Urteil des BGH vom 23.06.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 186/03
vom
23. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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ZPO §§ 3, 9; EGZPO § 26 Nr. 8
Zur Höhe der Beschwer, wenn in der Krankenversicherung statt eines Ta-
rifwechsels wegen Umzugs des Versicherungsnehmers ins Ausland die
Fortsetzung des Versicherungsvertrages zu unveränderten Bedingungen
beantragt wird.
BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - OLG München
LG München I
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 23. Juni 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-
chen vom 24. Juni 2003 wird auf Kosten des Klägers als
unzulässig verworfen.
Streitwert: 10.367 €
Gründe:
I. Der Kläger unterhält seit 1982 bei der Beklagten u.a. eine
Krankheitskostenversicherung für sich und seine drei Kinder, sowie eine
Krankentagegeldversicherung. Er verlangt von der Beklagten die unver-
änderte Fortsetzung dieses Krankenversicherungsverhältnisses, obwohl
er seinen Wohnsitz im August 2001 aus der Bundesrepublik Deutschland
in das Fürstentum Liechtenstein verlegt hat. Die Beklagte beruft sich
demgegenüber auf § 15 Abs. 3 der dem Vertragsverhältnis zugrunde lie-
genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung Januar
1980. Danach endet das Versicherungsverhältnis mit dem W egzug des
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Versicherungsnehmers aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers, es
sei denn, daß eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Die Be-
klagte hat dem Kläger eine Umstellung auf einen Tarif ihrer
Auslandskrankenversicherung sowie außerdem die Umwandlung des
bisherigen Versicherungsverhältnisses in eine Anwartschaftsversiche-
rung angeboten, die bei einer Rückkehr des Klägers nach Deutschland
die Fortsetzung des bisherigen Versicherungsverhältnisses ohne weitere
Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten unter Beibehaltung des
Eintrittsalters ermöglicht. Die Pflege-Pflichtversicherung des Klägers
könne dagegen wie gewünscht unverändert fortgeführt werden. Dieses
Angebot hat der Kläger unter dem Vorbehalt angenommen, daß er
trotzdem auf dem Rechtsweg die Weitergeltung der bisherigen
Versicherungsbedingungen erstreiten könne. Obwohl die Beklagte von
dieser Annahme ihres Angebots erst nach Ablauf der dafür von ihr
gesetzten Frist erfahren haben will, hat sie die Versicherungstarife den
Wünschen des Klägers entsprechend umgestellt.
Mit seiner Klage beantragt der Kläger die Feststellung, daß das
Krankenversicherungsverhältnis zwischen den Parteien durch den Weg-
zug des Klägers in das Fürstentum Liechtenstein weder geendet habe
noch infolge dieses Wegzuges in ein Auslandskrankenversicherungsver-
hältnis umgewandelt worden sei, sondern zu unveränderten Bedingun-
gen fortbestehe. Die Vorinstanzen haben den Streitwert nach den Anga-
ben des Klägers auf 18.933,42 € festgesetzt und die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet
sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
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II. Sie war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Be-
schwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Der Beschwerdeführer will mit der Revision seinen Klageantrag
in vollem Umfang weiterverfolgen. Er trägt vor, im Zeitpunkt der Einrei-
chung seiner Nichtzulassungsbeschwerde sei der Betrag, den er bei un-
verändertem Fortbestehen seines vor dem Umzug in das Fürstentum
Liechtenstein bestehenden Versicherungsverhältnisses an die Beklagte
zu zahlen hätte, gegenüber seinen Angaben in den Vorinstanzen erhöht
worden und betrage nunmehr 7.404,96 € pro Jahr. Gemäß § 9 ZPO sei
vom dreieinhalbfachen Jahresbetrag auszugehen, so daß sich selbst un-
ter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 20% ein Wert
von 20.733,90 € ergebe.
2. a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem
Rechtsstreit um das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhält-
nisses unterlegen ist, im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3
ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es
nicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging; da es
sich bei den Prämien um wiederkehrende Leistungen handelt, hat der
Senat im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie
zugrunde gelegt (Beschluß vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - BGHR
ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Beschwer 9; Beschluß vom 10. Oktober 2001
- IV ZR 171/01 - NVersZ 2002, 21 f.). Von diesen Maßstäben ist grund-
sätzlich auch für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstan-
des im vorliegenden Fall auszugehen.
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b) Die Beschwerdeerwiderung macht aber mit Recht geltend, daß
es sich hier nicht um den Regelfall eines Streits über das Fortbestehen
oder die völlige Beendigung eines Krankenversicherungsverhältnisses
etwa aus Anlaß eines Rücktritts oder einer Kündigung handelt. Die Be-
klagte will den Krankenversicherungsschutz des Klägers wegen seines
Wohnungswechsels in das Fürstentum Liechtenstein nach ihren Versi-
cherungsbedingungen gerade nicht uneingeschränkt beenden, sondern
nur, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Deshalb hat
die Beklagte dem Kläger hier die Umstellung in eine Auslandskranken-
versicherung sowie ein Anwartschaftsverhältnis angeboten; dieses An-
gebot hat der Kläger auch angenommen. Sein Klageantrag richtet sich
daher lediglich auf die Feststellung, daß sein Krankenversicherungsver-
hältnis "zu unveränderten Bedingungen" fortbestehe. Nur insoweit hat er
sich trotz vorsorglicher Vereinbarung anderer Tarife eine gerichtliche
Klärung seiner Rechtsauffassung vorbehalten.
Für den Wert des hier zu beurteilenden Beschwerdegegenstandes
kommt es danach auf das Interesse des Klägers an, eine dauerhafte Ver-
teuerung seines bisherigen Versicherungsschutzes oder dessen Ver-
schlechterung infolge des von der Beklagten verlangten Wechsels in an-
dere
Tarife
vermeiden
zu
können.
Hinsichtlich
der
Pflege-
Pflichtversicherung dürfte sich am Versicherungsschutz und den dafür
geschuldeten Prämien nichts geändert haben, so daß diese außer An-
satz bleiben müssen. In welchem Maße die Prämienbelastung des Klä-
gers im übrigen bei gleichem Versicherungsschutz gestiegen ist oder ob
sich der Versicherungsschutz verschlechtert hat und gegebenenfalls in
welchem Umfang, ist nicht vorgetragen. Deshalb schätzt der Senat den
Wert des Beschwerdegegenstandes hier auf jedenfalls nicht mehr als die
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Hälfte des mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Be-
trages. Die Beschwerde ist danach nicht statthaft.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch