Urteil des BGH vom 17.12.2009

BGH (rechtliches gehör, verhältnis zu, zpo, schuldner, berlin, forderung, vereinbarung, anlage, bezug, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 69/08
vom
17. Dezember 2009
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 17. Dezember 2009
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhil-
fe wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer
des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß §§ 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Gemäß § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO hat der Gläubiger die Gründe, die
nach § 309 Abs. 1 Satz 2 InsO einer Ersetzung seiner Einwendungen durch
eine Zustimmung entgegenstehen, glaubhaft zu machen. Entsprechendes gilt
im Rahmen von § 309 Abs. 3 InsO. Die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-
fene Frage, welche Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im Sinne der
vorgenannten Bestimmungen zu stellen sind, ist geklärt. Für die im angeführten
Verfahrensstadium dem Gläubiger obliegende Last der Beweisführung findet
über die Verweisung in § 4 InsO die Vorschrift des § 294 ZPO Anwendung. Die
gerichtliche Würdigung der Darstellung und der beigebrachten Beweismittel hat
auch die für den Gläubiger bestehenden Schwierigkeiten, den Sachverhalt hin-
reichend aufzuklären, zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 156, 139, 141 f; BGH,
Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, WM 2006, 1158). Von diesen Grundsät-
zen ist das Beschwerdegericht ersichtlich ausgegangen. Es hat in tatrichterlich
zulässiger Würdigung des Verfahrensstoffes annehmen können, dass das von
der weiteren Beteiligten geltend gemachte Ersetzungshindernis glaubhaft nach-
gewiesen ist. Diese Würdigung erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Ge-
sichtspunkten als beanstandungsfrei.
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Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfra-
ge, ob ein Gläubiger im Sinne von § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO wirtschaftlich
schlechter gestellt ist, wenn der Schuldenbereinigungsplan keine Wiederaufle-
bensklausel für den Fall vorsieht, dass der Schuldner während der Planlaufzeit
seine Obliegenheiten verletzt (bejahend LG Memmingen NZI 2000, 233, 235;
LG Lübeck ZVI 2002, 10; LG Köln NJW-RR 2003, 1560, 1561; Uh-
lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 309 Rn. 77; verneinend LG Hannover NZI
2004, 389, 390; AG Bremen NZI 2004, 277; AG Bremerhaven ZVI 2007, 21,
22), stellt sich nicht. Von einer wirtschaftlichen Schlechterstellung ist jedenfalls
dann auszugehen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Schuldner die Rest-
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schuldbefreiung zu versagen wäre, und der Plan für diesen Fall keine Wieder-
auflebensklausel enthält. Dass das Beschwerdegericht letzteres angenommen
hat, lässt keinen Verstoß gegen den Anspruch des Schuldners auf rechtliches
Gehör erkennen. Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Anla-
ge 7 C zum Eröffnungsantrag reicht insofern nicht aus, weil sie lediglich Verstö-
ße "gegen die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten" betrifft. Die-
se sind nicht deckungsgleich mit den Pflichten aus §§ 290, 295 InsO.
2. Dass die von dem Schuldner angegebene Forderung seiner Mutter in
Höhe von 15.000 € - die nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht be-
steht - lediglich 0,41 v.H. der Gesamtverbindlichkeiten ausmache, ist entgegen
der Ansicht der Rechtsbeschwerde unerheblich. Es geht nicht um eine Beein-
trächtigung der Gläubiger gemäß § 309 Abs. 3 InsO, also um eine angemesse-
ne Beteiligung des Gläubigers im Verhältnis zu den anderen Gläubigern, son-
dern um eine Schlechterstellung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. An die-
ser ist nicht zu zweifeln, wenn im Schuldenbereinigungsplan eine Forderung - in
welcher Hohe auch immer - berücksichtigt wird, die außerhalb des Plans unbe-
rücksichtigt bliebe.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
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Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 30.11.2007 - 39 IK 271/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 27.02.2008 - 86 T 17/08 -