Urteil des BGH vom 22.10.2001

BGH (stgb, hehlerei, anordnung, einziehung, stpo, bestand, verbindung, strafkammer, freiheitsstrafe, schuldspruch)

5 StR 439/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Januar
2001 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend ge-
ändert, daß der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger
Hehlerei in 19 Fällen und wegen Hehlerei verurteilt
ist,
b) im gesamten Strafausspruch und
im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben,
c) hinsichtlich der Anordnung des
Verfalls und des Fahrverbots aufgehoben.
1. Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung zum Strafausspruch und über die Ein-
ziehung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Ban-
denhehlerei in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
zwei Monaten und wegen Hehlerei unter Einbeziehung einer anderweitig
erkannten Geldstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von 3000 DM, die Einzie-
hung von 2500 DM als Wertersatz und ein Fahrverbot von drei Monaten an-
geordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der
Sachrüge den im Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
hat hinsichtlich der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 19 Fäl-
len und wegen Hehlerei im Fall 20 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Verurteilungen aufgrund der Qualifikationsnorm des § 260a
StGB wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei haben keinen Bestand. Die
Feststellungen belegen allenfalls eine auf eine gewisse Dauer angelegte
Verbindung zwischen dem Angeklagten als Hehler und dem Einbrecher
F zu gemeinsamer Deliktsbegehung, keinesfalls aber zu einem erfor-
derlichen dritten Bandenmitglied (vgl. BGH – GS – NJW 2001, 2266, 2267,
zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHSt 46, 321). Entgegen der Wertung
des Landgerichts erwies sich der Angeklagte nicht als zur Absatzförderung
bereiter Hehler des Einbrechers M . Dieser hatte zwar gemeinsam mit
F 700 Einbrüche begangen, den auf ihn entfallenden Beuteanteil an
elektronischen Geräten aber ausschließlich über zwei eigene Hehler abge-
setzt, mit denen der Angeklagte nicht in Verbindung stand. In nur 19 Fällen
erhielt der Angeklagte von F aus dessen Beuteanteil Geräte zum An-
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kauf oder zur Überwindung der Zugangssicherungen, wobei M nie zuge-
gen war. Nur F gewährte dem Angeklagten Vorteile für seine Bemü-
hungen, die Geräte funktionstüchtig zu machen. Nach umfassender Ver-
nehmung der Zeugen M und F durch das Landgericht schließt der Se-
nat aus, daß ein neuer Tatrichter im Falle einer Zurückverweisung weitere
Feststellungen für das Vorliegen einer Bande aus drei Mitgliedern wird tref-
fen können. Er hat daher den Schuldspruch selbst abgeändert.
3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Strafaussprü-
che und der Gesamtstrafen. Da die Strafkammer überwiegend nur wenig
über einem Jahr Freiheitsstrafe liegende Einzelstrafen verhängt hatte, kann
nicht ausgeschlossen werden, daß sie sich bei der Strafbemessung an der
höheren Mindeststrafe des § 260a StGB orientiert hatte. Auch die im Fall 20
verhängte Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, weil der Senat nicht aus-
schließen kann, daß sie im Zusammenhang der Bewertung der 19 übrigen
Taten aufgrund der geänderten Schuldsprüche nicht günstiger zugemessen
worden wäre. Dies gilt auch für die Anordnung der Einziehung des Werter-
satzes hinsichtlich des Erlöses für den vom Angeklagten verkauften Perso-
nenkraftwagen (vgl. BGHR StGB § 73d – Strafzumessung 1), zumal das
Landgericht auch von einer Erörterung der Voraussetzungen von § 74b Abs.
1 StGB abgesehen hat.
Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Nach § 73 Abs. 1
Satz 2 StGB hindert allein die rechtliche Existenz von Ersatzansprüchen und
nicht, ob sie voraussichtlich geltend gemacht werden, eine solche Maßnah-
me (vgl. BGHR StGB § 73 – Tatbeute 1; BGH NStZ 1996, 332). Auch die
Anordnung eines Fahrverbots begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-
ken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den über ein Jahr und
neun Monate zurückliegenden Pflichtverstoß (Fall 4) nicht mehr geeignet ist
(vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 44 Rdn. 2).
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4. Der neue Tatrichter wird bei der Gesamtstrafenbildung nicht dem
erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 1. Juli 1998, sondern
erst dem Berufungsurteil vom 23. Juni 1999 Zäsurwirkung beimessen dür-
fen, da im Berufungsverfahren die tatsächlichen Feststellungen geprüft wur-
den (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB).
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