Urteil des BGH vom 20.03.2014

BGH: wohnung, tod, gewalt, abgrenzung, grausamkeit, absicht, einheit, vorbereitungshandlung, versuch, beschränkung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 4 2 4 / 1 3
vom
20. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Dr. Schäfer,
Mayer,
Gericke
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 7. August 2013 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
sowie die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu der Frei-
heitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre und sechs Monate
der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Ange-
klagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet - insoweit nicht
näher ausgeführt - das Verfahren.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung des
Generalbundesanwalts tragen die Feststellungen des Landgerichts die Verur-
teilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes (§§ 211, 22 StGB).
1
2
- 4 -
1. Der Angeklagte unterhielt eine Beziehung zu der getrennt von ihm auf
derselben Etage wohnhaften Nebenklägerin. Am Abend des 9. November 2012
kam es in der Wohnung des Angeklagten zu einem Streitgespräch, in dessen
Verlauf die Nebenklägerin den insoweit uneinsichtigen Angeklagten erfolglos
drängte, sich seiner Alkohol- und Aggressionsprobleme anzunehmen. Gegen
0.30 Uhr wollte die Nebenklägerin die Wohnung des Angeklagten verlassen.
Dies verhinderte der alkoholisierte Angeklagte, indem er die bereits an der Tür
befindliche Nebenklägerin an den Haaren zurückzog, sie im Wohnzimmer auf
die Couch warf und sich auf sie setzte. Nunmehr entschlossen, die Nebenklä-
gerin "durch anhaltendes Würgen zu quälen und sie sodann zu töten", begann
der Angeklagte, sie mit beiden Händen am Hals zu würgen. Unter Todesdro-
hungen drückte er ihr über geraume Zeit hinweg in einer Vielzahl von Fällen
den Hals bzw. den Kehlkopf zu, bis sie erschlaffte, und lockerte dann jeweils
seinen Griff, um sie wieder zu Bewusstsein gelangen zu lassen. Hierdurch woll-
te der Angeklagte der Nebenklägerin besondere Leiden zufügen und "den Tö-
tungsprozess hinauszögern".
Als es der Nebenklägerin gelang, ein Mobiltelefon zu ergreifen, äußerte
der Angeklagte, nun sei sie "wirklich dran". Unter der Drohung, heute werde sie
sterben, drückte er ihr mit seinen Knien ein Kissen auf das Gesicht, bis sie in
Atemnot geriet. Auf ihr sitzend und ihr den Mund zuhaltend meldete er sich so-
dann telefonisch bei seiner Arbeitsstelle krank. Hierzu erklärte er der Neben-
klägerin, er habe sich jetzt Zeit genommen, um sie weiter zu quälen; "dich wird
eh keiner so fünf Tage vermissen." Auf ihre Frage, warum er kein Messer neh-
me, antwortete er, dass es damit keinen Spaß mache, er werde sie mit einem
Messer entstellen und dann töten. Aus der Küche holte er Paketklebeband und
fesselte damit die nun auf dem Boden liegende Nebenklägerin an Armen und
Beinen.
3
4
- 5 -
Anschließend trank der Angeklagte zwei Flaschen Weißwein, eine davon
nahezu in einem Zug. Darauf setzte er sich hin und schlief unwillkürlich ein. Die
Nebenklägerin, die dies bemerkt hatte, konnte sich befreien und gegen 4.45
Uhr die Wohnung des Angeklagten verlassen.
2. Danach hatte der Angeklagte, bevor die weitere Ausführung seines
Vorhabens infolge seines Einschlafens und der Flucht der Nebenklägerin fehl-
schlug, nach seiner Vorstellung bereits unmittelbar zu einer auf Verwirklichung
seiner Tötungsabsicht gerichteten Handlung angesetzt (§ 22 StGB).
a) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt allerdings darauf hin, dass
der Angeklagte nach den Feststellungen noch keine Handlungen vorgenom-
men hatte, die nach seiner Vorstellung Tatbestandsmerkmale eines vorsätzli-
chen Tötungsdelikts verwirklichten. Weder wollte der Angeklagte durch die wie-
derholte Herbeiführung der Atemnot bereits den Tod der Nebenklägerin herbei-
führen noch lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass er mit einem sol-
chen Geschehensablauf rechnete. Zutreffend geht der Generalbundesanwalt
auch davon aus, dass ein als bloße Vorbereitung eines Tötungsdelikts zu be-
wertendes Handeln des Täters nicht allein deshalb bereits eine teilweise Ver-
wirklichung des Mordtatbestands bedeutet, weil es von Grausamkeit im Sinne
des § 211 StGB getragen war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - 1 StR 99/90,
BGHSt 37, 40, 41).
b) Ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB liegt jedoch nicht
erst dann vor, wenn der Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbe-
stands verwirklicht hat. In den Bereich des Versuchs einbezogen ist vielmehr
auch ein für sich gesehen noch nicht tatbestandsmäßiges Handeln, soweit es
nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerk-
5
6
7
8
- 6 -
mals räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist oder nach dem Tatplan im
ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung
einmünden soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1975 - 1 StR
264/75, BGHSt 26, 201, 203 f.; vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78, BGHSt
28, 162, 163; vom 26. Januar 1982 - 4 StR 631/81, BGHSt 30, 363, 364; Be-
schluss vom 24. Juli 1987 - 2 StR 338/87, BGHSt 35, 6, 8 f.; Urteile vom
16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 296; vom 13. September 1994
- 1 StR 357/94, BGHSt 40, 257, 268 f.; Beschluss vom 14. März 2001 - 3 StR
48/01, NStZ 2001, 415, 416).
Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer
Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter
Beachtung der Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteile vom 12. Dezember
2001 - 3 StR 303/01, NJW 2002, 1057; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 338/10,
NStZ 2011, 517). Ein wesentliches Abgrenzungskriterium ist das aus der Sicht
des Täters erreichte Maß konkreter Gefährdung des geschützten Rechtsguts
(BGH aaO, S. 518; Urteile vom 26. Januar 1982 - 4 StR 631/81, BGHSt 30,
363, 364; vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94, BGHSt 40, 257, 268 f.; Be-
schluss vom 7. April 1983 - 1 StR 207/83, NStZ 1983, 462; Urteil vom
26. August 1986 - 1 StR 351/86, NStZ 1987, 20; Beschlüsse vom 2. August
1989 - 3 StR 239/89, StV 1989, 526; vom 15. Mai 1990 - 5 StR 152/90, NJW
1990, 2072, 2073). Auch die Dichte des Tatplans kann für die Abgrenzung zwi-
schen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGH, Urteil
vom 12. Dezember 2001 - 3 StR 303/01, NJW 2002, 1057). So sind Handlun-
gen, die keinen tatbestandsfremden Zwecken dienen, sondern wegen ihrer
notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des
Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich
angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden,
9
- 7 -
nicht als der Annahme unmittelbaren Ansetzens entgegenstehende Zwischen-
akte anzusehen (BGH aaO, S. 1058; Urteil vom 30. April 1980 - 3 StR 108/80,
NJW 1980, 1759).
c) Nach diesen Maßstäben hatte der Angeklagte dadurch, dass er die
Nebenklägerin in der Absicht, sie zu töten, in seine Gewalt brachte und sie in
Ausführung seines Tatplans zunächst quälte, nach seiner Vorstellung bereits
unmittelbar zur Begehung eines das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllenden
vorsätzlichen Tötungsdelikts angesetzt.
Zwar verweist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf, dass das Ur-
teil dazu schweigt, welche Vorstellungen der Angeklagte zum weiteren Fort-
gang des Geschehens in zeitlicher Hinsicht entwickelt hatte, und sich in diesem
Zusammenhang insbesondere nicht mit dessen Äußerung auseinandersetzt,
niemand werde die Nebenklägerin "so fünf Tage vermissen". Beides war indes
deshalb entbehrlich, weil in den festgestellten Handlungen auch dann schon
ein unmittelbares Ansetzen zu einer grausamen Tötung der Nebenklägerin lä-
ge, wenn der Angeklagte die nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des
Todes erforderlichen Gewaltakte noch weiter - selbst über erhebliche Zeit hin-
weg - hätte hinausschieben wollen. Denn bei der gebotenen wertenden Be-
trachtung der Gesamtumstände verliert hier das zur Abgrenzung von Vorberei-
tungshandlung und Versuch grundsätzlich auch heranzuziehende Kriterium der
zeitlichen Abfolge derart an Gewicht, dass auch eine vom Angeklagten etwa
noch eingeplante längere Zeitspanne bis zur Verwirklichung seiner Tötungsab-
sicht den unmittelbaren Zusammenhang der bisherigen Körperverletzungen mit
der beabsichtigten Einleitung des todbringenden Geschehens nicht in Frage
stellen könnte.
10
11
- 8 -
So war die Nebenklägerin bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der
Angeklagte ihrer in Tötungsabsicht bemächtigt hatte, unmittelbar und konkret
an Leib und Leben gefährdet. Der Angeklagte hielt sie mittels körperlicher Ge-
walt in seiner Wohnung fest. Auch nach dessen Vorstellung verfügte sie damit
über keine Möglichkeiten mehr, sich weiteren Tathandlungen zu entziehen oder
schließlich den geplanten todbringenden Angriff abzuwehren. Diese Beschrän-
kung der persönlichen Freiheit der Nebenklägerin stand in engem räumlichem
und situativem Zusammenhang mit deren beabsichtigter Tötung, denn sie sollte
gerade sicherstellen, dass der vom Angeklagten geplante Geschehensablauf
ungestört Fortgang nehmen und ohne weitere Unterbrechungen in die Tatvoll-
endung einmünden kann. Allein die zeitliche Streckung dieses Ablaufs ändert
an dem situativen Zusammenhang nichts; sie war im Gegenteil wesentliches
Element des Tatplans, der dahin ging, der Nebenklägerin vor der Herbeiführung
ihres Todes zunächst langanhaltende Qualen zuzufügen. Die wiederkehrenden
und nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen noch weiter beab-
sichtigten Misshandlungen der Nebenklägerin bedeuten deshalb auch keine
12
- 9 -
Unterbrechungen des Geschehensablaufs zu tatbestandsfremden Zwecken,
sondern stellen sich dar als untrennbare Bestandteile eines einheitlichen, auf
den Tod der Nebenklägerin abzielenden Handelns. Selbständige Handlungs-
schritte unter Mitwirkung des Opfers, die durch dessen "vorzeitigen" Tod verei-
telt worden wären (so der Fall BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 3 StR
303/01, NJW 2002, 1057), waren nach dem Tatplan des Angeklagten nicht
vorgesehen.
Becker Pfister Schäfer
Mayer Gericke