c) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Re-
geln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesge-
richtshof dagegen grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer
gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirt-
schaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der
Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft las-
se die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein
Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Um-
stand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu-
sammenschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele
es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft
begründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141,
1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September
1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).
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4. a) Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. So
wird generell kritisiert, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemein-
schaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte
aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen
(Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 6). Wenn die Annahme einer
gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genom-
men werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den
Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich dem außer-
rechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon deshalb un-
haltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne
Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechtszuständig-
keit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner zueinan-
der ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere aber die
Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen
der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalge-
schäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch Das
Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 3).
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b) Gleichwohl wird überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich
habe für solche Leistungen auszuscheiden, die das Zusammenleben in der ge-
wollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusst-
sein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft
beizutragen habe (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 26; Hausmann/
Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4
Rdn. 8 f.; Staudinger/Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 115; Grzi-
wotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhu-
ber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 20).
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c) Bei darüber hinausgehenden Zuwendungen werden sowohl Ansprü-
che aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB als auch solche nach den Regeln über
den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudin-
ger/Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 110; Soergel/Lange BGB
12. Aufl. Nichteheliche Lebensgemeinschaft Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch
Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 23;
Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 42; Gernhu-
ber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 24).
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5. Ob dem zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entschei-
dung. Denn der Klageanspruch ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
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a) Bei der in Rede stehenden Überweisung handelt es sich um eine ge-
meinschaftsbezogene Zuwendung. Als solche müssen auch die Leistungen
desjenigen Partners beurteilt werden, der nicht zu den laufenden Kosten bei-
trägt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser
gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Be-
darf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (vgl. Bur-
ger in Schröder/Bergschneider Familien- und Vermögensrecht Rdn. 7.19;
Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl.
Kap. 4 Rdn. 5).
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b) Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, da hin-
sichtlich der in Rede stehenden Überweisung keine Anhaltspunkte für ein nach
gesellschaftlichen Grundsätzen zu bewertendes Zusammenwirken vorliegen.
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c) Bereicherungsrechtlich wird in der Literatur allenfalls § 812 Abs. 1
Satz 2 Alt. 2 BGB erwogen. Voraussetzung dafür ist eine tatsächliche Willens-
übereinstimmung der Partner über einen mit der Leistung bezweckten Erfolg,
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der indessen nicht eingetreten ist. Davon kann nach dem Vorbringen der Be-
klagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen
und in Anerkennung der ihrerseits bereits erbrachten Leistungen vorgenommen
wurde.
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d) Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrund-
lage würde zunächst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den
Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Schon das war
hier nicht der Fall. Der seit 1995 an Krebs erkrankte Vater des W. G. soll die
Zuwendung in der Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, dürfte also
nicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Fortbestand der nicht ehelichen Le-
bensgemeinschaft gehandelt haben.
3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da zu
der von der Beklagten behaupteten nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine
Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht
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zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und den
Sachverhalt erneut tatrichterlich zu beurteilen haben wird.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz
Vézina Dose
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2003 - 3 O 205/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2004 - I-16 U 62/03 -